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Startseite > Gesundheitsversorgung > Beschäftigte und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung > Krankenhäuser > Datenquelle: Krankenhausstatistik - Grunddaten der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen - Methodik [generell]

Krankenhausstatistik - Grunddaten der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen - Methodik [generell]


Datenhalter: Statistisches Bundesamt

Erläuterungen zur Statistik

 

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die vorliegende Erhebung ist die Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV) in der für das Berichtsjahr gültigen Fassung. Sie gilt in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG).
Die Änderungen der KHStatV durch die Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. S. 2.135) sind, soweit sie die Grund- und Kostendaten betreffen, am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.

Alle Angaben beziehen sich - soweit nichts anderes vermerkt ist - auf den Erhebungsstichtag 31.12. des Berichtsjahres.

 

Art, Umfang und Zweck der Erhebung

Es handelt sich um eine jährliche Vollerhebung der Krankenhäuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, ihrer organisatorischen Einheiten, personellen und sachlichen Ausstattung sowie der von ihnen erbrachten Leistungen. Daneben werden Angaben über Ausbildungsstätten an Krankenhäusern erfasst. Es besteht Auskunftspflicht. Die Grunddaten der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen liefern Ergebnisse zu Angebotsvolumen und -struktur im Bereich der stationären Gesundheitsversorgung. Sie bilden damit das Gegenstück zu den Diagnosedaten der Krankenhauspatienten und -patientinnen, die Nachfragevolumen und -struktur (Reihe 6.2.1) abbilden. Die Ergebnisse der Statistikbilden die statistische Basis für viele gesundheitspolitische Entscheidungen des Bundes und der Länder und sind zugleich Planungsgrundlage für die an der Krankenhausfinanzierung beteiligten Institutionen. Sie dient auch der Wissenschaft und Forschung und trägt zur Information der Bevölkerung bei.

 

Einrichtungen der stationären Versorgung

Zu den Einrichtungen der stationären Versorgung gehören

  • Krankenhäuser und
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

 

Grafik:Einrichtungen der Stationären Versorgung

 

Abgrenzung des Erhebungsbereichs

Krankenhäuser

Die Erhebung erstreckt sich auf alle Krankenhäuser einschließlich der mit ihnen verbundenen Ausbildungsstätten sowie auf alle Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Deutschland. Ausgenommen sind lediglich Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug sowie Polizeikrankenhäuser.
Krankenhäuser im Sinne dieser Erhebung (gem. § 1 Abs. 3 KHStatV) sind die Krankenhäuser nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) einschließlich der in den §§ 3 und 5 des KHG genannten Krankenhäuser, soweit sie zu den Krankenhäusern nach § 107 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gehören. Nach dem umfassenden Krankenhausbegriff des § 2 Nr. 1 KHG handelt es sich demnach bei Krankenhäusern um Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

 

Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Im Sinne dieser Erhebung handelt es sich bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen um Krankenhäuser nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) einschließlich der in den §§ 3 und 5 des KHG genannten Krankenhäuser und Einrichtungen, soweit sie zu den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V gehören. Nach § 2 Nr. 1 KHG handelt es sich demnach um Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung der Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, verbessert und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte geholfen werden soll und die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

 

Krankenhaustypen

Krankenhäuser werden in der Krankenhausstatistik wie folgt untergliedert:

 

  • Allgemeine Krankenhäuser,
    das sind Krankenhäuser, die über Betten in vollstationären Fachabteilungen verfügen, wobei die Betten nicht ausschließlich für psychiatrische, psychotherapeutische oder psychiatrische, psychotherapeutische und neurologische Patienten und Patientinnen vorgehalten werden.
  • Sonstige Krankenhäuser,
    sind Krankenhäuser mit ausschließlich psychiatrischen, psychotherapeutischen oder psychiatrischen, psychotherapeutischen und neurologischen Betten sowie reine Tages- oder Nachtkliniken.
    Bei der Bildung von Zeitreihen ist zu beachten, dass in den Jahren 2002 bis 2004 auch Krankenhäuser mit ausschließlich neurologischen Betten zu den Sonstigen Krankenhäusern gerechnet wurden. Bis 2001 einschließlich und seit 2005 führt nur die Kombination von psychiatrischen, psychotherapeutischen und neurologischen Betten zur Zählung bei den Sonstigen Krankenhäusern.
  • Bundeswehrkrankenhäuser
    erscheinen nachrichtlich in der Krankenhausstatistik, soweit Leistungen für Zivilpatientinnen und -patienten erbracht werden. In den Angaben für die Krankenhäuser insgesamt sind diese Daten nicht enthalten.

