Tabelle (gestaltbar): GKV-Mitglieder und Mitversicherte Familienangehörige am 1.7.
Mitglieder und mitversicherte Familienangehörige der gesetzlichen Krankenversicherung am 1.7. eines Jahres (Anzahl). Gliederungsmerkmale: Jahre, Deutschland, Alter, Geschlecht, Kassenart, Versichertengruppe
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GKV-Mitglieder und Mitversicherte Familienangehörige am 1.7.
Stichtagsergebnisse: Von 1993 bis 1997: 1.10. des jeweiligen Jahres. Ab 1998: 1.7. des jeweiligen Jahres.
Diese Tabelle bezieht sich auf: Alter: Alle Altersgruppen, Geschlecht: Alle Geschlechter, Kassenart: Gesetzliche Krankenkassen insgesamt
Vollständigkeit, Erfassungsgrad und Repräsentativität:
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Abzusehende Modifikationen:
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Vergleichbare Datenquellen:
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Anmerkungen:
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Variablen:
Versicherte nach:
Alter
KV-Region
Kasse
Versichertengruppe
DMP
Sozialträger
Dokumentationsstand:
04.07.2024
)
Definition(en)
Familienversicherte (GKV)
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Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
Ehepartner, Ehepartnerinnen und Kinder sowie eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen
von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung sind bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen
beitragsfrei familienversichert. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das
Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder.
Voraussetzungen für die beitragsfreie Mitversicherung dieser Familienangehörigen sind, dass sie
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind,
nicht versicherungsfrei sind (unschädlich ist die Ausübung einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung),
nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind,
kein Gesamteinkommen haben, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht regelmäßig überschreitet
Besonderheiten:
Während Mutterschutz und Elternzeit bleiben vorher Pflichtversicherte weiterhin Mitglied,
müssen in dieser Zeit aber keine Beiträge aus dem Elterngeld zahlen. Der Versicherungsstatus
bleibt also erhalten, sodass Eltern in dieser Zeit auch nicht familienversichert sein können.
Freiwillige Mitglieder sind im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld für die
Dauer der Elternzeit beziehungsweise des Bezugs von Elterngeld beitragsfrei mitversichert.
Voraussetzung ist, dass der Ehepartner Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist
und aus diesem Grund ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen würde. Anderenfalls
sind (Mindest-)Beiträge zu zahlen.
Selbstständige, die Elterngeld beziehen, müssen weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen.
Ein Kind kann nicht betragsfrei mitversichert werden, wenn nur ein Elternteil gesetzlich
versichert ist, das regelmäßige Gesamteinkommen des anderen Elternteils höher ist als das
des gesetzlich versicherten Elternteils und wenn es die Versicherungspflichtgrenze übersteigt.
Kinder sind grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert.
Die Altersgrenze für die Familienversicherung eines Kindes erhöht sich vom 18. auf das 23. Lebensjahr,
wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Sie erhöht sich auf das 25. Lebensjahr, wenn es sich
in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales beziehungsweise ökologisches Jahr oder einen
Bundesfreiwilligendienst leistet.
Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch einen Freiwilligendienst oder den freiwilligen
Wehrdienst des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung über das 25. Lebensjahr
hinaus für die Dauer von höchstens zwölf Monate.
Dies gilt seit dem 1. Juli 2011 auch bei
einer Unterbrechung oder Verzögerung durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Bundesfreiwilligendienst,
ein freiwilliges ökologisches bzw. soziales Jahr, einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst
oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer für die Dauer von höchstens 12 Monaten.
Studierende sind nach dem Ende der Familienversicherung grundsätzlich bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters,
längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig. Dabei zahlen sie einen
besonders niedrigen Beitrag von derzeit 66,30 Euro zur Krankenversicherung zuzüglich des
Zusatzbeitrags, den die Krankenkassen von ihren Mitgliedern erheben können.
Fachschülerinnen und Fachschüler können der gesetzlichen Krankenversicherung nach Ende der
Familienversicherung als freiwillige Mitglieder beitreten und zahlen den gleichen Beitrag wie Studentinnen und Studenten.
Es sind Bescheinigungen über Art und Dauer des Dienstes einzureichen. Bei Kindern, die
wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich
selbst zu unterhalten, besteht die Familienversicherung ohne Altersgrenze. Wichtig ist,
dass die Behinderung bereits während der Familienversicherung vor Erreichen der ansonsten
maßgeblichen Altersgrenzen vorlag und von nicht absehbarer Dauer ist. Hier ist eine entsprechende
ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des Behindertenausweises einzureichen.
Freiwillig Versicherte (GKV)
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Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
Eine freiwillige Mitgliedschaft ist immer im Anschluss an eine bisher bestehende Pflicht- oder
Familienversicherung möglich. Auch wenn bei der ersten Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland
ein Jahresverdienst erzielt wird, der die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, ist eine freiwillige
Mitgliedschaft in der GKV möglich.
