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Startseite > Gesundheitsverhalten und -gefährdungen > Prävention > Früherkennung allgemein > Text: Kapitel 4.3.1 Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen [Gesundheit in Deutschland, 2015]

Kapitel 4.3.1 Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen [Gesundheit in Deutschland, 2015]


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4.3.1
FRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN BEI KINDERN UND JUGENDLICHEN

Zur Früherkennung von Krankheiten, die eine normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden können, dienen aktuell zehn Untersuchungstermine bis zum sechsten Lebensjahr. Diese Kinderfrüherkennungsuntersuchungen haben je nach Alter des Kindes unterschiedliche Schwerpunkte (Tab. 4.3.2) [6]. Hinzu kommen Beratungsleistungen für die Eltern, unter anderem, wie sie Unfälle verhüten und Karies vorbeugen können, welche Impfungen empfohlen werden und welche Ernährung für Kinder geeignet ist.

 

 

Tabelle 4.3.2 

Zeitpunkt und Untersuchungsschwerpunkte der Kinder- und Jugenduntersuchungen
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss [6]
UNTERSUCHUNG    UNTERSUCHUNGSALTER UNTERSUCHUNGSSCHWERPUNKT
U1       1. Lebenstag    Kontrolle von Hautfarbe, Atmung, Muskeltätigkeit, Herzschlag und Reflexen;
   Screening zur Früherkennung angeborener Stoffwechseldefekte und endokriner
   Störungen; Hörscreening zur Erkennung beidseitiger Hörstörungen ab einem
   Hörverlust von 35 dB
U2       3. bis 10. Lebenstag    Untersuchung von Organen, Sinnesorganen und Reflexen
U3       4. bis 5. Lebenswoche    Prüfung der altersgemäßen Entwicklung der Reflexe, der Motorik, des Gewichts
   und der Reaktionen, Untersuchung der Organe und der Hüften, Abfrage des
   Trinkverhaltens
U4       3. bis 4. Lebensmonat    Untersuchung der Organe, Sinnesorgane, Geschlechtsorgane und der Haut, von
   Wachstum, Motorik und Nervensystem
U5       6. bis 7. Lebensmonat    Untersuchung der Organe, Sinnesorgane, Geschlechtsorgane und der Haut, von
   Wachstum, Motorik und Nervensystem
U6       10. bis 12. Lebensmonat    Kontrolle der geistigen Entwicklung, der Sinnesorgane und der Bewegungsfähigkeit
U7       21. bis 24. Lebensmonat    Test der sprachlichen Entwicklung, Feinmotorik und Körperbeherrschung
U7a       34. bis 36. Lebensmonat    Frühzeitige Erkennung von Sehstörungen und sonstigen Auffälligkeiten
U8       46. bis 48. Lebensmonat    Intensive Prüfung der Entwicklung von Sprache, Aussprache und Verhalten, um
   eventuelle Krankheiten und Fehlentwicklungen im Vorschulalter gezielt behandeln
   zu können
U9       60. bis 64. Lebensmonat    Prüfung der Motorik und Sprachentwicklung, um eventuelle Krankheiten und
   Fehlentwicklungen vor dem Schuleintritt zu erkennen und zu heilen
J1       Vollendetes 13. bis
      vollendetes 14. Lebensjahr
   Anamnese: seelische Entwicklung/Verhaltensstörungen, schulische Entwicklung,
   gesundheitsgefährdendes Verhalten, Vorliegen chronischer Erkrankungen
   Klinisch-körperlichen Untersuchungen: Körpermaße, Pubertätsentwicklung,
   Wachstum, körperliche Entwicklung, arterielle Hypertonie, Erkrankungen der Hals-/
   Brust-, Bauchorgane, Auffälligkeiten des Skelettsystems
   Überprüfung Impfstatus
[6] Gemeinsamer Bundesausschuss (2015) Kinder-Richtlinien.
www.g-ba.de/informationen/richtlinien/15/
(Stand: 15.04.2015)

 

 

Die Jugendgesundheitsuntersuchung (J1) dient dazu, Erkrankungen früh zu erkennen, welche die weitere körperliche, geistige und soziale Entwicklung gefährden können, sowie psychische und psychosoziale Risikofaktoren rechtzeitig zu diagnostizieren, um Fehlentwicklungen in der Pubertät möglichst zu verhindern. Bei dieser Untersuchung müssen Ärztinnen und Ärzte den Impfstatus erheben und die Jugendlichen gegebenenfalls zur Nachimpfung motivieren [7].

