Tabelle (gestaltbar): Ärztinnen und Ärzte mit Schwerpunktbezeichnung, BÄK
Bei den Ärztekammern registrierte Ärztinnen und Ärzte mit Schwerpunktbezeichnung. Gliederungsmerkmale: Jahre, Region, Alter, Geschlecht, Schwerpunktbezeichnung, Tätigkeitsbereich
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Ärztinnen und Ärzte mit Schwerpunktbezeichnung, BÄK
Die von der Bundesärztekammer (BÄK) veröffentlichte Ärztestatistik umfasst die Gesamtheit der in Deutschland berufstätigen Ärztinnen/Ärzte, sowie der Ärztinnen/Ärzte ohne Tätigkeit, die noch Mitglied in den Ärztekammern sind. Neben den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen/Ärzten, die in der BÄK-Statistik zum überwiegenden Teil in der Rubrik "ambulant" gezählt werden, werden dort unter anderem auch Krankenhausärztinnen/Krankenhausärzte, reine Privatärztinnen/Privatärzte und Weiterbildungsassistentinnen/Weiterbildungsassistenten gezählt.
Nicht enthalten in der Ärztestatistik der BÄK sind hingegen die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Psychologischen Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeutinnen/-psychotherapeuten.
Diese Tabelle bezieht sich auf: Region: Deutschland, Alter: Alle Altersgruppen, Geschlecht: Alle Geschlechter, Tätigkeitsbereich: Tätigkeitsbereiche insgesamt
Statistische Informationen für die Bundesärztekammer.
Rechtsgrundlage:
Beschluss der Landesärztekammern.
Datenerheber:
Landesärztekammern.
Berichtsweg:
Arzt - Landesärztekammern - Bundesärztekammer.
Untersuchungsobjekt:
Arzt.
Kreis der Befragten:
Kammer-Eintragungspflicht: Alle approbierten Ärzte.
Erhebung:
- Instrumentarium:
Formblätter bzw. Datenträger.
- Periodizität:
Jährlich.
- erstmalig:
In etwa in heutiger (1996) Gliederung 1980
- zuletzt:
Entfällt
Aufbereitung:
- Periodizität:
Jährlich.
Veröffentlichung:
- regelmäßig:
Bundesärztekammer, Ärztestatistik;
Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung, Die ärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland;
Bundesärztekammer, Tätigkeitsbericht; Bundesärztekammer, Statistisches Faltblatt: Ausgewählte Daten zur Gesundheitspolitik.
- unregelmäßig:
-
Vollständigkeit, Erfassungsgrad und Repräsentativität:
Alle approbierten Ärzte.
Abzusehende Modifikationen:
-
Vergleichbare Datenquellen:
-
Anmerkungen:
-
Variablen:
Ärzte/Ärztinnen nach:
Gebietsbezeichnung
Zusatzbezeichnung
Geschlecht
Alter
Dokumentationsstand:
29.04.2025
, Informationen zur
Methodik
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Datenhalter: Bundesärztekammer, Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern
Methodik der Statistik der Mitglieder der (Landes-) Ärztekammern (Ärztestatistik)
In den Heilberufsgesetzen der Bundesländer ist festgelegt, dass alle Ärzte, die in einem
bestimmten Bundesland tätig sind oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Mitglied der jeweiligen (Landes-) Ärztekammer sein müssen.
Die Kammern haben über ihre Mitglieder ein Verzeichnis zu führen, in das bestimmte Angaben einzutragen sind.
Auf der Basis dieser Mitgliederverzeichnisse erstellen die (Landes-) Ärztekammern zum 31. Dezember
jeden Jahres Auswertungen zu ausgewählten Aspekten der Berufspolitik, die sie an die Bundesärztekammer weiterleiten.
Die Bundesärztekammer (BÄK), Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern, ist die
Berufsvertretung aller deutschen Ärzte auf Bundesebene.
Die Bundesärztekammer fasst diese Meldungen zum Bundesergebnis zusammen und erstellt somit die Ärztestatistik.
Anerkennung von Facharzt-/Schwerpunktbezeichnungen und Zusatz-Weiterbildungen
Ausländische Ärzte nach Staatsangehörigkeit
Zugänge
Abwanderung in das Ausland
Arbeitsmedizinische Qualifikation und Tätigkeit.