 

Gliederungskriterien für stationäre Einrichtungen

Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen werden nach folgenden Kriterien gegliedert:

 

Grafik:Gliederungskriterien und ihre Ausprägungen

 

Art der Zulassung

Die Gliederung der Krankenhäuser nach der Zulassung richtet sich nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

 

  • Hochschulkliniken d.h. nach landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau geförderte Krankenhäuser,
  • Plankrankenhäuser, d.h. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind,
  • Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 SGB V, die aufgrund eines Versorgungsvertrages mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen zur Krankenhausbehandlung Versicherter zugelassen sind,
  • Sonstige Krankenhäuser (Krankenhäuser ohne Versorgungsvertrag), die in keine der oben genannten Kategorien fallen.

 

Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen werden nach ihrer Zulassung gemäß § 111 SGB V unterteilt in solche

 

  • mit Versorgungsvertrag, d.h. mit einer Zulassung für die Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation,
  • ohne Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen.

 

Art des Trägers und der Rechtsform

Nach der Art des Trägers und der Rechtsform lassen sich die Einrichtungen folgendermaßen differenzieren:

 

  • Öffentliche Krankenhäuser bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen können in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form geführt werden. Die in öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Krankenhäuser bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind entweder rechtlich selbstständig (z.B. Zweckverband, Anstalt, Stiftung) oder rechtlich unselbstständig (z.B. Regie- oder Eigenbetrieb). In privatrechtlicher Form (z.B. als GmbH) betriebene Krankenhäuser bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen befinden sich in öffentlicher Trägerschaft, wenn Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Bezirke, Kreise, Gemeinden) oder Zusammenschlüsse solcher Körperschaften (z.B. Arbeitsgemeinschaften oder Zweckverbände) oder Sozialversicherungsträger (z.B. Landesversicherungsanstalten oder Berufsgenossenschaften) unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 v.H. des Nennkapitals oder des Stimmrechts halten.
  • Freigemeinnützige Krankenhäuser bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen werden von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereine unterhalten.
  • Private Krankenhäuser bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen bedürfen als gewerbliche Unternehmen einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung.

Bei Krankenhäusern bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen mit unterschiedlichen Trägern wird der Träger angegeben, der überwiegend beteiligt ist oder überwiegend die Geldlasten trägt.

 

Ärztliche Besetzung

Nach dem Gliederungskriterium der ärztlichen Besetzung können Anstalts- und Belegkrankenhäuser unterschieden werden. In der Krankenhausstatistik werden innerhalb dieser Kategorie nur die reinen Belegkrankenhäuser ausgewiesen. Hierbei handelt es sich um Krankenhäuser, die ausschließlich über Belegbetten verfügen, d.h. über Betten, die von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten für die stationäre Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten genutzt werden.

 

Anzahl der Fachabteilungen

Eine weitere Gliederung der Krankenhäuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erfolgt nach der Anzahl der Fachabteilungen. Mit Hilfe dieses Kriteriums sind Aussagen über Spezialisierung und Differenzierung innerhalb des Leistungsspektrums der Krankenhäuser sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen möglich.
Sofern ein Krankenhaus oder eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung angibt, über "Sonstige Fachabteilungen" zu verfügen - also über Fachabteilungen, die nicht in der vorgegebenen Fachabteilungsgliederung aufgeführt sind - geht dieser Sachverhalt als eine Fachabteilung in die Gliederung nach der Anzahl der Fachabteilungen ein. Damit werden u.U. die realen Verhältnisse nicht wirklichkeitsgetreu abgebildet, nämlich dann, wenn die Kategorie der sonstigen Fachabteilungen für das betreffende Krankenhaus oder die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mehr als eine Fachabteilung beinhaltet.
Bei der Anzahl der Fachabteilungen werden Haupt- und Teilgebiete gezählt. D.h. dass bei einem Krankenhaus, das über eine Thoraxchirurgie verfügt und diese ein Teilgebiet der Chirurgie ist, zwei Fachabteilungen gezählt werden. Durch diese Zählweise gibt es Abweichungen zur Anzahl der Fachabteilungen insgesamt, da in diese Position nur die Hauptgebiete einfließen.

 

Anzahl der Betten

Die Gliederung nach Anzahl der aufgestellten Betten gibt Aufschluss über die Größe der Einrichtung. In der Krankenhausstatistik werden hierzu Bettengrößenklassen gebildet, die je nach Erhebungsmerkmal und Berichtskreis unterschiedliche Klassenbreiten aufweisen können. Die Anzahl der Betten wird als Jahresdurchschnittswert der an den Monatsenden vorhandenen Betten ermittelt. Es werden keine Betten zur teilstationären oder ambulanten Unterbringung von Patientinnen und Patienten einbezogen.

