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Anerkannte Berufskrankheit

Nach der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland:
Als anerkannt gilt eine Berufskrankheit, wenn sich der durch die Berufskrankheitenanzeige geäußerte Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit im Feststellungsverfahren bestätigt hat, d.h. eine Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII vorliegt, die in der BKV-Liste enthalten ist bzw. eine Erkrankung, die nach § 9 Abs. 2 SGB VII "wie" eine Berufskrankheit entschädigt werden kann.



Ausgewählte Informationen zum Thema Anerkannte Berufskrankheit:


Tabellen:
  • Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, Berufskrankheiten u.a. nach der Art
  • Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, Berufskrankheiten u.a. nach Wirtschaftszweig
  • Gesetzliche Unfallversicherung, Berufskrankheiten
  • Gesetzliche Unfallversicherung, wichtigste Zahlen

Texte:
  • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten [Gesundheitsberichterstattung - Themenhefte, März 2007]

Datenquellen:
  • Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GBGen) und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (UVTöH)
  • Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GBGen) und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (UVTöH) - Methodik [generell]


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