Mit dem am 24. Juli 2015 in Kraft getretenen Präventionsgesetz sollen die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche künftig bis zum 18. Lebensjahr möglich sein [32]. Zudem soll ein stärkeres Augenmerk auf die Erfassung und Bewertung individueller Belastungen und gesundheitlicher Risikofaktoren gelegt werden. Die darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung soll neben dem Impfschutz bei Bedarf auch ärztliche Empfehlungen zu geeigneten primärpräventiven Maßnahmen umfassen. Der G-BA hat derzeit die Aufgabe, die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche in diesem Sinne weiterzuentwickeln und beispielsweise darüber zu entscheiden, welche Untersuchungen auch im Schul- und Jugendalter sinnvoll und notwendig sind.

Unabhängig von den Regelungen des Präventionsgesetzes hat der G-BA am 18. Juni 2015 nach mehrjähriger Beratungszeit eine Neustrukturierung der Kinder-Richtlinien beschlossen [8], die aktuell jedoch noch nicht in Kraft sind. Als wesentliche Neuerung werden bei den Früherkennungsuntersuchungen künftig psychosoziale Aspekte stärker berücksichtigt. Tabelle 4.3.2 gibt den Stand vor der Umsetzung der Neustrukturierung wieder.

Entwicklungsstörungen und Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter lassen sich insbesondere dann frühzeitig erkennen, wenn die angebotenen Maßnahmen regelmäßig in Anspruch genommen werden. Die Studie zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Deutschland (KiGGS) des Robert Koch-Instituts (RKI) ermittelte eine hohe Inanspruchnahme der Kinderfrüherkennungsuntersuchungen [9, 10]. Da die U1 und U2 meist in der Geburtsklinik und damit bei fast allen Kindern durchgeführt werden, beziehen sich die folgenden Ergebnisse auf die Untersuchungen U3 bis U9. Aktuell liegt der Anteil der teilnehmenden Kinder bei diesen U-Untersuchungen bei durchschnittlich über 90% [9]. An allen Früherkennungsuntersuchungen haben 82,2% der anspruchsberechtigten Kinder teilgenommen (abgesehen von der erst 2008 eingeführten U7a mit einer Teilnahmerate von 65,2%). Die Früherkennungsuntersuchungen im ersten Lebensjahr des Kindes werden besonders häufig wahrgenommen (die Teilnahmeraten liegen zwischen 97,6% bei der U3 und 96,5% bei der U6). Bei den Untersuchung bis zum im sechsten Lebensjahr lässt sich eine Abnahme der Inanspruchnahme erkennen (von 95,5% bei der U7 bis zu 91,0% bei der U9). Es werden aber immer noch durchschnittlich hohe Werte erreicht.An allen Früherkennungsuntersuchungen haben 82,2% der anspruchsberechtigten Kinder teilgenommen (abgesehen von der erst 2008 eingeführten U7a mit einer Teilnahmerate von 65,2%). Die Früherkennungsuntersuchungen im ersten Lebensjahr des Kindes werden besonders häufig wahrgenommen (die Teilnahmeraten liegen zwischen 97,6% bei der U3 und 96,5% bei der U6). Bei den Untersuchung bis zum im sechsten Lebensjahr lässt sich eine Abnahme der Inanspruchnahme erkennen (von 95,5% bei der U7 bis zu 91,0% bei der U9). Es werden aber immer noch durchschnittlich hohe Werte erreicht.

Für Trendanalysen zur Entwicklung der Inanspruchnahme können die Ergebnisse der KiGGS-Basiserhebung (2003 bis 2006) und KiGGS Welle 1 (2009 bis 2012) verglichen werden. Um die Vergleichbarkeit beider Erhebungswellen zu gewährleisten, wird die U7a nicht berücksichtigt, da sie erst im Mai 2008 eingeführt wurde. Für die Früherkennungsuntersuchungen U3 bis U9 lässt sich im Zeitverlauf eine signifikante Zunahme der Inanspruchnahme feststellen. Positiv ist dabei besonders die Teilnahmeerhöhung vor allem bei den späteren Untersuchungen (U7 bis U9) [9]. Deutliche Unterschiede gibt es bei der Inanspruchnahme nach Sozialstatus: Kinder aus Familien mit niedrigem Sozialstatus weisen in beiden Erhebungswellen der KiGGS-Studie eine signifikant geringere Inanspruchnahme auf als Kinder aus Familien mit mittlerem und hohem Sozialstatus [9, 10]. Allerdings fallen diese Unterschiede in neuerer Zeit geringer aus, da sich insbesondere bei den späteren U-Untersuchungen U7 bis U9 für Familien mit der niedrigen Statusgruppe eine deutlich gestiegene Teilnahme messen lässt [9]. Im Vergleich der beiden Erhebungswellen zeigt sich auch, dass die vormals bestehenden Stadt-Land-Unterschiede in der Inanspruchnahme nicht mehr bestehen; die Inanspruchnahme war in der KiGGS-Basiserhebung in den ländlichen Regionen höher gewesen [9]. Während die KiGGS-Basiserhebung noch eine höhere Inanspruchnahme fast aller U-Untersuchungen bei den Kindern in den alten Ländern zeigte, weisen die aktuellen Teilnahmeraten geringere Unterschiede zwischen den alten und neuen Ländern auf [9, 10].

