Datenquelle: | KG 2-Statistik (gesetzliche Krankenversicherung: u.a. Leistungsfälle und -zeiten von Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld, -hausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Leistungsfälle bei Schwanger- und Mutterschaft, von Entbindungs- und Sterbegeld) |
Kontakt: | |
- Ansprechpartner(in): |
N. N. |
- Organisationseinheit: | Referat 225 |
- Telefon: |
+49 228 99441-0 +49 3018 441-0 |
- Fax: |
+49 228 99 441-4900 +49 3018 441-4900 |
- E-Mail / Kontakt: | - |
Datenhalter: | Bundesministerium für Gesundheit [BMG (1)] |
- Straße: | Rochusstraße 1 |
- Postleitzahl/Ort: | 53123 Bonn |
- Telefon: | +49 228 99441-0 +49 3018 441-0 |
- Fax: | +49 228 99 441-4900 +49 3018 441-4900 |
- E-Mail / Kontakt: | poststelle@bmg.bund.de |
- Internet: | http://www.bmg.bund.de |
Erhebungsanlass/-zweck: | - |
Rechtsgrundlage: | - |
Datenerheber: | - |
Berichtsweg: | - |
Untersuchungsobjekt: | - |
Kreis der Befragten: | - |
Erhebung: | |
- Instrumentarium: | - |
- Periodizität: | - |
- erstmalig: | - |
- zuletzt: | - |
Aufbereitung: | |
- Periodizität: | - |
Veröffentlichung: | |
- regelmäßig: | https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/zahlen-und-fakten-zur-krankenversicherung.html |
- unregelmäßig: | - |
Vollständigkeit, Erfassungsgrad und Repräsentativität: | - |
Abzusehende Modifikationen: | - |
Vergleichbare Datenquellen: | - |
Anmerkungen: | - |
Variablen: | Arbeitsunfähigkeitsfälle und -tage der Mitglieder nach:
Krankengeldfälle und -tage der Mitglieder nach:
Krankenhausfälle und -tage von Mitgliedern und ihren Familienangehörigen nach:
Fälle und Tage der Nachstationären Krankenhausbehandlung (§ 115 a SGB V) nach:
Fälle der vorstationären Krankenhausbehandlung (§ 115 a SGB V) nach:
Leistungsfälle des ambulanten Operierens (§ 115 b SGB V) nach:
Leistungsfälle und -tage von stationärer Entbindung nach:
Leistungsfälle bei Schwangerschaft und Mutterschaft gemäß § 24i SGB V und § 14 KVLG nach:
Leistungsfälle und -zeiten bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung nach:
Leistungsfälle und -zeiten bei Haushaltshilfe (ohne Fälle und Zeiten bei Schwangerschaft oder Entbindung) nach:
Leistungsfälle und -zeiten bei Erkrankung eines Kindes nach:
Leistungsfälle und -zeiten bei Betriebshilfe nach:
Leistungsfälle und -zeiten bei häuslicher Krankenpflege nach § 37 Absatz 1 Satz 1 SGB V/§ 8 KVLG 1989, § 24g SGB V nach:
Überschreiten der Belastungsgrenze von 2 v.H. nach § 62 SGB V nach:
Überschreiten der Belastungsgrenze von 1v.H. nach § 62 SGB V nach:
Leistungsfälle und -zeiten bei häuslicher Krankenpflege nach § 37 Absatz 1 Satz 5 SGB V/§ 8 KVLG 1989 nach:
Leistungsfälle und -zeiten bei Behandlungspflege nach § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB V/§ 8 KVLG 1989 nach:
Leistungsfälle und -zeiten bei häuslicher Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 Satz 4 SGB V/§ 8 KVLG 1989 nach:
Leistungsfälle und Leistungszeiten bei häuslicher Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a Satz 2 SGB V/§ 8 KVLG 1989, § 24g SGB V nach:
Leistungsfälle und Leistungszeiten bei Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V/§ 8 KVLG, § 24g SGB V nach:
Leistungsfälle und Leistungszeiten bei stationärer Intensivpflege nach § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V/§ 8 KVLG 1989, § 24g SGB V nach:
Leistungsfälle und Leistungszeiten bei ambulanter Intensivpflege nach §37 SGB V/§ 8 KVLG 1989, § 24g SGB V nach:
Außerklinische vollendete Geburten nach:
Leistungsfälle und Leistungszeiten in stationären Hospizen nach:
Leistungsfälle von Rettungsfahrten und Krankentransport nach:
Leistungsfälle und Leistungstage der Krankenhausbehandlung und häuslicher Krankenpflege bei integrierter Versorgung nach:
Stationäre Behandlung im Ausland nach:
Spezialfachärztliche Behandlungsfälle im Krankenhaus gemäß § 116b SGB V nach:
Behandlungsfälle in Hochschulambulanzen gemäß § 117 SGB V nach:
Fristüberschreitung und Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3a SGB V nach:
