Datenquelle: | KG 3-Statistik (gesetzliche Krankenversicherung: Abrechnungsfälle ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Mutterschaftsvorsorgefälle) |
Kontakt: | |
- Ansprechpartner(in): |
N. N. |
- Organisationseinheit: | Referat 225 |
- Telefon: |
+49 228 99441-0 +49 3018 441-0 |
- Fax: |
+49 228 99 441-4900 +49 3018 441-4900 |
- E-Mail / Kontakt: | - |
Datenhalter: | Bundesministerium für Gesundheit [BMG (1)] |
- Straße: | Rochusstraße 1 |
- Postleitzahl/Ort: | 53123 Bonn |
- Telefon: | +49 228 99441-0 +49 3018 441-0 |
- Fax: | +49 228 99 441-4900 +49 3018 441-4900 |
- E-Mail / Kontakt: | poststelle@bmg.bund.de |
- Internet: | http://www.bmg.bund.de |
Erhebungsanlass/-zweck: | - |
Rechtsgrundlage: | - |
Datenerheber: | - |
Berichtsweg: | - |
Untersuchungsobjekt: | - |
Kreis der Befragten: | - |
Erhebung: | |
- Instrumentarium: | - |
- Periodizität: | - |
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Veröffentlichung: | |
- regelmäßig: | https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/zahlen-und-fakten-zur-krankenversicherung.html |
- unregelmäßig: | - |
Vollständigkeit, Erfassungsgrad und Repräsentativität: | - |
Abzusehende Modifikationen: | - |
Vergleichbare Datenquellen: | - |
Anmerkungen: | - |
Variablen: | Anzahl der Abrechnungs-/Leistungsfälle:
|
Dokumentationsstand: | 04.07.2024 |
Tabelle (gestaltbar): Zahnärzte, Behandlung von GKV-Versicherten
Zahnärztliche Behandlung von Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung, Abrechnungsfälle/Leistungsfälle (Anzahl und je 1.000 Versicherte). Gliederungsmerkmale: Jahre, Deutschland, zahnärztliche Leistungen, Kassenart, Versichertengruppe
Diese Tabelle bezieht sich auf:
Kassenart: Gesetzliche Krankenkassen insgesamt, Versichertengruppen: GKV-Versicherte insgesamt (GKV), Darstellung: Anzahl
Zahnärztliche Leistungen | Jahr (absteigend) | |||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | |
Paradontose-Behandlung | 532.981 | 687.960 | 752.546 | 794.527 | 956.862 | 1.026.865 | 1.031.343 | 1.055.632 | 1.569.564 | 1.246.973 |
Die Tabelle wurde am 30.04.2025 07:49 Uhr unter www.gbe-bund.de erstellt.

- KG 3-Statistik, Bundesministerium für Gesundheit (Informationen zu Datenquelle/AnsprechpersonX
Zusatzinformationen zur Fundstelle
- KM 6-Statistik, Bundesministerium für Gesundheit (Informationen zu Datenquelle/AnsprechpersonX
Zusatzinformationen zur Fundstelle
Datenquelle: KM 6-Statistik (gesetzliche Krankenversicherung: Versicherte) Kontakt: - Ansprechpartner(in): N. N.
- Organisationseinheit: Referat 225 - Telefon: +49 228 99441-0
+49 3018 441-0- Fax: +49 228 99 441-4900
+49 3018 441-4900- E-Mail / Kontakt: - Datenhalter: Bundesministerium für Gesundheit [BMG (1)] - Straße: Rochusstraße 1 - Postleitzahl/Ort: 53123 Bonn - Telefon: +49 228 99441-0
+49 3018 441-0- Fax: +49 228 99 441-4900
+49 3018 441-4900- E-Mail / Kontakt: poststelle@bmg.bund.de - Internet: http://www.bmg.bund.de Erhebungsanlass/-zweck: - Rechtsgrundlage: - Datenerheber: - Berichtsweg: - Untersuchungsobjekt: - Kreis der Befragten: - Erhebung: - Instrumentarium: - - Periodizität: - - erstmalig: - - zuletzt: - Aufbereitung: - Periodizität: - Veröffentlichung: - regelmäßig: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/zahlen-und-fakten-zur-krankenversicherung.html - unregelmäßig: - Vollständigkeit, Erfassungsgrad und Repräsentativität: - Abzusehende Modifikationen: - Vergleichbare Datenquellen: - Anmerkungen: - Variablen: Versicherte nach:
- Alter
- KV-Region
- Kasse
- Versichertengruppe
DMP
SozialträgerDokumentationsstand: 04.07.2024
- Familienversicherte (GKV)X
Zusatzinformationen zur Fundstelle
Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
Ehepartner, Ehepartnerinnen und Kinder sowie eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung sind bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder.