Zu dem signifikanten Anstieg der Teilnahmeraten haben verschiedene Initiativen und Maßnahmen beigetragen: Ende 2008 wurde eine gesetzliche Verpflichtung der Krankenkassen eingeführt, gemeinsam mit den Ländern auf eine Inanspruchnahme der Untersuchungen hinzuwirken (Änderung des § 26 SGB V). In den Jahren 2007 bis 2010 wurden in den meisten Ländern Einladungs-, Erinnerungs- bzw. Rückmeldesysteme eingeführt [11]. Ergänzend dazu wurden die Eltern verstärkt über die Untersuchungen informiert. So wurde von 2004 bis 2010 die Informationskampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) »Ich geh´ zur U! Und Du?« in Kooperation mit lokalen Partnern wie Kindertagesstätten, Gesundheits- und Jugendämtern bundesweit erfolgreich durchgeführt [12].

Wie häufig die Jugendgesundheitsuntersuchung in Anspruch genommen wird, belegen die Abrechnungsdaten der ambulanten Versorgung. Diese zeigen, dass hier die Teilnahmerate mit 43,4% deutlich niedriger ist als bei den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen [13]. Bei der J1 sind die Unterschiede zwischen den alten (44,1%) und den neuen Ländern (39,4%) eher schwach ausgeprägt. Im Gegensatz zu den Ergebnissen der Kinderfrüherkennungsuntersuchungen zeigen sich zudem deutlichere Unterschiede in der Inanspruchnahme zwischen ländlichen und städtischen Regionen: Jugendliche im ländlichen Raum beteiligen sich seltener an einer J1-Untersuchung als Jugendliche aus städtischen Regionen. Aussagen zum möglichen Einfluss des sozioökonomischen Status auf die Inanspruchnahme werden in diesen Auswertungen nicht getroffen.

In einigen Ländern wurde, ähnlich wie bei den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen, ein Einladeverfahren für Jugendliche eingeführt. Dies wird auch als Ursache für die ausgeprägten regionalen Unterschiede in der Inanspruchnahme gesehen. Daneben werben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenärztlichen Vereinigungen seit 2012 mit der Kampagne "Your Next Top Check-Up J1" um eine höhere Aufmerksamkeit bei den anspruchsberechtigten Jugendlichen [14].

 

 

Literatur

6 Gemeinsamer Bundesausschuss (2015) Kinder-Richtlinien.
www.g-ba.de/informationen/richtlinien/15/
(Stand: 15.04.2015)
7 Gemeinsamer Bundesausschuss (2015) Richtlinien zur Jugendgesundheitsuntersuchung.
www.g-ba.de/informationen/richtlinien/14/
(Stand: 15.04.2015)
8 Gemeinsamer Bundesausschuss (2015) Früherkennungsuntersuchungen für Kinder: Neustrukturierung der Richtlinie beschlossen. Pressemitteilung Nr. 16 / 2015 vom 18. Juni 2015.
www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/580/
(Stand: 18.08.2015)
9 Rattay P, Starker A, Domanska O et al. (2014) Trends in der Inanspruchnahme ambulant-ärztlicher Leistungen im Kindes- und Jugendalter. Ergebnisse der KiGGS-Studie - Ein Vergleich von Basiserhebung und erster Folgebefragung (KiGGS Welle 1). Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 57(7):878 bis 891
10 Kamtsiuris P, Bergmann E, Rattay P et al. (2007) Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Ergebnisse des Kinder- und Jugendgesundheitssurveys (KiGGS). Bundesgesundheitsbl - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz 50(5/6):836 bis 850
11 Thaiss H, Klein R, Schumann EC et al. (2010) Früherkennungsuntersuchungen als Instrument im Kinderschutz. Erste Erfahrungen der Länder bei der Implementation appellativer Verfahren. Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 53(10):1.029 bis 1.047
12 Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (2015) »Ich geh‘ zur U! Und Du?« - die erfolgreiche Aktion der BZgA.
www.kindergesundheit-info.de/fuer-fachkraefte/praxis-wissen/u-untersuchungen/bzga-u-aktion/
(Stand: 15.04.2015)
13 Riens B, Mangiapane S (2013) Teilnahme an der Jugendgesundheitsuntersuchung J1 - Eine retrospektive Kohortenstudie. Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland.
www.versorgungsatlas.de/fileadmin/ziva_docs/42/J1_Bericht_Final_20130426.pdf
(Stand: 15.04.2015)
14 Kassenärztliche Bundesvereinigung (2012) Your Next Top Check-Up J1.
www.kbv.de/html/5.527.php
(Stand: 20.01.2015)
32 Präventionsgesetz - PrävG (2015) Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31 vom 24.07.2015. Bundesanzeiger Verlag, Köln, S. 1.368 bis 1.379

 

 


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