Datenhalter: Statistisches Bundesamt

 

Krankenhausstatistik Diagnosen

 

Erläuterungen zur Statistik

 

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Diagnosedaten ist die Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV) in der für das Berichtsjahr gültigen Fassung. Sie gilt in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG).
Grundlage für die Erhebung der Diagnosedaten sind die Angaben zu Paragraph 3 Nr. 14 KHStatV. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus Paragraph 6 KHStatV in Verbindung mit Paragraph 15 BStatG.

 

Art und Umfang der Erhebung

Es handelt sich um eine jährliche Totalerhebung bei der die Daten aller vollstationären Patientinnen und Patienten in allen deutschen Krankenhäusern - und ab 2003 auch in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen - erfasst werden. Ausgenommen sind Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug sowie Polizeikrankenhäuser.
Die Meldungen zur Diagnosestatistik beziehen sich auf alle im Laufe des Berichtsjahres entlassenen vollstationär behandelten Patientinnen und Patienten. Zeitpunkt für die Erfassung ist die Entlassung aus der Einrichtung.
Im Einzelnen werden für jede Patientin bzw. jeden Patienten folgende Merkmale erhoben: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Zu- und Abgangsdatum (Tag, Monat, Jahr), Hauptdiagnose (4-stelliger ICD-10-Schlüssel), Fachabteilung in der die Patientin/der Patient am längsten gelegen hat, Wohnort der Patientin/des Patienten (Postleitzahl, Gemeindename). Ebenso wird erfragt, ob die Patientin/der Patient während des Krankenhausaufenthaltes verstarb und ob im Zusammenhang mit der Hauptdiagnose eine Operation durchgeführt wurde.
Ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen finden Sie in unserer Fachserie 12 Reihe 6.2.1 Diagnosedaten der Krankenhauspatientinnen und -patienten.

 

Änderung im Zeitablauf

Änderungen betreffen zum einen die Rechtsgrundlage. So wurde die KHStatV erstmals durch die Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2.135) geändert. Soweit diese Änderungen die Diagnosedaten der Krankenhauspatientinnen und -patienten betreffen, sind sie am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Mit Ausnahme des vorgezogenen Meldetermins (1. April statt 30. Juni) wirken sich die Änderungen also erst ab dem Berichtsjahr 2003 auf die Veröffentlichung der Diagnosedaten aus. Wesentliche Neuerung ist die Ausweitung des Erhebungsbereichs auf die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Einrichtungen mit mehr als 100 Betten müssen ab 2003 Angaben zu den Diagnosen der Patientinnen und Patienten machen. Die Erhebungsmerkmale sind nahezu identisch mit denen der Krankenhäuser. Lediglich das Merkmal -Operation im Zusammenhang mit der Hauptdiagnose- wird nicht erfasst.
Zum anderen wirken sich Änderungen der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), nach der die Hauptdiagnose verschlüsselt wird, auf die Statistik aus. Bis einschließlich 1999 galt die 9. Revision der ICD-Systematik. Diese wurde mit dem Berichtsjahr 2000 durch die 10. Revision abgelöst. Maßgeblich ist eine für den stationären Bereich überarbeitete SGB-V-Ausgabe der ICD. Im Jahr 2000 wurden die Diagnosen nach der SGB-V-Version 1.3 kodiert. Für die Jahre 2001 und 2002 nach der Version 2.0. Zum 1. Januar 2004 hielt die Version ICD-10-GM Einzug.
Von Krankenhäusern zu unterscheiden sind Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V. Letztere sind zu diesem Teil der Krankenhausstatistik nicht auskunftspflichtig.

 

Datenaufbereitung und Veröffentlichung

Die Ergebnisse der Diagnosestatistik werden jährlich zusammengestellt und in der Fachserie 12 Reihe 6.2.1 - Diagnosedaten der Krankenhauspatientinnen und -patienten - veröffentlicht. Die Fachserie ist als digitale Publikation in unterschiedlichen Speicherformaten (PDF, EXCEL) auf der Internet-Seite im Statistik-Shop (www.destatis.de), wo sie kostenlos heruntergeladen werden kann, erhältlich.

 

Auszug aus: Statistisches Bundesamt; Fachserie 12, Reihe 6.2.1, verschiedene Jahre

 



Zuletzt aktualisiert: 01.02.2013