Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Nach § 1 Abs. 1 und 3 Psychotherapeutengesetz (PsychTh):- Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
- Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.
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