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Startseite > Gesundheitsverhalten und -gefährdungen > Prävention > Früherkennung allgemein > Text: Kapitel 4.3 Früherkennungsuntersuchungen [Gesundheit in Deutschland, 2015]

Kapitel 4.3 Früherkennungsuntersuchungen [Gesundheit in Deutschland, 2015]


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/

4.3
FRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN

Früherkennungsuntersuchungen zählen zu den Maßnahmen der Sekundärprävention (Infobox 4.1.1). Durch gezielte medizinische Untersuchungen sollen Entwicklungsstörungen oder Krankheiten früh erkannt werden. Eine Diagnose noch vor dem Auftreten von Beschwerden oder Krankheitssymptomen soll die Prognose der Behandlung günstig beeinflussen. Früherkennungsuntersuchungen dienen auch dazu, gesundheitsrelevante Risikofaktoren frühzeitig zu erkennen und zu verringern.

In Deutschland haben in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Kinder und Erwachsene einen gesetzlich verankerten Anspruch auf verschiedene Früherkennungsuntersuchungen. Zu den Angeboten gehören derzeit die Früherkennungsuntersuchungen von Krankheiten bei Kindern, Jugendlichen und Schwangeren, die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von gesundheitlichen Risiken und Belastungen und von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten, wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes mellitus (Check-up) sowie die Untersuchungen zur Krebsfrüherkennung. Hinzu kommen Maßnahmen zur Zahnprophylaxe (siehe Kapitel 4.4) und Maßnahmen zur Impfung (siehe Kapitel 4.2). Privat Versicherte können Leistungen zur Früherkennung je nach Tarif individuell vereinbaren.

Die gesetzlichen Regelungen zu Früherkennungsuntersuchungen für die genannten Angebote sind im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert [1]: §§ 24 und 24e (Schwangerenvorsorge), § 25 (Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten), § 25a (Organisierte Früherkennungsprogramme), § 26 (Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche).

Die inhaltliche Ausgestaltung der Früherkennungsuntersuchungen ist gemäß § 92 SGB V die Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), dem obersten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Leistungserbringern [2]. Der G-BA erfüllt diese Aufgaben durch den Beschluss von Richtlinien, welche die Zielgruppen der jeweiligen Maßnahme sowie Art und Umfang der Untersuchungen konkretisieren [3] (Tab. 4.3.1). Er entscheidet auch über die Aufnahme neuer medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, wie z.B. einer neuen Früherkennungsuntersuchung. Diese können erst zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden, wenn der G-BA den Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit geprüft und bewertet hat.

 

 

Tabelle 4.3.1 

Gesetzlich verankerte Früherkennungsuntersuchungen
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss [3]
ZIEL DER
FRÜHERKENNUNG
ART DER UNTERSUCHUNG ZIELGRUPPE ALTER UNTERSUCHUNGS-
INTERVALL
 Früherkennung von
 Krankheiten bei Kindern
 verschiedene Untersuchungen zur
 Früherkennung von Krankheiten, die 
 eine normale körperliche oder geistige
 Entwicklung des Kindes in nicht
 geringfügigem Maße gefährden (U1 bis U9)
 Mädchen und Jungen  0 bis 6 Jahre  zehn
 aufeinanderfolgende
 Untersuchungen,
 einmalig
 Früherkennung von
 Krankheiten bei Jugendlichen
 verschiedene Untersuchung zur
 Früherkennung von Erkrankungen,
 welche die körperliche, geistige
 und soziale Entwicklung in nicht
 geringfügigem Maße gefährden (J1)
 Mädchen und Jungen  zwischen 13. und
 14. Lebensjahr
 (± 1 Jahr)
 einmalig
 Früherkennung von
 Risikoschwangerschaften
 und Risikogeburten
 Ärztliche Betreuung und Beratung der
 Schwangeren in ausreichendem Maße
 Frauen  /  /
 Früherkennung von
 Herz-Kreislauf-Erkrankungen,
 Diabetes mellitus und
 Nierenerkrankungen
 (Check-up)
 Klinische Untersuchung,
 Laboratoriumsuntersuchungen
 Frauen, Männer  ab 35 Jahre  alle zwei Jahre
 Hautkrebsfrüherkennung  Ganzkörperuntersuchung der Haut  Frauen, Männer  ab 35 Jahre  alle zwei Jahre
 Darmkrebsfrüherkennung  chemischer Stuhltest (Schnelltest auf
 verborgenes Blut im Stuhl)
 Frauen, Männer  von 50 bis 54 Jahren


