Selbstständige (DRV)
Nach der Statistik der Aktiv Versicherten der Deutschen Rentenversicherung Bund:
In den Auswertungen zur Statistik der aktiv Versicherten wird zwischen Fallgruppen "Selbstständige auf Antrag", "Handwerker" und "Künstler/Publizisten" bzw. "Existenzgründer" unterschieden. Hierbei sind folgende Personenkreise versicherungspflichtig:- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)
- Hebammen und Entbindungspfleger (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI)
- Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotsenwesen (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI)
- Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des
- Künstlersozialversicherungsgesetzes (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI)
- Hausgewerbetreibende (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI)
- Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 7 SGB VI)
- Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI)
- Selbstständige mit einem Auftraggeber (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI)
Darüber hinaus können sich alle Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig tätig sind, auf eigenen Antrag pflichtversichern, sofern sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen (vgl. § 4 Abs. 2 SGB VI).
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