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Ausgaben für Hilfe zum Lebensunterhalt

Nach der Statistik der Sozialhilfe - Ausgaben und Einnahmen - des Statistischen Bundesamtes:

Zum 1. Januar 2005 wurde das bis dahin durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelte Sozialhilferecht in des Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII Sozialhilfe) integriert. Mit der Neugestaltung ändert sich insbesondere der Kreis der Anspruchsberechtigten. Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten seitdem nur noch nicht erwerbsfähige Personen, die sonst bei Bedürftigkeit keine andere Leistung erhalten.

 

Ab 2005: Es werden hier nur die Ausgaben der reinen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (§§ 27 bis 40 SGB XII) erfasst; hierzu zählen auch die einmaligen Leistungen nach § 31 SGB XII.

  • Laufende Leistungen
    Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt sind vor allem die nach Regelsätzen (§ 28 SGB XII) bemessenen Geldleistungen, Mehrbedarfszuschläge (§ 30 SGB XII) und Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII). Die Hilfe muss als regelmäßig vorgesehen sein, jedoch kommt es auf die Dauer der Gewährung nicht an. So ist z.B. auch die zunächst als regelmäßig vorgesehene, aber bereits nach einem Monat wieder eingestellte Hilfe eine laufende Leistung. Auch gemäß §§ 37 und 38 SGB XII darlehensweise gewährte Geldleistungen sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt; gemäß § 34 SGB XII gewährte Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen können ebenfalls laufende Leistungen sein.
    Zu den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt rechnen auch die laufend gewährten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Alterssicherung (§§ 32, 33 SGB XII).
  • Einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt
    Einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 31 SGB XII) können als eigenständige Geld- oder Sachleistungen oder zusätzlich zur laufenden Hilfe gewährt werden.
    Gemäß § 31 Abs. 1 SGB XII können einmalige Leistungen gewährt werden für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

 

Bis 2004 war das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gesetzliche Grundlage der Sozialhilfe:
"Hierbei handelt es sich nur um die reine Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 11 ff. BSHG, die nicht kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 3 BSHG) mit Hilfe in besonderen Lebenslagen verbunden ist. Soweit Hilfe zum Lebensunterhalt (hierzu zählen auch einmalige Leistungen wie z.B. Bekleidungs- und Weihnachtsbeihilfen) kraft Gesetzes mit Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen verbunden ist, wird die Hilfe zum Lebensunterhalt unter der betreffenden Hilfe in besonderen Lebenslagen nachgewiesen."

  • Laufende Leistungen (ohne Hilfe zur Arbeit)
    Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 21 Abs. 1 BSHG) sind vor allem die nach Regelsätzen bemessenen Geldleistungen, Mehrbedarfszuschläge und Kosten der Unterkunft. Die Hilfe muss regelmäßig vorgesehen sein, jedoch kommt es auf die Dauer der Gewährung nicht an. So ist z.B. auch die zunächst als regelmäßig vorgesehene, aber bereits nach einem Monat wieder eingestellte Hilfe eine laufende Leistung. Zu den laufenden Leistungen gehören auch die eventuell wegen unwirtschaftlichen Verhaltens des Hilfeempfängers oder aus sonstigen Gründen gewährten laufenden Sachleistungen. Auch gemäß § 15b BSHG darlehensweise gewährte Geldleistungen sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt; gemäß § 15a BSHG gewährte Darlehen können ebenfalls laufende Leistungen zum Lebensunterhalt sein.
    Soweit den Hilfeempfängern Vorschüsse zu Beschaffungs- oder anderen Zwecken mit der Maßgabe gewährt werden, sie aus künftigen laufenden Zahlungen der Sozialhilfe abzudecken, werden diese ebenfalls als laufende Leistungen nachgewiesen (z.B. Einkellerungsvorschüsse).
    Zu den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt rechnen auch laufend gewährte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Alterssicherung (§§ 13, 14 BSHG).
  • Laufende Leistungen in Form von Hilfe zur Arbeit
    Hierunter fallen bei Schaffung einer Gelegenheit zu gemeinnütziger Arbeit
    • die Zahlung des üblichen Arbeitsentgelts oder
    • die zzgl. zur Hilfe zum Lebensunterhalt gewährte angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen.
    • Einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt
      Einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 21 Abs. 1, 1a und 2 BSHG) sind die ihrer Natur nach nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrenden Leistungen. Sie können als eigenständige Geld- oder Sachleistungen oder zusätzlich zur laufenden Hilfe gewährt werden.
      Zu den einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt gehören z.B. Beihilfen für Winterfeuerung, Hilfen zur Beschaffung und Instandhaltung von Kleidung, Hausrat, Wäsche und Schuhen, soweit nicht durch den Regelsatz abgegolten, Weihnachtsbeihilfen sowie Leistungen zur Abdeckung von Transport-, Umzugs- und Bestattungskosten.



Ausgewählte Informationen zum Thema Ausgaben für Hilfe zum Lebensunterhalt:


Tabellen:
  • Sozialhilfe, Ausgaben und Einnahmen (1985-2004)
  • Sozialhilfe, Ausgaben und Einnahmen ab 2005


Weitere Informationen finden Sie über die Themen- oder Stichwortrecherche.