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Witwerrente

Nach der Statistik des Rentenbestands bzw. Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung Bund:
Anspruch auf Witwerrente hat der Witwer bzw. der überlebende Lebenspartner nach dem Tod der versicherten Ehefrau bzw. des Lebenspartners, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Dabei wird zwischen kleiner und großer Witwerrente unterschieden (§ 46 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI).



Ausgewählte Informationen zum Thema Witwerrente:


Tabellen:
  • Renten und Rentenzahlbetrag in der GRV
  • Rentenzugänge in der DRV

Datenquellen:
  • Statistik des Rentenbestands
  • Statistik des Rentenbestands - Methodik [generell]


Weitere Informationen finden Sie über die Themen- oder Stichwortrecherche.