 

Förderung

Diese Einteilung richtet sich nach dem Anteil der geförderten an allen aufgestellten Betten der Einrichtung. Danach werden unterschieden:

  • Geförderte Krankenhäuser verfügen ausschließlich über aufgestellte Betten, die nach Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und/oder landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert.
  • Teilweise geförderte Krankenhäuser Krankenhäuser, bei denen die Anzahl der geförderten Betten größer Null und kleiner als die Gesamtzahl aller aufgestellten Betten ist.
  • Nicht geförderte Krankenhäuser verfügen über keine geförderten Betten.

 

Ausbildungsstätten

Bei den Ausbildungsstätten handelt es sich um nach § 2 Nr. 1a KHG mit dem Krankenhaus notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten, soweit das Krankenhaus Träger oder Mitträger ist. Wird eine Ausbildungsstätte gemeinsam von mehreren Krankenhäusern getragen (sog. Verbundschulen), so sind die Ausbildungsplätze gemäß der finanziellen Trägerschaft aufgeteilt.

 

Medizinisch-technische Großgeräte

Nachgewiesen werden Sondereinrichtungen und medizinisch-technische Großgeräte, die sich im Besitz der Einrichtung befinden und zur Versorgung von Patientinnen und Patienten der Einrichtung genutzt werden. Geräte, die lediglich für Demonstrations- und Lehrzwecke oder ausschließlich im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung benutzt werden, werden nicht gezählt. Nutzen mehrere Einrichtungen ein Gerät, so wird es nur von der Einrichtung gemeldet, in der es aufgestellt ist.

Ab 2002 wird die Bezeichnung "Nieren- und Gallensteinzertrümmerer" durch "Stoßwellenlithotripter" ersetzt. Neu erfasst werden zudem: Digitale-Subtraktions-Angiographiegeräte, Gammakameras, Herz-Lungen-Maschinen und Dialysegeräte.

 

Dialyseplätze

Erfasst wird die Zahl der Dialyseplätze der Einrichtungen. Plätze, die von Dritten an den Einrichtungen unterhalten werden, z.B. von Kuratorien oder Arztpraxen werden nicht mitgezählt.

 

Tages- und Nachtklinikplätze

Tages- und Nachtklinikplätze dienen der teilstationären Versorgung von Patientinnen und Patienten während des Tages oder der Nacht

 

Fachabteilungen nach Fachrichtung/Fachbereich

Fachabteilungen sind organisatorisch abgegrenzte, von Ärztinnen/Ärzten ständig verantwortlich geleitete Abteilungen mit für den jeweiligen Fachbereich besonderen Behandlungseinrichtungen.
Die Fachabteilungsgliederung orientiert sich an den Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnungen der Ärzte. Ausnahmen hiervon stellen die Fachabteilungen Geriatrie und Sucht dar. In einem nach Fachabteilungen gegliederten Krankenhaus sind die entsprechenden Organisationseinheiten einer der aufgeführten Fachabteilungen zuzuordnen.
Aus Gründen einheitlicher Zählweise wird in der Statistik auf den gesonderten Ausweis einer Fachabteilung "Intensivmedizin" verzichtet. Sofern eine organisatorisch selbstständige Fachabteilung Intensivmedizin in den Krankenhäusern besteht, werden deren Betten entsprechend der Beanspruchung den aufgeführten Fachabteilungen zugeordnet. Das gleiche gilt für die dort versorgten Patientinnen und Patienten und die Berechnungs- und Belegungstage. Verlegungen in und aus der Fachabteilung Intensivmedizin werden in der Statistik nicht gezählt. Fälle und Tage sind dann weiter bei der abgebenden Fachabteilung nachgewiesen. Sofern eine Krankenaufnahme von außen direkt in die Intensivmedizin erfolgt, sind die Patientendaten einer der aufgeführten Fachabteilungen zugeordnet.

Ab 2002 erfolgt eine strengere Anlehnung der Fachabteilungsgliederung an die Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer. Aufgrund dieser Anpassung werden die Fachabteilungen Psychosomatik und Suchtkrankheiten nicht mehr ausgewiesen. Die Bezeichnung "Lungen- und Bronchialheilkunde" wurde durch "Pneumologie" ersetzt. Neu hinzugekommen sind: Viszeralchirurgie, Herzchirurgie, Angiologie, Kinderkardiologie, Neonatologie und psychotherapeutische Medizin. Die Psychiatrie wurde erweitert um den Zusatz "und Psychotherapie"; ebenso die Hämatologie um den Zusatz "und internistische Onkologie".

 

Nicht bettenführende Fachabteilungen

Nicht bettenführende Fachabteilungen sind abgegrenzte Abteilungen mit besonderen therapeutischen bzw. diagnostischen Einrichtungen, die über keine eigenen aufgestellten Betten verfügen.

Ab 2002 werden zusätzlich nachgewiesen: Biochemie, Humangenetik, Immunologie, Rechtsmedizin und Transfusionsmedizin.

