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Startseite > Rahmenbedingungen > Rentenversicherung > Sonstiges > Definition: Versicherungsträger

Versicherungsträger


Nach der Statistik der Aktiv Versicherten und der Statistik der Leistungen zur Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung Bund: Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) gliedert sich seit dem 1.1.2005 in die beiden Versicherungszweige:
Die gesetzliche Rentenversicherung wird von eigenständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, den Rentenversicherungsträgern, durchgeführt.
Zum 1. Oktober 2005 erfolgte aufgrund der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung eine Neuorganisation der Versicherungsträger. Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden derzeit von 14 Regionalträgern und zwei Bundesträgern wahrgenommen.
Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit. Welcher örtlich zuständige Regionalträger hierbei das Versicherungskonto führt, richtet sich nach speziellen Zuständigkeitsregelungen (§ 128 SGB VI).
Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bis 31.12.2004 gliederte sie sich in drei Versicherungszweige:

  • Die Arbeiterrentenversicherung (ArV),
  • die Angestelltenversicherung (AnV) und
  • die knappschaftliche Rentenversicherung (KnV)




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