Außerklinische vollendete Geburten nach:
Leistungsfälle und Leistungszeiten in stationären Hospizen:
Leistungsfälle Psychiatrischer Institutsambulanzen (§ 118 SGB V) und Psychosomatischer Institutsambulanzen nach:
Leistungsfälle vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung in psychiatrischen, psychosomatischen und psychotherapeutischen Einrichtungen:
Stationsquivalente psychiatrische Behandlungen im häuslichen Umfeld nach § 39 Abs. 1 Satz 4 SGB V:
|
Dokumentationsstand: | 04.07.2024 |
Tabelle (gestaltbar): Arbeitsunfähigkeit, GKV-Mitglieder
Arbeitsunfähigkeit (AU): Arbeitsunfähigkeitsfälle und Arbeitsunfähigkeitstage und Tage je Fall bei Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung. Gliederungsmerkmale: Jahre, Deutschland, Geschlecht, Kassenart, Versichertengruppe
Diese Tabelle bezieht sich auf:
Geschlecht: Alle Geschlechter, Kassenart: Gesetzliche Krankenkassen insgesamt, Versichertengruppe: GKV-Mitglieder ohne Rentner (AKV)
Indikatoren der Arbeitsunfähigkeit | Berichtsjahr (absteigend) | |||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | |
AU-Fälle | 36.861.877 | 38.551.812 | 37.185.093 | 29.501.250 | 33.568.351 | 42.344.401 | 39.277.115 | 39.708.090 | 62.964.154 | 67.938.510 |
AU-Tage | 562.869.266 | 606.375.391 | 511.447.772 | 386.733.850 | 440.029.592 | 538.398.760 | 639.479.920 | 637.248.588 | 799.568.410 | 806.883.566 |
AU-Tage je AU-Fall | 15,27 | 15,73 | 13,75 | 13,11 | 13,11 | 12,71 | 16,28 | 16,05 | 12,70 | 11,88 |
Die Tabelle wurde am 24.05.2025 06:47 Uhr unter www.gbe-bund.de erstellt.

- KG 2-Statistik, Bundesministerium für Gesundheit (Informationen zu Datenquelle/AnsprechpersonX
Zusatzinformationen zur Fundstelle
- KM 1/13-Statistik, Bundesministerium für Gesundheit (Informationen zu Datenquelle/AnsprechpersonX
Zusatzinformationen zur Fundstelle
Datenquelle: KM 1/13-Statistik (gesetzliche Krankenversicherung: Mitglieder und Krankenstand der Pflichtmitglieder im Jahresdurchschnitt) Kontakt: - Ansprechpartner(in): N. N.
- Organisationseinheit: Referat 225 - Telefon: +49 228 99441-0
+49 3018 441-0- Fax: +49 228 99 441-4900
+49 3018 441-4900- E-Mail / Kontakt: - Datenhalter: Bundesministerium für Gesundheit [BMG (1)] - Straße: Rochusstraße 1 - Postleitzahl/Ort: 53123 Bonn - Telefon: +49 228 99441-0
+49 3018 441-0- Fax: +49 228 99 441-4900
+49 3018 441-4900- E-Mail / Kontakt: poststelle@bmg.bund.de - Internet: http://www.bmg.bund.de Erhebungsanlass/-zweck: - Rechtsgrundlage: - Datenerheber: - Berichtsweg: - Untersuchungsobjekt: - Kreis der Befragten: - Erhebung: - Instrumentarium: - - Periodizität: - - erstmalig: - - zuletzt: - Aufbereitung: - Periodizität: - Veröffentlichung: - regelmäßig: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/zahlen-und-fakten-zur-krankenversicherung.html - unregelmäßig: - Vollständigkeit, Erfassungsgrad und Repräsentativität: - Abzusehende Modifikationen: - Vergleichbare Datenquellen: - Anmerkungen: - Variablen: Anzahl der GKV-Mitglieder im Jahresdurchschnitt nach:
- Geschlecht (bei männlichen Versicherten wird zusätzlich nach "mit/ohne Wehr-, Zivil-, Grenzschutzdienstleistende" unterschieden)
- Versichertengruppe
- Kassenart
Jahresdurchschnitt der arbeitsunfähigkranken Pflichtmitglieder nach:
- Geschlecht (bei männlichen Versicherten wird zusätzlich nach "mit/ohne Wehr-, Zivil-, Grenzschutzdienstleistende" unterschieden)
- Versichertengruppe
- Kassenart
Dokumentationsstand: 04.07.2024
- ArbeitsunfähigkeitX
Zusatzinformationen zur Fundstelle
Die Arbeitsunfähigkeit ist ein Zustand, bei dem ein(e) Versicherte(r) aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seiner/ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auf der Grundlage der Meldungen an die gesetzlichen Krankenversicherer werden im Rahmen der Krankheitsartenstatistik der GKV die Anzahl der AU-Fälle und der AU-Tage nach Art der Krankheit, Alter und Geschlecht der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ausgewiesen.