 

Fachabteilung Geriatrie und Organisatorisch abgrenzbare besondere Einrichtungen

Dieses Merkmal wird erstmals 2002 nachgewiesen. Der Begriff der besonderen Einrichtung bezeichnet eine Organisationseinheit unterhalb der Abteilungsebene. Es kann sich dabei um eine Station oder auch nur um einige Betten handeln. Besondere Einrichtungen dienen der Behandlung der unter § 13 Abs. 2 BPflV genannten Patienten und Patientinnen, wie z.B. Aids-Patienten, mukoviszidosekranken Patienten und Transplantationspatienten. Die Einrichtungen zur Behandlung Querschnittsgelähmter und Schwerbrandverletzter werden innerhalb der besonderen Einrichtungen nachgewiesen. Für die besonderen Einrichtungen sowie die Fachabteilung Geriatrie gelten gesonderte Abteilungspflegesätze.
2007 wurde die Fachabteilung Geriatrie wieder in die "normale" Fachabteilungsgliederung aufgenommen. Um einen einheitlichen Nachweis zu gewährleisten, ist die Unterposition der Klinischen Geriatrie bei der Inneren Medizin weggefallen und die Geriatrie wird nicht mehr im Rahmen der Besonderen Einrichtungen nachgewiesen.
Organisatorisch abgrenzbare besondere Einrichtungen zur Behandlung von Querschnittlähmung, Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologiepatientinnen und -patienten, Transplantationspatientinnen und -patienten oder zur neonatologischen Intensivbehandlung werden seit 2002 in der Krankenhausstatistik gesondert nachgewiesen.

 

Aufgestellte Betten

Aufgestellte Betten sind alle betriebsbereit aufgestellten Betten des Krankenhauses, die zur vollstationären Behandlung von Patienten und Patientinnen bestimmt sind. Die Zahl der aufgestellten Betten wird als Jahresdurchschnittswert der an den Monatsenden vorhandenen Bettenzahl ermittelt. Die Zählung der Betten erfolgt unabhängig von deren Förderung. Betten zur teilstationären oder ambulanten Unterbringung, Betten in Untersuchungs- und Funktionsräumen sowie Betten für gesunde Neugeborene werden nicht einbezogen. Eine Untergliederung erfolgt u.a. nach ihrer Förderung:

 

Bei den Krankenhäusern:

  • Betten, die nach landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden,
  • Betten, die bei der Bewilligung der Fördermittel nach dem KHG (§ 8 Abs. 1) zugrunde gelegt werden,
  • Vertragsbetten nach § 108 Nr. 3 SGB V, für die Verträge mit den Krankenkassen über die Gewährung von Krankenhausbehandlung vorliegen,
  • Sonstige Betten, insbesondere in Krankenhäusern privater Träger, die weder im Krankenhausplan aufgeführt noch gefördert werden und für die auch keine Verträge nach § 108 Nr. 3 SGB V abgeschlossen sind.

Ab 2002 werden Planbetten nicht mehr gesondert ausgewiesen.

 

Bei den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen:

     

  • Vertragsbetten nach § 111 SGB V: Alle aufgestellten Betten, für die Verträge mit den Krankenkassen über die Gewährung von medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich Anschlussbehandlung vorliegen.
  • Sonstige Betten: Aufgestellte Betten, für die keine Verträge mit den Krankenkassen nach § 111 SGB V vorliegen. Bei den Sonstigen Betten sind auch Betten nachzuweisen, für die Verträge mit den Trägern der Renten- oder der Unfallversicherung bestehen.

 

Belegbetten

Belegbetten sind Betten, die Belegärztinnen und -ärzten zur vollstationären Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen.

 

Intensivbetten

Intensivbetten sind Betten, die zur intensivmedizinischen Behandlung in der Einrichtung aufgestellt sind. Ihre Zahl wird wie die der aufgestellten Betten als Jahresdurchschnittswert ermittelt. Zu den Intensivbetten zählen auch Schwerkrankenbetten mit Überwachungseinrichtungen, nicht aber Aufwachbetten. Bei geförderten Krankenhäusern sind nur die intensivmedizinischen Betten angegeben, die laut Krankenhausplan bzw. Förderungsbescheid als solche zugelassen sind. Hingegen werden andernorts alle aufgestellten Intensivbetten angegeben.

 

Notfallbetten

Notfallbetten sind Betten mit besonderen Zusatzeinrichtungen zur vorübergehenden Behandlung akut auftretender Erkrankungszustände bei Rehabilitationspatienten und -patientinnen. In der Krankenhausstatistik werden sie demnach nur bei den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nachgewiesen. In der Regel werden Patienten und Patientinnen mit akut auftretenden Erkrankungen zur Weiterbehandlung in ein Krankenhaus verlegt.

