Anerkannte Berufskrankheit
Nach der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland:Als anerkannt gilt eine Berufskrankheit, wenn sich der durch die Berufskrankheitenanzeige geäußerte Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit im Feststellungsverfahren bestätigt hat, d.h. eine Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII vorliegt, die in der BKV-Liste enthalten ist bzw. eine Erkrankung, die nach § 9 Abs. 2 SGB VII "wie" eine Berufskrankheit entschädigt werden kann.
Ausgewählte Informationen zum Thema Anerkannte Berufskrankheit:
Tabellen:
- Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, Berufskrankheiten u.a. nach der Art
- Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, Berufskrankheiten u.a. nach Wirtschaftszweig
- Gesetzliche Unfallversicherung, Berufskrankheiten
- Gesetzliche Unfallversicherung, wichtigste Zahlen
Texte:
Datenquellen:
- Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GBGen) und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (UVTöH)
- Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GBGen) und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (UVTöH) - Methodik [generell]
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