(Quelle: www.rki.de)Freiwillig Versicherte (GKV)XZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
Eine freiwillige Mitgliedschaft ist immer im Anschluss an eine bisher bestehende Pflicht- oder Familienversicherung möglich. Auch wenn bei der ersten Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland ein Jahresverdienst erzielt wird, der die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, ist eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV möglich.
Beschäftigte mit einem Verdienst, der die Versicherungspflichtgrenze übersteigt und Selbstständige, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können etweder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben oder in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln.
Tritt dieser Fall ein, weist die Krankenkasse das Mitglied zunächst auf das Ende der Versicherungspflicht und die damit verbundene Wahlmöglichkeit hin. Erklärt das Mitglied innerhalb von zwei Wochen seinen Austritt, ist ein sofortiger Wechsel in eine PKV möglich.Freiwillig versichern können sich außerdem:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr aus dem Ausland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt
- schwerbehinderte Menschen, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehegatte beziehungsweise eingetragener Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren; die Satzung der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen.
Krankenkasse (GKV)XZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
In der Bundesrepublik Deutschland sind gesetzliche Krankenkassen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen die gesetzliche Krankenversicherung und für Ihre Versicherten auch die gesetzliche Pflegeversicherung durch.
Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte können grundsätzlich wählen, bei welcher Krankenkasse sie Mitglied werden wollen. Welche Krankenkasse wählbar ist, hängt vom Wohn- oder Beschäftigungsort ab.Hier können Sie bei einer der folgenden Krankenkassen Mitglied werden:
- die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK),
- jede Ersatzkasse, auch solche, deren Namen auf bestimmte Berufsgruppen hinweisen,
- eine Betriebskrankenkasse (BKK) oder Innungskrankenkasse (IKK), wenn die Person in einem Betrieb beschäftigt ist oder vor dem Rentenbezug beschäftigt war, für den eine BKK oder IKK besteht,
- eine Betriebs- und Innungskrankenkasse ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit, sofern diese sich durch eine Satzungsregelung "geöffnet" hat. Bereits geöffnete Betriebs- und Innungskrankenkassen müssen dauerhaft geöffnet bleiben,
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Unabhängig vom Wohn- und Beschäftigungsort ist außerdem eine Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählbar, wenn:
- dort der Ehepartner/die Ehepartnerin oder der Lebenspartner/die Lebenspartnerin versichert ist
- dort zuletzt vor Beginn der Versicherungspflicht oder -berechtigung eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat,
- dort ein Elternteil des Rentners, behinderten Menschen, Jugendlichen in Jugendhilfeeinrichtungen oder Teilnehmers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben versichert ist
- Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse oder jede Ersatzkasse am Ort ihrer Hochschule wählen.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führt die Krankenversicherung der Landwirte durch. Organisation, Leistung und Finanzierung der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind auf die besonderen Bedürfnisse der Landwirte ausgerichtet. Auf Grund dieser Besonderheiten gelten die Wahlmöglichkeiten der Kassen nicht für die Mitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung.
Pflichtversicherte (GKV)XZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind folgende Personengruppen versicherungspflichtig:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mehr als 450 Euro monatlich verdienen, deren Verdienst jedoch die allgemeine Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt
- Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen
- unter bestimmten Voraussetzungen Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen
- unter bestimmten Voraussetzungen Auszubildende und Studierende
- Praktikanten und Praktikantinnen, deren Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und die kein Arbeitsentgelt erhalten
- Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind
- Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
- Unternehmerinnen und Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen
- Altenteiler in der Landwirtschaft
- Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Heimen)
- Künstler und Künstlerinnen
- Publizisten und Publizistinnen
- Personen ohne anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind
- GKV-Mitglieder sind GKV-Versicherte ohne mitversicherte Familienangehörige
- Die Versichertengruppe GKV-pflichtversicherte Arbeitslose umfasst pflichtversicherte Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II und Unterhaltsleistungen (bis einschließlich 2004 Leistungsempfänger von Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld und Bezieher von Arbeitslosenbeihilfe).
- Die Innungskrankenkassen umfassen auch die Erstreckungskassen in den Neuen Ländern; im Früheren Bundesgebiet existieren keine Erstreckungskassen der Innungskrankenkassen.
- Die Betriebskrankenkassen umfassen auch die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse, die Bundespost-Betriebskrankenkasse, die Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums sowie die Erstreckungskassen in den Neuen Ländern; im Früheren Bundesgebiet existieren keine Erstreckungskassen der Betriebskrankenkassen.
- Die Angaben für das Jahr 2023 wurden am 13.01.2025 ergänzt.
Sobald Daten für weitere Berichtszeiträume vorliegen, werden diese zeitnah hinzugefügt.
- Informationen zum Krankenstand der Pflichtmitglieder (ohne Rentner)
- Methodische Erläuterungen zur Erfassung und Bewertung von Indikatoren zur Arbeitsunfähigkeit
- Vgl. auch
Indikatorensatz der Gesundheitsberichterstattung der Länder (Indikator 3.28).
Gesundheitsberichterstattung des Bundes 24.05.2025