Voraussetzungen für die beitragsfreie Mitversicherung dieser Familienangehörigen sind, dass sie
- ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind,
- nicht versicherungsfrei sind (unschädlich ist die Ausübung einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung),
- nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
- nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind,
- kein Gesamteinkommen haben, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht regelmäßig überschreitet
Besonderheiten:
- Während Mutterschutz und Elternzeit bleiben vorher Pflichtversicherte weiterhin Mitglied, müssen in dieser Zeit aber keine Beiträge aus dem Elterngeld zahlen. Der Versicherungsstatus bleibt also erhalten, sodass Eltern in dieser Zeit auch nicht familienversichert sein können.
- Freiwillige Mitglieder sind im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld für die Dauer der Elternzeit beziehungsweise des Bezugs von Elterngeld beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist und aus diesem Grund ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen würde. Anderenfalls sind (Mindest-)Beiträge zu zahlen.
- Selbstständige, die Elterngeld beziehen, müssen weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen.
- Ein Kind kann nicht betragsfrei mitversichert werden, wenn nur ein Elternteil gesetzlich versichert ist, das regelmäßige Gesamteinkommen des anderen Elternteils höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils und wenn es die Versicherungspflichtgrenze übersteigt.
Kinder sind grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert. Die Altersgrenze für die Familienversicherung eines Kindes erhöht sich vom 18. auf das 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Sie erhöht sich auf das 25. Lebensjahr, wenn es sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales beziehungsweise ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet.
Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch einen Freiwilligendienst oder den freiwilligen Wehrdienst des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung über das 25. Lebensjahr hinaus für die Dauer von höchstens zwölf Monate. Dies gilt seit dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges ökologisches bzw. soziales Jahr, einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer für die Dauer von höchstens 12 Monaten.Studierende sind nach dem Ende der Familienversicherung grundsätzlich bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig. Dabei zahlen sie einen besonders niedrigen Beitrag von derzeit 66,30 Euro zur Krankenversicherung zuzüglich des Zusatzbeitrags, den die Krankenkassen von ihren Mitgliedern erheben können.
Fachschülerinnen und Fachschüler können der gesetzlichen Krankenversicherung nach Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitglieder beitreten und zahlen den gleichen Beitrag wie Studentinnen und Studenten.
Es sind Bescheinigungen über Art und Dauer des Dienstes einzureichen. Bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, besteht die Familienversicherung ohne Altersgrenze. Wichtig ist, dass die Behinderung bereits während der Familienversicherung vor Erreichen der ansonsten maßgeblichen Altersgrenzen vorlag und von nicht absehbarer Dauer ist. Hier ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des Behindertenausweises einzureichen.
Freiwillig Versicherte (GKV)XZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
Eine freiwillige Mitgliedschaft ist immer im Anschluss an eine bisher bestehende Pflicht- oder Familienversicherung möglich. Auch wenn bei der ersten Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland ein Jahresverdienst erzielt wird, der die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, ist eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV möglich.
Beschäftigte mit einem Verdienst, der die Versicherungspflichtgrenze übersteigt und Selbstständige, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können etweder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben oder in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln.
Tritt dieser Fall ein, weist die Krankenkasse das Mitglied zunächst auf das Ende der Versicherungspflicht und die damit verbundene Wahlmöglichkeit hin. Erklärt das Mitglied innerhalb von zwei Wochen seinen Austritt, ist ein sofortiger Wechsel in eine PKV möglich.Freiwillig versichern können sich außerdem:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr aus dem Ausland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt
- schwerbehinderte Menschen, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehegatte beziehungsweise eingetragener Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren; die Satzung der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen.
