Handwerker
Nach der Statistik der Aktiv Versicherten der Deutschen Rentenversicherung Bund:Nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI unterliegen selbstständig tätige Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, der Versicherungspflicht. Davon werden auch die Gesellschafter von Personengesellschaften erfasst, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, die für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, können sich auf eigenen Antrag gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht befreien lassen.
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