Datenhalter: Statistisches Bundesamt
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Diagnosedaten ist die Krankenhausstatistik-Verordnung
(KHStatV) in der für das Berichtsjahr gültigen Fassung. Sie gilt
in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG).
Grundlage für die Erhebung der Diagnosedaten sind die Angaben
zu Paragraph 3 Nr. 14 KHStatV. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus Paragraph
6 KHStatV in Verbindung mit Paragraph 15 BStatG.
Es handelt sich um eine jährliche Totalerhebung bei der die Daten
aller vollstationären Patientinnen und Patienten in allen deutschen
Krankenhäusern - und ab 2003 auch in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- erfasst werden. Ausgenommen sind Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug
sowie Polizeikrankenhäuser.
Die Meldungen zur Diagnosestatistik beziehen sich auf alle im Laufe
des Berichtsjahres entlassenen vollstationär behandelten Patientinnen
und Patienten. Zeitpunkt für die Erfassung ist die Entlassung aus
der Einrichtung.
Im Einzelnen werden für jede Patientin bzw. jeden Patienten folgende
Merkmale erhoben: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Zu- und Abgangsdatum
(Tag, Monat, Jahr), Hauptdiagnose (4-stelliger ICD-10-Schlüssel),
Fachabteilung in der die Patientin/der Patient am längsten gelegen
hat, Wohnort der Patientin/des Patienten (Postleitzahl, Gemeindename).
Ebenso wird erfragt, ob die Patientin/der Patient während des Krankenhausaufenthaltes
verstarb und ob im Zusammenhang mit der Hauptdiagnose eine Operation durchgeführt
wurde.
Ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen
finden Sie in unserer Fachserie 12 Reihe 6.2.1 Diagnosedaten der Krankenhauspatientinnen
und -patienten.
Änderungen betreffen zum einen die Rechtsgrundlage. So wurde die
KHStatV erstmals durch die Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2.135)
geändert. Soweit diese Änderungen die Diagnosedaten der Krankenhauspatientinnen
und -patienten betreffen, sind sie am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
Mit Ausnahme des vorgezogenen Meldetermins (1. April statt 30. Juni) wirken
sich die Änderungen also erst ab dem Berichtsjahr 2003 auf die Veröffentlichung
der Diagnosedaten aus. Wesentliche Neuerung ist die Ausweitung des Erhebungsbereichs
auf die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Einrichtungen mit
mehr als 100 Betten müssen ab 2003 Angaben zu den Diagnosen der Patientinnen
und Patienten machen. Die Erhebungsmerkmale sind nahezu identisch mit denen
der Krankenhäuser. Lediglich das Merkmal -Operation im Zusammenhang
mit der Hauptdiagnose- wird nicht erfasst.
Zum anderen wirken sich Änderungen der Internationalen Klassifikation
der Krankheiten (ICD), nach der die Hauptdiagnose verschlüsselt wird,
auf die Statistik aus. Bis einschließlich 1999 galt die 9. Revision
der ICD-Systematik. Diese wurde mit dem Berichtsjahr 2000 durch die 10.
Revision abgelöst. Maßgeblich ist eine für den stationären
Bereich überarbeitete SGB-V-Ausgabe der ICD. Im Jahr 2000 wurden die
Diagnosen nach der SGB-V-Version 1.3 kodiert. Für die Jahre 2001 und
2002 nach der Version 2.0. Zum 1. Januar 2004 hielt die Version ICD-10-GM
Einzug.
Von Krankenhäusern zu unterscheiden sind Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V. Letztere sind zu diesem Teil der
Krankenhausstatistik nicht auskunftspflichtig.
Die Ergebnisse der Diagnosestatistik werden jährlich zusammengestellt und in der Fachserie 12 Reihe 6.2.1 - Diagnosedaten der Krankenhauspatientinnen und -patienten - veröffentlicht. Die Fachserie ist als digitale Publikation in unterschiedlichen Speicherformaten (PDF, EXCEL) auf der Internet-Seite im Statistik-Shop (www.destatis.de), wo sie kostenlos heruntergeladen werden kann, erhältlich.
Auszug aus: Statistisches Bundesamt; Fachserie 12, Reihe 6.2.1, verschiedene Jahre