Aufwendungen der Hilfe zur Pflege
Nach der Statistik der Sozialhilfe - Ausgaben und Einnahmen des Statistischen Bundesamtes:
Zum 1. Januar 2005 wurde das bis dahin durch das Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) geregelte
Sozialhilferecht in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII Sozialhilfe)
integriert.
Aufwendungen der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen:
Ab 2005: Die Ausgaben für häusliche Pflege nach § 63 SGB XII werden entweder in Form von Pflegegeld oder in Form von anderen Leistungen erbracht. Unter den anderen Leistungen sind dabei auch Leistungen der so genannten Pflegestufe 0 (Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I) verbucht. Hier kommen insbesondere die angemessenen Beihilfen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 SGB XII in Betracht (so genanntes kleines Pflegegeld).
Bis 2004:
- Pflegegeld bei erheblicher Pflegebedürftigkeit wird Pflegebedürftigen gewährt, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 69a Abs. 1 BSHG);
- Pflegegeld bei schwerer Pflegebedürftigkeit wird Pflegebedürftigen gewährt, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 69a Abs. 2 BSHG);
- Pflegegeld bei schwerster Pflegebedürftigkeit wird Pflegebedürftigen gewährt, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 69a Abs. 3 BSHG);
- andere Leistungen liegen bei Erstattung angemessener Aufwendungen der Pflegeperson, Gewährung von Beihilfen, Übernahme der Beiträge für eine Alterssicherung sowie Übernahme der Kosten für eine besondere Pflegekraft vor.
Aufwendungen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen:
- Ausgaben für teilstationäre Pflege sind angegeben, wenn die Pflege in einer teilstationären Einrichtung erbracht wird. Hierzu zählen insbesondere Tag- und Nachtkliniken, Tagespflegeheime und dergleichen, in denen die Hilfeempfänger für einen nicht unwesentlichen Teil des Tages oder der Nacht oder für einen anderweitig abgegrenzten Zeitraum Aufnahme finden und Pflege erhalten.
- Ausgaben für vollstationäre Pflege liegen vor, wenn die Pflege in einer vollstationären Einrichtung erbracht wird. Hierzu zählen insbesondere Anstalten oder Heime, in denen die Unterbringung, Betreuung und Pflege über Tag und Nacht gewährt wird.
- Ausgaben für Kurzzeitpflege: Kurzzeitpflege wird für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen gewährt, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Ausgewählte Informationen zum Thema Aufwendungen der Hilfe zur Pflege:
Tabellen:
- Sozialhilfe / Hilfe in besonderen Lebenslagen (1994 - 2004)
- Sozialhilfe, Ausgaben und Einnahmen (1985-2004)
- Sozialhilfe, Ausgaben und Einnahmen ab 2005
Weitere Informationen finden Sie über die Themen- oder Stichwortrecherche.