 ab 55 Jahren
 jährlich


 wenn keine
 Koloskopie, alle zwei
 Jahre
 Koloskopie (Darmspiegelung)  Frauen, Männer;  ab 55 Jahren  zwei Koloskopien im
 Abstand von 10 Jahren
 Früherkennung von
 Gebärmutterhalskrebs
 Abstrich am Gebärmutterhals  Frauen  ab 20 Jahren  jährlich
 Früherkennung von
 Brustkrebs
 Abtasten der Brust  Frauen  ab 30 Jahren  jährlich
 Mammographie im Rahmen des
 nationalen Mammographie-Screening-
 Programms
 Frauen  50 bis 69 Jahre  alle zwei Jahre
 Früherkennung von
 Prostatakrebs
 Abtasten der Prostata (digitale rektale
 Untersuchung)
 Männer  ab 45 Jahren  jährlich
[3] Gemeinsamer Bundesausschuss (2015) Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
www.g-ba.de/informationen/richtlinien/
(Stand: 16.06.2015)

 

 

Die Richtlinien zur Früherkennung bei Kindern, bei Jugendlichen und bei Erwachsenen werden entsprechend neuer gesetzlicher Vorgaben vom G-BA zurzeit angepasst. Das betrifft das im Juli 2015 verabschiedete Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) [32] und das 2013 verabschiedete Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG)) [33] (siehe Abschnitte 4.3.1 und 4.3.2). Die Tabelle 4.3.1 gibt den Stand der gesetzlich verankerten Früherkennungsuntersuchungen vor der Umsetzung der jüngst in Kraft getretenen Gesetze wieder.

Es können nur solche Angebote der Früherkennung zu Lasten der GKV erbracht werden, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllen. So setzen §§ 25 und 26 SGB V voraus, dass es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können. Zudem müssen sich die Vor- oder Frühstadien dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen sowie die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig erfassen lassen. Außerdem müssen genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sein, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln [4].

Als individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) werden überdies einige Früherkennungsuntersuchungen angeboten, die nicht in den Richtlinien des G-BA geregelt sind [5]. Die Kosten für diese Untersuchungen müssen die gesetzlichen Krankenkassen nicht übernehmen.

Aktuelle und ausführliche Informationen zum Thema Früherkennung werden vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) bereitgestellt (www.gesundheitsinformation.de). Das IQWiG erfüllt damit einen Teil seines gesetzlichen Auftrages zur Aufklärung der Öffentlichkeit in gesundheitlichen Fragen.

Das vorliegende Kapitel beschreibt die gesetzlich verankerten Früherkennungsuntersuchungen. Es zeigt auf, wie diese auf Bevölkerungsebene genutzt werden und stellt Aktivitäten vor, wie sich die Inanspruchnahme steigern lässt.

 

 

Literatur

1 Sozialgesetzbuch (2015) Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung.
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/
(Stand: 15.04.2015)
2 Gemeinsamer Bundesausschuss (2013) Aufgabe, Arbeitsweise, Finanzierung.
www.g-ba.de/institution/aufgabe/aufgabe/
(Stand: 18.08.2015)
3 Gemeinsamer Bundesausschuss (2015) Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
www.g-ba.de/informationen/richtlinien/
(Stand: 16.06.2015)
4 Sozialgesetzbuch (2013) Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung. Zweites Kapitel Versicherter Personenkreis. Vierter Abschnitt Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten. § 25 Gesundheitsuntersuchungen.
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__25.html
(Stand: 15.04.2015)
5 Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (2013) IGeL-Monitor. Individuelle Gesundheitsleitungen auf dem Prüfstand.
www.igel-monitor.de
(Stand: 15.04.2015)
32 Präventionsgesetz - PrävG (2015) Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31 vom 24.07.2015. Bundesanzeiger Verlag, Köln, S. 1.368 bis 1.379
33 Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz - KFRG (2013) Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16 vom 8.4.2013. Bundesanzeiger Verlag, Köln, S. 617 bis 623

 

 


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