 

Nutzungsgrad der Betten

Der Nutzungsgrad gibt die durchschnittliche Auslastung der Betten in vom Hundert an. Hierzu wird die tatsächliche mit der maximalen Bettenbelegung in Relation gesetzt. Die maximale Bettenkapazität ergibt sich aus dem Produkt der aufgestellten Betten und der Anzahl der Kalendertage im Berichtsjahr. Die tatsächliche Bettenbelegung entspricht der Summe der Berechnungs- und Belegungstage, da jeder Patient bzw. jede Patientin pro vollstationären Tag in der Einrichtung ein Bett belegt. Der Nutzungsgrad der Betten bzw. die Bettenauslastung wird in Prozent angegeben und ermittelt sich anhand der folgenden Formel:

 

 
       Berechnungs-/Belegungstage bzw. Pflegetage   
 Durchschnittliche Bettenauslastung    = 
 x 100
       aufgestellte Betten x Kalendertage im Berichtsjahr   

 

Die Änderung der Fallzählung ab 2002 hat Auswirkungen auf den Nutzungsgrad der Betten. Dadurch, dass Stundenfälle mit einem Berechnungstag in die Berechnung der Bettenauslastung eingehen, erhöht sich der Zähler und damit auch der Nutzungsgrad.

 

Berechnungs-/Belegungstage und Pflegetage

Die Bezeichnung "Pflegetage" wird im Bereich der Krankenhäuser seit 2002 durch die Bezeichnung "Berechnungs- /Belegungstage" ersetzt. Im Bereich der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen bleibt die Bezeichnung "Pflegetage" bestehen.

 

Berechnungstage

Berechnungstage sind die Tage, für die tagesgleiche Pflegesätze (Basispflegesatz, Abteilungspflegesatz oder teilstationäre Pflegesätze) in Rechnung gestellt (berechnet) werden. Nach § 14 Abs. 2 BPflV werden die Abteilungspflegesätze und der Basispflegesatz sowie die entsprechenden teilstationären Pflegesätze für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts berechnet (Berechnungstag). Der Entlassungs- oder Verlegungstag, der nicht zugleich Aufnahmetag ist, wird nur bei teilstationärer Behandlung berechnet.

 

Belegungstage

Unter einem Belegungstag wird ein Tag verstanden, an dem ein aufgestelltes Bett von einem Patienten bzw. einer Patientin vollstationär belegt wurde. Ein Belegungstag ist innerhalb des pauschalierten Entgeltsystems das Äquivalent zum Begriff des Berechnungstages innerhalb der Bundespflegesatzverordnung. Im Rahmen der Einführung des pauschalierten Entgeltsystems auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRGs) werden Belegungstage nach § 1 Abs. 6 der Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV) nachgewiesen. Belegungstage sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem Krankenhaus. Wird ein Patient oder eine Patientin am gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag.
Die Zahl der Berechnungs- und Belegungstage entspricht der Summe der an den einzelnen Tagen des Berichtsjahres um 24.00 Uhr vollstationär untergebrachten Patienten und Patientinnen (Summe der Mitternachtsbestände). Der Aufnahmetag - auch bei Stundenfällen - sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes zählt als Berechnungs- bzw. Belegungstag. Entlassungs- und Verlegungstage werden dabei nicht mitgezählt. Somit verursacht - im Gegensatz zu den Berichtsjahren vor 2002 - ein Stundenfall einen Belegungstag.
Tage der Intensivbehandlung/-überwachung sind Berechnungs- und Belegungstage für Patientinnen und Patienten, die in Intensivbetten behandelt werden.

 

Pflegetage

Als Pflegetag im Bereich der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zählt der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Aufenthaltes. Entlassungs- und Verlegungstage werden dabei nicht mitgezählt. Darunter werden Tage der Notfallüberwachung ausgewiesen.
Tage in der Notfallüberwachung werden in Notfallbetten verbracht, in denen akut auftretende Erkrankungszustände bei Rehabilitationspatienten und -patientinnen behandelt werden. In der Regel werden die Patienten und Patientinnen zur Weiterbehandlung in ein Krankenhaus verlegt.

 

 

Patientenbewegung

Patientenzugang

Krankenhäuser

Als Patientenzugang werden ausschließlich Patienten und Patientinnen (Fälle) gezählt, die in den vollstationären Bereich der Einrichtung aufgenommen werden. Ausschließlich teilstationär oder ambulant behandelte Patienten und Patientinnen sowie gesunde Neugeborene und Begleitpersonen bleiben unberücksichtigt. Bei den Aufnahmen in die vollstationäre Behandlung der Einrichtung werden Verlegungen aus Krankenhäusern und Aufnahmen aus der teilstationären Behandlung gesondert ausgewiesen.
Aufnahmen aus der teilstationären Behandlung gesondert ausgewiesen.
Wird ein Patient/eine Patientin für einen oder mehrere Tage beurlaubt, stellt die Rückkehr keine Neuaufnahme dar.

