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Regelleistungen

Nach der Statistik der Sozialhilfe - Empfängerinnen und -empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - des Statistischen Bundesamtes:
Die Regelleistungen dienen der Deckung des täglichen Bedarfs der Leistungsberechtigten. Sie werden entweder in Form von Grundleistungen (§ 3 Asylbewerberleistungsgesetz) oder in besonderen Fällen als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 2 Asylbewerberleistungsgesetz) gewährt:

  • Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz sollen den notwendigen Bedarf der Leistungsberechtigten an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern im notwendigen Umfang durch Sachleistungen decken. Unter besonderen Umständen können anstelle der Sachleistungen auch Wertgutscheine und Geldleistungen erbracht werden. Zusätzlich erhalten Leistungsempfänger einen monatlichen Geldbetrag (Taschengeld) für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die so gewährte individuelle Hilfeleistung ist insgesamt geringer als die korrespondierenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt.


  • In besonderen Fällen erhalten Leistungsberechtigte gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz anstelle der vorgenannten Grundleistungen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt analog zu den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII).


  • Ausgewählte Informationen zum Thema Regelleistungen:


Tabellen:
  • Sozialhilfe / Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII / Asylbewerberleistungen


Weitere Informationen finden Sie über die Themen- oder Stichwortrecherche.