Aktualisierungsstand: 29.04.2025
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Definition(en)
Facharztbezeichnung
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Nach der Ärztestatistik der Bundesärztekammer:
Wer innerhalb eines Gebietes die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung
die dafür erforderliche Facharztkompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Facharztbezeichnung. Innerhalb eines Gebietes gibt
es eine oder mehrere Facharztbezeichnungen. Bei mehreren Facharztbezeichnungen innerhalb eines Gebietes gibt es eine
Basisweiterbildung für alle Facharztbezeichnungen, auf die eine Spezialisierung zum angestrebten Facharzt folgt.
Gebietsbezeichnung
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Nach der Ärztestatistik der Bundesärztekammer:
Ein Gebiet wird als ein definierter Teil in einer Fachrichtung der Medizin beschrieben. Die Gebietsdefinition bestimmt
die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit.
Schwerpunktbezeichnung
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Nach der Ärztestatistik der Bundesärztekammer:
Ein Schwerpunkt wird durch eine auf der Facharztweiterbildung aufbauenden Spezialisierung im Gebiet beschrieben.
Das heißt. ein Schwerpunkt kann erst nach Abschluss der Facharztweiterbildung erworben werden. Bis 1992 wurden
Schwerpunkte als Teilgebiet bezeichnet. Einige Schwerpunktbezeichnungen wurden in Facharztbezeichnungen umgewandelt.
Daher gibt es zum Beispiel in der Inneren Medizin den Schwerpunkt "Angiologie" und den Facharzt für "Innere Medizin und Angiologie".
Zusatz-Weiterbildung
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Nach der Ärztestatistik der Bundesärztekammer:
Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und
Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind.
Ärzte
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Ärzte sind Heilbehandler und Sachverständige auf dem Gebiet des Gesundheitswesens mit staatlicher
Approbation (Bestallung) nach abgeschlossenem Hochschulstudium. Die Tätigkeit als praktischer Arzt
kann er erst ausüben, wenn er sich "niedergelassen" hat. Zur Ausübung der Tätigkeit bei den gesetzlichen
Krankenkassen benötigt er die Zulassung als Kassenarzt. Die Niederlassung ist entweder als praktischer
Arzt (Arzt für Allgemeinmedizin) oder als Facharzt möglich. Der Arzt unterliegt in seiner Tätigkeit der
Schweigepflicht. Es gibt Ärzte, die ausschließlich oder daneben öffentlich-rechtliche Aufgaben auf dem
Gebiet des Gesundheitswesens wahrnehmen, z.B. die Amtsärzte, die eine besondere Staatsprüfung
ablegen müssen, aber auch die Vertrauensärzte der Versicherungskörperschaften. Die Grundsätze des
ärztlichen Berufs sind in der Neufassung der Bundesärzteordnung vom 16.4.1987 geregelt. Daneben ist
das Recht des Arztes in der Bestallungsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Ärzte und der
Gebührenordnung für Ärzte zusammengefasst. - Für den Kranken gilt die freie Arztwahl, für den
Kassenpatienten mit der Einschränkung, dass er nur unter den Kassenärzten wählen darf.
(Quelle: www.wissen.de)
Anmerkung(en)
Angaben zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Jahres.
Die Schwerpunktbezeichnungen entsprechen der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer von 2003, soweit sie in dieser enthalten sind. Alte Bezeichnungen (insbesondere Teilgebietsbezeichnungen), die in dieser Fassung nicht mehr enthalten sind, wurden, wenn möglich, in dieser Fassung enthaltenen Bezeichnungen zugeordnet.
1) Bis einschließlich 1990 liegen Daten nur für das Frühere Bundesgebiet vor.
Aktualität der Daten
Es liegen Informationen zu Korrekturen/Aktualisierungen der Daten vor.
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Ärztestatistik
12.07.2022: Die Daten für 2019 wurden korrigiert.
Die Angaben für das Jahr 2023 wurden am 08.07.2024 ergänzt. Sobald Daten für weitere Berichtszeiträume vorliegen, werden diese zeitnah hinzugefügt.