Stundenfälle innerhalb eines Tages werden ab 2002 nicht mehr gesondert nachgewiesen.

 

Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Als Patientenzugang werden ausschließlich Patienten und Patientinnen (Fälle) gezählt, die in den vollstationären Bereich der Einrichtung aufgenommen werden. Ausschließlich teilstationär oder ambulant behandelte Patienten und Patientinnen sowie Begleitpersonen bleiben unberücksichtigt. Bei den Aufnahmen in die vollstationäre Behandlung der Einrichtung werden Verlegungen aus Krankenhäusern gesondert ausgewiesen. Wird ein Patient/eine Patientin für einen oder mehrere Tage beurlaubt, stellt die Rückkehr keine Neuaufnahme dar.

 

Patientenabgang

Krankenhäuser

Als Patientenabgang werden Patientinnen und Patienten (Fälle) gezählt, die entweder aus dem vollstationären Bereich des Krankenhauses entlassen worden sind oder während des Aufenthaltes im Krankenhaus gestorben sind. Patientenabgänge in Form von Verlegungen in andere Krankenhäuser, Entlassungen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Pflegeheime sowie Verlegungen in die teilstationäre Behandlung desselben Krankenhauses werden gesondert ausgewiesen.

 

Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Als Patientenabgang werden Patienten und Patientinnen (Fälle) gezählt, die aus dem vollstationären Bereich der Einrichtung entlassen worden sind oder während des Aufenthaltes in der Einrichtung gestorben sind.
Zu den Patientenabgängen durch Entlassung gehören die aus der Einrichtung zur weiteren Versorgung in ein Krankenhaus verlegten Patienten und Patientinnen.

 

Fallzahl

Bis 2001 wurden die stationär behandelten Patientinnen und Patienten (Fälle) ohne die so genannten Stundenfälle innerhalb eines Tages ausgewiesen. Ab 2002 ist ein getrennter Ausweis nicht mehr möglich.
Die Fallzahl wird anhand des Patientenzu- und abgangs ermittelt. In der Krankenhausstatistik wird zwischen einrichtungs- und fachabteilungsbezogener Fallzahl unterschieden. Bei letztgenannter werden die internen Verlegungen berücksichtigt.

 

In die Ermittlung der Fallzahl werden die Sterbefälle einbezogen. Die Formel für die einrichtungsbezogene Fallzahl lautet:

 

 
                  Patientenzugang                           Patientenabgang            
   = 
 + 
       2     2 

 
                    Vollstationäre              
              Aufnahmen              
      Vollstationäre Entlassungen    
    + Sterbefälle    
   = 
 + 
       2     2 

 

Die Formel für die fachabteilungsbezogene Fallzahl berücksichtigt demgegenüber interne Verlegungen:

 

 
         Vollst. Aufn. + Verlegungen   
   aus anderen Abteilungen   
     Vollst. Entl. + Verlegungen   
   in andere Abt. + Sterbefälle   
   = 
 + 
       2     2 

 

 

Durchschnittliche Verweildauer

Die durchschnittliche Verweildauer gibt die Zahl der Tage an, die ein Patient durchschnittlich in stationärer Behandlung verbracht hat.

Sie ergibt sich aus den Berechnungs-/Belegungstagen bzw. Pflegetagen und der Fallzahl der jeweiligen Fachabteilung bzw. der Einrichtung (s.o.) wie folgt:

 

 
       Berechnungs-/Belegungstage bzw. Pflegetage 
 Durchschnittliche Verweildauer  = 
       Patienten und Patientinnen (Fälle) 

 

 

Hauptamtliche Ärzte und Ärztinnen

Hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte sind alle in der Einrichtung fest angestellten Ärztinnen und Ärzte. Gast-, Konsiliar- und hospitierende Ärztinnen und Ärzte sind nicht enthalten. Unterschieden werden:

 

  • Leitende Ärzte/Ärztinnen:
    Hierunter fallen alle hauptamtlich tätigen Ärzte mit einem Chefarztvertrag sowie Ärzte als Inhaber konzessionierter Privatkliniken,
  • Oberärzte/-ärztinnen
  • Assistenzärzte/-ärztinnen

 

Nachrichtlich werden die Zahnärzte/-ärztinnen ausgewiesen. Sie sind nicht in der Summe der hauptamtlichen Ärzte und Ärztinnen enthalten.

Die Ärzte und Ärztinnen werden, soweit sie eine Weiterbildung abgeschlossen haben, nach ihrer Fachgebiets- und Schwerpunktbezeichnung gegliedert. Ärzte mit mehreren Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnungen werden nach ihrer überwiegend ausgeübten Tätigkeit zugeordnet. Ärzte mit Schwerpunktbezeichnung (z.B. Gefäßchirurgie) werden in der Statistik auch beim entsprechenden Fachgebiet (z.B. Chirurgie) gezählt. Ärzte/Ärztinnen ohne bzw. in einer ersten Weiterbildung sind keinem Fachgebiet zuordenbar und werden gesondert ausgewiesen.

