Meldepflichtige Infektionskrankheiten - Erhebung des Robert Koch-Instituts - Methodik [generell]
Datenhalter: Robert Koch-Institut
Statistik der meldepflichtigen Krankheiten
Gesetzliche Grundlage
Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Weiterhin legt das Gesetz fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemeldet werden müssen und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden.
Periodizität
Jährliche Berichterstattung.
Meldeweg und Meldefristen
Der reguläre Meldeweg sieht vor, dass die Meldung von Erkrankungen oder Erregernachweisen an das zuständige Gesundheitsamt abgesetzt und von dort über die zuständige Landesbehörde an das RKI übermittelt wird. Dadurch wird gewährleistet, dass die Meldungen zuerst dort eintreffen, wo in der Regel die Maßnahmen für den öffentlichen Infektionsschutz zu ergreifen sind, nämlich im Gesundheitsamt. Die im § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind dagegen nichtnamentlich direkt an das RKI zu melden.
Die sogenannte Arztmeldung, also die
namentliche Meldung von Verdacht auf, Erkrankung an oder Tod durch meldepflichtige
Krankheiten (§ 6 IfSG) muss gemäß § 9 IfSG unverzüglich,
spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Erkenntnis dem zuständigen Gesundheitsamt, wo sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt, vorliegen.
Sofern die betroffene Person in einer im IfSG benannten Einrichtung (z.B.
Krankenhaus, Kita) betreut oder untergebracht ist, haben Meldungen an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet.
Demgegenüber hat die sogenannte
namentliche Labormeldung, also die Meldung von Erregernachweisen gemäß
§ 7 Abs. 1 IfSG unverzüglich, spätestens innerhalb von 24
Stunden nach erlangter Kenntnis dem für den Einsender des Untersuchungsmaterials (in der Regel der behandelnde Arzt) zuständige
Gesundheitsamt vorzuliegen. Je nach Zuständigkeit können die Informationen zu den Fällen an andere Gesundheitsämter übermittelt werden.
Erfüllt eine Meldung die vom Robert Koch-Institut erstellten Kriterien gemäß den nach § 11 Abs. 2 IfSG veröffentlichten Falldefinitionen, wird er ohne Angabe personenbezogener Daten an die zuständige Landesbehörde und von dort weiter an das RKI übermittelt (§ 11 Abs. 1 IfSG).
Die Übermittlung vom Gesundheitsamt an die zuständige Landesbehörde sowie von der Landesbehörde an das RKI soll jeweils spätestens am folgenden Arbeitstag erfolgen.
Das RKI wertet die übermittelten Meldedaten infektionsepidemiologisch aus und veröffentlicht diese periodisch.
Zuordnung nach Zeit, Ort, Alter und Geschlecht
Grundlage für eine sinnvolle Interpretation epidemiologischer Daten ist die Zuordnung der Erkrankungen nach Zeit und Ort ihres Auftretens sowie nach Alter und Geschlecht der Erkrankten.
Sonstige Hinweise
Die gesetzliche Meldepflicht nach IfSG soll sicherstellen, dass alle in der Meldepflicht aufgenommenen Zustände, d.h. Erkrankungen und Infektionen, gemeldet werden, sofern sie den Meldepflichtigen, also in der Regel den Ärzten und Laboratorien bekannt werden. Dieser Meldepflicht wird jedoch nicht immer Folge geleistet, so dass ein Teil der ärztlich oder labordiagnostisch diagnostizierten meldepflichtigen Krankheiten nicht im Meldesystem erfasst wird.
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Quelle: Robert Koch-Institut: Infektionsepidemiologisches Jahrbuch meldepflichtiger Krankheiten.
Zuletzt aktualisiert: 11.07.2019
Gesundheitsberichterstattung des Bundes 27.01.2021