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Geringverdienergrenze

Nach den "Geschäfts- und Rechnungsergebnissen der gesetzlichen Rentenversicherung" des Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Die Geringverdienergrenze (in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie in der Arbeitslosenversicherung) ist die Grenze für die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers (1/7 der monatlichen Bezugsgröße). Übersteigt das Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht, trägt der Arbeitgeber den gesamten Versicherungsbeitrag. Wird der Grenzwert nur durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten, tragen Arbeitgeber und Beschäftigter die Beiträge aus dem über dem Grenzwert liegenden Arbeitsentgelt je zur Hälfte; die übrigen Beiträge trägt der Arbeitgeber allein.



Ausgewählte Informationen zum Thema Geringverdienergrenze:


Datenquellen:
  • Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Rentenversicherung


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