Krankengeld
Nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, Paragraph 44 und 47:
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten
der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens,
soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).
Meist besteht aber zunächst der Anspruch auf Fortzahlung des
Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit. Dieser richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
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