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Startseite > Krankheiten/ Gesundheitsprobleme > Infektionen/Meldepflichtige Krankheiten > Datenquelle: Meldepflichtige Infektionskrankheiten - Erhebung des Robert Koch-Instituts - Methodik [generell]

Meldepflichtige Infektionskrankheiten - Erhebung des Robert Koch-Instituts - Methodik [generell]


Datenhalter: Robert Koch-Institut

 

Statistik der meldepflichtigen Krankheiten

 

Gesetzliche Grundlage

Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Weiterhin legt das Gesetz fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemeldet werden müssen und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden.

 

Periodizität

Jährliche Berichterstattung.

 

Meldeweg und Meldefristen

Der  reguläre Meldeweg sieht vor, dass die Meldung von Erkrankungen oder Erregernachweisen an das zuständige Gesundheitsamt abgesetzt und von dort über die zuständige Landesbehörde an das RKI übermittelt wird. Dadurch wird gewährleistet, dass die Meldungen zuerst dort eintreffen, wo in der Regel die Maßnahmen für den öffentlichen Infektionsschutz zu ergreifen sind, nämlich im Gesundheitsamt. Die im § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind dagegen nichtnamentlich direkt an das RKI zu melden.

Die sogenannte Arztmeldung, also die namentliche Meldung von Verdacht auf, Erkrankung an oder Tod durch meldepflichtige Krankheiten (§ 6 IfSG) muss gemäß § 9 IfSG unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Erkenntnis dem zuständigen Gesundheitsamt, wo sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt, vorliegen. Sofern die betroffene Person in einer im IfSG benannten Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Kita) betreut oder untergebracht ist, haben Meldungen an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet.
Demgegenüber hat die sogenannte namentliche Labormeldung, also die Meldung von Erregernachweisen gemäß § 7 Abs. 1 IfSG unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis dem für den Einsender des Untersuchungsmaterials (in der Regel der behandelnde Arzt) zuständige Gesundheitsamt vorzuliegen. Je nach Zuständigkeit können die Informationen zu den Fällen an andere Gesundheitsämter übermittelt werden.

Erfüllt eine Meldung die vom Robert Koch-Institut erstellten Kriterien gemäß den nach § 11 Abs. 2 IfSG veröffentlichten Falldefinitionen, wird er ohne Angabe personenbezogener Daten an die zuständige Landesbehörde und von dort weiter an das RKI übermittelt (§ 11 Abs. 1 IfSG).

Die Übermittlung vom Gesundheitsamt an die zuständige Landesbehörde sowie von der Landesbehörde an das RKI soll jeweils spätestens am folgenden Arbeitstag erfolgen.

Das RKI wertet die übermittelten Meldedaten infektionsepidemiologisch aus und veröffentlicht diese periodisch.

 

Zuordnung nach Zeit, Ort, Alter und Geschlecht

Grundlage für eine sinnvolle Interpretation epidemiologischer Daten ist die Zuordnung der Erkrankungen nach Zeit und Ort ihres Auftretens sowie nach Alter und Geschlecht der Erkrankten.

 

Sonstige Hinweise

Die gesetzliche Meldepflicht nach IfSG soll sicherstellen, dass alle in der Meldepflicht aufgenommenen Zustände, d.h. Erkrankungen und Infektionen, gemeldet werden, sofern sie den Meldepflichtigen, also in der Regel den Ärzten und Laboratorien bekannt werden. Dieser Meldepflicht wird jedoch nicht immer Folge geleistet, so dass ein Teil der ärztlich oder labordiagnostisch diagnostizierten meldepflichtigen Krankheiten nicht im Meldesystem erfasst wird.

_____________

Quelle: Robert Koch-Institut: Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger Krankheiten.

 



Zuletzt aktualisiert: 11.07.2019


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