Seit 1.10.2004 ist der "Arzt im Praktikum" abgeschafft.
(Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 21. Juli 2004, BGBl. S. 1.776). Ab 2004 sind die ehamligen Ärzte im Praktikum (als Assistenzärzte) in der Zahl der hauptamtlichen Ärzte enthalten.

 

Nichthauptamtliche Ärzte und Ärztinnen

  • Belegärzte:
    Belegärzte sind niedergelassene und andere nicht in der Einrichtung angestellte Ärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) in der Einrichtung unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür von der Einrichtung eine Vergütung zu erhalten.
  • Von Belegärzten angestellte Ärzte:
    Von Belegärzten angestellte Ärzte sind nach der Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung des anstellenden Arztes ausgewiesen.

 

Vollkräfte im Jahresdurchschnitt / Vollzeitäquivalente mit direktem und ohne direktes Beschäftigungsverhältnis

Die Beschäftigtenzahl (Kopfzahl) zum 31.12. berücksichtigt keine unterschiedlichen Beschäftigungsmodelle. Darunter fallen z.B. Teilzeitkräfte und Angestellte, die für einen Teil des Jahres in der Einrichtung angestellt waren, nicht jedoch am Stichtag (z.B. kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte). Um dem Rechnung zu tragen werden Vollzeitäquivalente gebildet, d.h. es erfolgt eine Umrechnung auf die volle tarifliche Arbeitszeit. Überstunden und Bereitschaftsdienste werden nicht in die Berechnung einbezogen. In der Krankenhausstatistik wird die Bezeichnung Vollkräfte verwendet. Ihre Zahl wird als Jahresdurchschnittswert ermittelt.
Für einige Personalgruppen gelten besondere Umrechnungsfaktoren. Krankenpflegeschüler/-innen und Kinderkrankenpflegeschüler/- innen werden im Verhältnis 9,5 zu 1, Schüler/-innen in der Krankenpflegehilfe im Verhältnis 6 zu 1 bei der Berechnung der Vollkräfte berücksichtigt. Zivildienstleistende werden im Verhältnis 1 zu 1 gerechnet.
Zusätzlich zu den Vollkräften mit direktem Beschäftigungsverhältnis bei der Einrichtung wird seit 2009 die Zahl derjenigen Vollkräfte erfasst, die nicht in einem direkten Beschäftigungsverhältnis zu der Einrichtung stehen, sondern z.B. im Personal-Leasing-Verfahren eingesetzt werden. Dabei ist entscheidend, dass die Leistung von der Einrichtung erbracht wird und sie sich zur Bewältigung dieser Aufgabe Personalverstärkung in Form von Zeitarbeit o.Ä. hinzuholt. Personal einer Fremdfirma, die z.B. die Reinigung in der Einrichtung übernommen hat, wird nicht erfasst; hier gehört die ("outgesourcte") Reinigung nicht mehr zu den Leistungen der Einrichtung.
Beim ärztlichen Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis kann es sich um Honorarkräfte oder um im Rahmen einer konzerninternen Personalgesellschaft in der Einrichtung eingesetzte Ärzte und Ärztinnen handeln.
Beim nichtärztlichen Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis spielen sowohl konzerninterne Personalgesellschaften als auch die Zeitarbeit eine Rolle.

 

Personalbelastungszahl

Die Personalbelastungszahl (PBZ) bezogen auf belegte Betten gibt an, wie viele belegte Betten eine Vollkraft durchschnittlich pro Arbeitstag zu versorgen hat. In ihre Berechnung wird seit 2009 die Arbeitszeit einer Vollkraft einbezogen, um der Tatsache angemessen Rechnung zu tragen, dass ein belegtes Krankenhausbett 24 Stunden Betreuung pro Tag erfordert, eine Vollkraft jedoch an durchschnittlich 220 Arbeitstagen im Jahr (nur) acht Stunden täglich zur Verfügung steht. Die Personalbelastungszahl ergibt sich entsprechend als Quotient aus der Anzahl der Stunden, die die Krankenhausbetten in einem Jahr belegt waren (= Belegungsstunden der Krankenhausbetten im Jahr) und der Anzahl der Stunden, die die Vollkräfte für die Betreuung der Krankenhausbetten in einem Jahr zur Verfügung standen (= Jahresarbeitsstunden der Vollkräfte).

