Neue Berufskrankheitenrente
Nach der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland:Unter "neue Berufskrankheitenrente" wird derjenige Versicherungsfall aus der Gesamtmenge der anerkannten Berufskrankheiten ausgewiesen, für den im Berichtsjahr erstmals eine Rente an Versicherte (bzw. eine Abfindung) oder eine Rente an Hinterbliebene (bzw. ein Sterbegeld) durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Das SGB VII bestimmt die Voraussetzungen für Rentenzahlungen. So muss als Voraussetzung für die Zahlung einer Rente an Versicherte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. über die 26. Woche nach Erkrankung hinaus bestehen. Für die übrigen Versicherten, die an einer anerkannten Berufskrankheit leiden, erbringen die Unfallversicherungsträger Bar- und Sachleistungen für medizinische, berufliche und/oder soziale Rehabilitation.
Ausgewählte Informationen zum Thema Neue Berufskrankheitenrente:
Tabellen:
- Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, Berufskrankheiten u.a. nach der Art
- Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, Berufskrankheiten u.a. nach Wirtschaftszweig
- Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, wichtigste Zahlen
- Gesetzliche Unfallversicherung, Arbeits- und Wegeunfälle
- Gesetzliche Unfallversicherung, Berufskrankheiten
- Gesetzliche Unfallversicherung, wichtigste Zahlen
Texte:
Datenquellen:
- Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GBGen) und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (UVTöH)
- Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GBGen) und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (UVTöH) - Methodik [generell]
Definitionen:
- Anerkannte Berufskrankheit
- Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit
- Berufskrankheit
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften
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