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Altersrenten (Renten wegen Alters), Altersrente

Nach der Statistik des Rentenbestands bzw. Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Bei Erreichen bestimmter Altersgrenzen können Versicherte auf Antrag Altersrenten (Renten wegen Alters) erhalten. Die Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten wurden neugefasst durch Gesetz vom 20.4.2007 (BGBl. IS. 554).

  • Regelaltersrente: Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersrente wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
  • Altersrente für langjährig Versicherte: Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute: Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.



Vor der Neufassung galten folgende Anspruchsvoraussetzungen:

  • Regelaltersrente: bei Erreichen des 65. Lebensjahres und erfüllter Wartezeit von 5 Jahren.
  • Altersrente für langjährige Versicherte: ab 63. Lebensjahr bei erfüllter Wartezeit von 35 Jahren. Seit dem 1.1.2000 erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 63 Jahren.
  • Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige ab 60. Lebensjahr erhält, wer als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% anerkannt ist oder wenn Berufs-/Erwerbsunfähigkeit vorliegt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit erhält, wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und innerhalb der letzten eineinhalb Jahre insgesamt 52 Wochen arbeitslos war oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat oder 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt hat, in den letzten zehn Jahren für acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat. Seit dem 1.1.1997 erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren.
  • Altersrente für Frauen; ab 60. Lebensjahr, wenn nach Vollendung des 40. Lebensjahres für mehr als zehn Jahre (121 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt wurden und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist. Ab dem Jahre 2000 erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren.
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute: ab 60. Lebensjahr bei einer Wartezeit von 25 Jahren.



Ausgewählte Informationen zum Thema Altersrenten (Renten wegen Alters):


Tabellen:
  • Renten und Rentenzahlbetrag in der GRV
  • Renten wegen Alters in der GRV
  • Rentenzugänge in der DRV

Datenquellen:
  • Statistik des Rentenzugangs
  • Statistik des Rentenzugangs - Methodik [generell]

Definitionen:
  • Alter/Zugangsalter (Statistik des Rentenbestands)
  • Rentenarten


Weitere Informationen finden Sie über die Themen- oder Stichwortrecherche.