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Startseite > Rahmenbedingungen > Rentenversicherung > Altersrente > Datenquelle: Statistik des Rentenbestands - Methodik [generell]

Statistik des Rentenbestands - Methodik [generell]


Datenhalter: Deutsche Rentenversicherung Bund

 

Statistik Rentenbestand

 

1. Grundlagen und Inhalt der Statistik

Der Band "Rente" setzt die mit dem Berichtsjahr 1950 begonnene Reihe "Statistik der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung" fort. Die Statistik erhielt durch § 79 Sozialgesetzbuch IV eine Rechtsgrundlage, die mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV) vom 30. Januar 1992 letztmalig präzisiert wurde.

Grundlage der Statistik sind ausschließlich die Verwaltungsvorgänge zu den laufenden Renten sowie für die wegen Zusammentreffen von Renten und von Einkommen nicht zur Auszahlung kommenden Renten (Nullrenten) bei allen Rentenversicherungsträgern (Regionalträger, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).

Wegen der seit dem 01.01.1992 geltenden Rechtsgrundlage ist in der Statistik für den Rentenbestand auf absehbare Zeit zwischen zwei Fallgruppen zu unterscheiden:


  • Renten, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechnet worden sind und


  • Renten, die zum 1. Januar 1992 in das SGB VI-Recht umgestellt wurden.

 

Die statistischen Erhebungsmerkmale für die beiden Fallgruppen sind unterschiedlich festgelegt. Während bei den umgestellten (ausgewerteten) Renten insbesondere die Erhebungsmerkmale zur Rentenberechnung nicht zur Verfügung stehen, sind diese im Fall einer Rentenberechnung nach SGB VI statistisch zu erfassen.

 

 

2. Durchführung der Statistik

2.1 Datenerfassung

Alle Daten sind den Versicherungskonten der Rentenversicherungsträger entnommen worden.

 

2.2 Fehlerprüfung und Datenübermittlung

Die Versicherungsträger unterziehen die zur Rentenbestandsstatistik erstellten Datensätze einem einheitlichen Plausibilitätsprogramm, mit dem eventuelle Unplausibilitäten, wie sie vor allem durch Unzulänglichkeiten bei der manuellen Verschlüsselung auftreten können, aufgedeckt werden. Für alle Datensätze erfolgt bei den Versicherungsträgern eine Pseudonymisierung. Dabei wird die Versicherungsnummer, unter der das jeweilige Versicherungskonto geführt wird, durch eine Pseudonym ersetzt. Diese pseudonymisierten Datensätze übermitteln die Versicherungsträger schließlich dem Statistischem Berichtswesen der Deutschen Rentenversicherung Bund in Würzburg zur Auswertung.

 

2.3 Auswertung

Die Auswertung der Daten erfolgt beim Statistischem Berichtswesen der Deutschen Rentenversicherung Bund. Ein Ausweis in der Statistik erfolgt bei den einzelnen Rentenarten:


  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit


  • Renten wegen Alters


  • Renten wegen Todes

 

unter der entsprechenden Leistungsart dann, wenn der Rentenbetrag oder der Auffüllbetrag bzw. Rentenzuschlag größer Null angegeben ist. Datensätze, bei denen sowohl der Rentenbetrag als auch der Steigerungsbetrag nach §§ 269, 315b SGB VI sowie der Auffüllbetrag bzw. Rentenzuschlag den Wert Null aufweisen, die aber persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost) und eine Kennzeichnung des Zusammentreffens von Renten und von Einkommen oder einen Einkommensanrechnungsbetrag enthalten, werden als Nullrenten ausgewiesen. Datensätze, die diesen Anforderungen nicht genügen, gelangen nicht in die Tabellenauswertung. Nullrenten sind ebenso wie reine Zusatzleistungen nach §§ 269, 315b SGB VI grundsätzlich nicht bei den einzelnen Rentenarten enthalten.

 

 

3. Besonderheiten bei der Auswertung

3.1 Inhaltliche Auswirkungen der Rechtsänderung zum 01.01.2001

Zum 01.01.2001 trat das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Kraft. Hierbei erfolgte eine Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die bisherigen Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sind mit der Neuregelung weggefallen. Bestand jedoch am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Im Rahmen dieser Statistik werden die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Rentenbeginn vor dem 01.01.2001, die als Renten wegen Berufsunfähigkeit geleistet werden, bei den Renten wegen teilweise Erwerbsminderung ausgewiesen. Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Rentenbeginn vor dem 01.01.2001, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet werden, sind in den Renten wegen voller Erwerbsminderung enthalten.

 

 

3.2 Renten nach Art. 2 RÜG

Mit dem 31.12.1996 ist das Übergangsrecht nach Art. 2 RÜG abgelaufen. Für Leistungsfälle nach diesem Zeitpunkt können deshalb keine Rentenansprüche nach Art. 2 RÜG mehr entstehen.


 


Auszug aus:
Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) (Hrsg.),
Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Berlin. ISSN 1862-9962.
Rente, ISSN 2509-453X.



Zuletzt aktualisiert: 14.06.2019


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