 

 
       (Berechnungs- und Belegungstage * 24 Stunden) 
 Personalbelastungszahl nach belegten Betten   = 
       (Vollkräfte * 220 [Arbeitstage im Jahr] * 8 Stunden)  

 

Die Personalbelastungszahl bezogen auf die Fallzahl gibt an, wie viele Behandlungsfälle eine Vollkraft im Jahresdurchschnitt zu betreuen hat. Die Aufenthaltsdauer in der Einrichtung geht in die Berechnung dieser Kennziffer nicht ein.

 

 
       Patienten und Patientinnen (Fälle) 
Personalbelastungszahl nach Fällen    = 
       Vollkräfte  

 

Die so ermittelte Personalbelastungszahl bezieht sich nur auf die vollstationären Leistungen. Das ambulante und teilstationäre Leistungsgeschehen bleibt ebenso unberücksichtigt wie die über die tarifliche Arbeitszeit hinaus erbrachte Arbeitsleistung. Dadurch ist der Aussagegehalt der Personalbelastungszahl eingeschränkt.

 

Nichtärztliches Personal

Die Zuordnung der einzelnen Berufsbezeichnungen zu den Funktionsbereichen entspricht weitgehend der Gliederung der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV). Schüler/Schülerinnen und Auszubildende werden beim nichtärztlichen Personal nachrichtlich angegeben. Personal in Pflegeberufen mit abgeschlossener Weiterbildung sowie das Hygienefachpersonal ist noch einmal - unabhängig vom Einsatzbereich - nachgewiesen.

Ab 2002 werden beim nichtärztlichen Personal Masseure und Masseurinnen nicht mehr gesondert nachgewiesen. Ferner werden nur noch festangestellte Hebammen und Entbindungspfleger ausgewiesen. Neu hinzugekommen ist der Nachweis der Zivildienstleistenden unterhalb des sonstigen Personals sowie der nachrichtliche Ausweis von Beleghebammen/- Entbindungspflegern und nichtärztlichen Vollkräften. Ansonsten wurden lediglich einige Bezeichnungen angepasst.

 

Personal der Ausbildungsstätten

Bei dem Personal der Ausbildungsstätten handelt es sich um Lehrkräfte - auch Ärzte -, die für diese Tätigkeit einen Arbeits- oder Dienstvertrag haben

 

Entlassene teilstationäre Patienten und Patientinnen

Hier sind die während des Berichtsjahres aus dem Krankenhaus entlassenen teilstationären Patienten (einschließlich gestorbener teilstationärer Patienten) in der Fachabteilung angegeben, in der sie zuletzt gelegen haben. Bei Patienten, die in regelmäßigen Abständen teilstationär behandelt werden (z.B. wöchentlich mehrmalige teilstationäre Dialysebehandlung), wird erst die Beendigung des gesamten Behandlungsfalls als Entlassung gezählt. Als teilstationäre Patienten gelten Patienten, für die Leistungen entsprechend § 13 Abs. 1 BPflV teilstationär erbracht und mit einem gesonderten Pflegesatz abgerechnet werden.

Bis einschließlich 2001 wurden die teilstationär behandelten Fälle nach Geschlecht gegliedert. Diese Gliederung entfällt ab 2002. Dafür erfolgt eine Erweiterung der Nachweisung um teilstationäre Berechnungs-/Belegungstage, vor- und nachstationäre Fälle und Tages- und Nachtklinikplätze. Neben dem Ausweis nach Fachabteilungen erfolgt ebenfalls eine Gliederung nach besonderen Einrichtungen für diese Erhebungsmerkmale.

 

Entbindungen und Geburten

Erfasst werden die Frauen, die im Berichtsjahr im Krankenhaus entbunden haben, unabhängig von der Zahl der geborenen Kinder, sowie die Zahl der entbundenen Frauen nach Art der Entbindung (durch Zangengeburt, Vakuumextraktion oder Kaiserschnitt.

Seit 2005 werden Angaben zu Krankenhausentbindungen mit Komplikationen sowie zu wegen Fehlgeburt behandelten Frauen nicht mehr im Rahmen der Krankenhausgrunddaten erhoben. Der Nachweis erfolgt in den Diagnosedaten der Krankenhauspatientinnen und -patienten. Schließlich wird die Anzahl der im Krankenhaus geborenen Kinder, einschließlich der Zahl der lebend und tot geborenen Kinder in der Krankenhausstatistik nachgewiesen.

 

Ambulante Operationen

Nach § 115b SGB V wird für ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ein Katalog vereinbart. Die Krankenhäuser sind nur zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog genannten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe zugelassen.
Eine ambulante Operation zeichnet sich dadurch aus, dass der Patient bzw. die Patientin die Nacht vor und die Nacht nach der Operation nicht im Krankenhaus verbringt. Ist eine stationäre Aufnahme z.B. aufgrund von Komplikationen erforderlich, handelt es sich nicht mehr um eine ambulante Operation, sondern um einen vollstationären Behandlungsfall.

 

 




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