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Partner-Ärzte

Nach dem Bundesarztregister der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:
Ein Arzt kann sich auch in einem geschlossenen Planungsbereich niederlassen, wenn er in einer Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Gemeinschaftspraxis) der Partner eines bereits zugelassenen Kollegen wird. Beide müssen sich aber dazu verpflichten, gemeinsam nicht wesentlich mehr Leistungen zu erbringen, als es der bereits zugelassene Kollege bisher getan hat. (§ 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V)



Ausgewählte Informationen zum Thema Partner-Ärzte:


Tabellen:
  • Ärztinnen und Ärzte der vertragsärztlichen Versorgung mit Schwerpunktbezeichnung
  • Ärztinnen und Ärzte der vertragsärztlichen Versorgung, u.a. nach Arztgruppen

Datenquellen:
  • BAR


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