Existenzgründer
Nach der Statistik der Aktiv Versicherten der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Seit dem 1. Januar 2003 sind Personen gemäß
§ 2 Satz 1Nr. 10 SGB VI
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, die von der Agentur für Arbeit einen Existenzgründungszuschuss erhalten.
Hierbei handelt es sich um Personen, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden.
Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
22.12.2005 wurde der Beginn der erstmaligen Förderung einer
selbstständigen Tätigkeit durch einen Existenzgründerzuschuss auf die Zeit bis
30.06.2006 begrenzt. Seit dem
01.07.2006 findet diese Förderregelung nur noch Anwendung,
wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat. Der Existenzgründerzuschuss wird bis zu drei
Jahre gezahlt und jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Die Versicherungspflicht als Existenzgründer
besteht für die Dauer des Bezuges eines Existenzgründungszuschusses - längstens bis zum
30.6.2009 und geht der Versicherungspflicht nach anderen Regelungen für
Selbständige vor.
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