Krankenkasse (GKV)XZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
In der Bundesrepublik Deutschland sind gesetzliche Krankenkassen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen die gesetzliche Krankenversicherung und für Ihre Versicherten auch die gesetzliche Pflegeversicherung durch.
Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte können grundsätzlich wählen, bei welcher Krankenkasse sie Mitglied werden wollen. Welche Krankenkasse wählbar ist, hängt vom Wohn- oder Beschäftigungsort ab.Hier können Sie bei einer der folgenden Krankenkassen Mitglied werden:
- die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK),
- jede Ersatzkasse, auch solche, deren Namen auf bestimmte Berufsgruppen hinweisen,
- eine Betriebskrankenkasse (BKK) oder Innungskrankenkasse (IKK), wenn die Person in einem Betrieb beschäftigt ist oder vor dem Rentenbezug beschäftigt war, für den eine BKK oder IKK besteht,
- eine Betriebs- und Innungskrankenkasse ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit, sofern diese sich durch eine Satzungsregelung "geöffnet" hat. Bereits geöffnete Betriebs- und Innungskrankenkassen müssen dauerhaft geöffnet bleiben,
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Unabhängig vom Wohn- und Beschäftigungsort ist außerdem eine Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählbar, wenn:
- dort der Ehepartner/die Ehepartnerin oder der Lebenspartner/die Lebenspartnerin versichert ist
- dort zuletzt vor Beginn der Versicherungspflicht oder -berechtigung eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat,
- dort ein Elternteil des Rentners, behinderten Menschen, Jugendlichen in Jugendhilfeeinrichtungen oder Teilnehmers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben versichert ist
- Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse oder jede Ersatzkasse am Ort ihrer Hochschule wählen.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führt die Krankenversicherung der Landwirte durch. Organisation, Leistung und Finanzierung der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind auf die besonderen Bedürfnisse der Landwirte ausgerichtet. Auf Grund dieser Besonderheiten gelten die Wahlmöglichkeiten der Kassen nicht für die Mitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung.
Pflichtversicherte (GKV)XZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind folgende Personengruppen versicherungspflichtig:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mehr als 450 Euro monatlich verdienen, deren Verdienst jedoch die allgemeine Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt
- Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen
- unter bestimmten Voraussetzungen Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen
- unter bestimmten Voraussetzungen Auszubildende und Studierende
- Praktikanten und Praktikantinnen, deren Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und die kein Arbeitsentgelt erhalten
- Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind
- Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
- Unternehmerinnen und Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen
- Altenteiler in der Landwirtschaft
- Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Heimen)
- Künstler und Künstlerinnen
- Publizisten und Publizistinnen
- Personen ohne anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind
Versicherte Rentner (GKV)XZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
Versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner müssen neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Versorgungsbezüge sowie für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Ausgehend von dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent werden die Beiträge je zur Hälfte von den Rentnerinnen und Rentnern und vom Rentenversicherungsträger getragen. Daneben können Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen sind von der versicherungspflichtigen Rentnerin oder von dem versicherungspflichtigen Rentner allein zu tragen. Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag grundsätzlich allein. Sie erhalten jedoch vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu den aus der Rente zu zahlenden Beiträgen. Der Zuschuss wird in Höhe des halben allgemeinen Beitragssatzes geleistet und beträgt demnach 7,3 Prozent der Rente.
- Die Betriebskrankenkassen umfassen auch die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse, die Bundespost-Betriebskrankenkasse, die Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums sowie die Erstreckungskassen in den Neuen Ländern; im Früheren Bundesgebiet existieren keine Erstreckungskassen der Betriebskrankenkassen.
- Die Innungskrankenkassen umfassen auch die Erstreckungskassen in den Neuen Ländern; im Früheren Bundesgebiet existieren keine Erstreckungskassen der Innungskrankenkassen.
- Die Angaben für das Jahr 2023 wurden am 13.02.2025 ergänzt.
Sobald Daten für weitere Berichtszeiträume vorliegen, werden diese zeitnah hinzugefügt.
- Vgl. auch
Indikatorensatz der Gesundheitsberichterstattung der Länder (Indikator 7.24)
Gesundheitsberichterstattung des Bundes 30.04.2025