Beschäftigte mit einem Verdienst, der die Versicherungspflichtgrenze übersteigt und Selbstständige,
die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können etweder als
freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben oder in eine private
Krankenversicherung (PKV) wechseln.
Tritt dieser Fall ein, weist die Krankenkasse das Mitglied zunächst auf das Ende der
Versicherungspflicht und die damit verbundene Wahlmöglichkeit hin. Erklärt das Mitglied innerhalb
von zwei Wochen seinen Austritt, ist ein sofortiger Wechsel in eine PKV möglich.
Freiwillig versichern können sich außerdem:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr aus dem
Ausland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt
schwerbehinderte Menschen, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehegatte beziehungsweise
eingetragener Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei
Jahre gesetzlich krankenversichert waren; die Satzung der Krankenkasse kann das Recht
zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen.
Krankenkasse (GKV)
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Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
In der Bundesrepublik Deutschland sind gesetzliche Krankenkassen Körperschaften
des öffentlichen Rechts. Sie führen die gesetzliche Krankenversicherung und für Ihre Versicherten auch die gesetzliche
Pflegeversicherung durch.
Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte können grundsätzlich wählen, bei welcher
Krankenkasse sie Mitglied werden wollen. Welche Krankenkasse wählbar ist, hängt vom Wohn- oder Beschäftigungsort ab.
Hier können Sie bei einer der folgenden Krankenkassen Mitglied werden:
die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK),
jede Ersatzkasse, auch solche, deren Namen auf bestimmte Berufsgruppen hinweisen,
eine Betriebskrankenkasse (BKK) oder Innungskrankenkasse (IKK), wenn die Person in
einem Betrieb beschäftigt ist oder vor
dem Rentenbezug beschäftigt war, für den eine BKK
oder IKK besteht,
eine Betriebs- und Innungskrankenkasse ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit, sofern diese sich durch eine
Satzungsregelung "geöffnet" hat. Bereits geöffnete Betriebs- und Innungskrankenkassen müssen dauerhaft geöffnet bleiben,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Unabhängig vom Wohn- und Beschäftigungsort ist außerdem eine Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählbar, wenn:
dort der Ehepartner/die Ehepartnerin oder der Lebenspartner/die Lebenspartnerin versichert ist
dort zuletzt vor Beginn der Versicherungspflicht oder -berechtigung eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat,
dort ein Elternteil des Rentners, behinderten Menschen, Jugendlichen in Jugendhilfeeinrichtungen oder Teilnehmers an Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben versichert ist
Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse oder jede Ersatzkasse am Ort ihrer Hochschule wählen.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führt die Krankenversicherung der Landwirte durch. Organisation, Leistung und
Finanzierung der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind auf die besonderen Bedürfnisse der Landwirte ausgerichtet.
Auf Grund dieser Besonderheiten gelten die Wahlmöglichkeiten der Kassen nicht für die Mitglieder der Landwirtschaftlichen
Krankenversicherung.
Pflichtversicherte (GKV)
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Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind folgende Personengruppen versicherungspflichtig:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mehr als 450 Euro monatlich verdienen,
deren Verdienst jedoch die allgemeine Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt
Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen
unter bestimmten Voraussetzungen Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen
unter bestimmten Voraussetzungen Auszubildende und Studierende
Praktikanten und Praktikantinnen, deren Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung
vorgeschrieben ist und die kein Arbeitsentgelt erhalten
Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind
Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden
Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
Unternehmerinnen und Unternehmer in der Land- und Forstwirtschaft und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen
Altenteiler in der Landwirtschaft
Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Heimen)
Künstler und Künstlerinnen
Publizisten und Publizistinnen
Personen ohne anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich
krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind
Versicherte Rentner (GKV)
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Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
Versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner müssen neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Versorgungsbezüge sowie für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
Ausgehend von dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent werden die Beiträge je zur Hälfte von den Rentnerinnen und Rentnern und vom Rentenversicherungsträger getragen. Daneben können Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen sind von der versicherungspflichtigen Rentnerin oder von dem versicherungspflichtigen Rentner allein zu tragen.
Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag grundsätzlich allein. Sie erhalten jedoch vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu den aus der Rente zu zahlenden Beiträgen. Der Zuschuss wird in Höhe des halben allgemeinen Beitragssatzes geleistet und beträgt demnach 7,3 Prozent der Rente.
Anmerkung(en)
Stichtagsergebnisse: Von 1993 bis 1997: 1.10. des jeweiligen Jahres. Ab 1998: 1.7. des jeweiligen Jahres.
Die Betriebskrankenkassen umfassen auch die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse, die Bundespost-Betriebskrankenkasse, die Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums sowie die Erstreckungskassen in den Neuen Ländern; im Früheren Bundesgebiet existieren keine Erstreckungskassen der Betriebskrankenkassen.
Die Innungskrankenkassen umfassen auch die Erstreckungskassen in den Neuen Ländern; im Früheren Bundesgebiet existieren keine Erstreckungskassen der Innungskrankenkassen.
Aktualität der Daten
Die Angaben für das Jahr 2024 wurden am 10.02.2025 ergänzt. Sobald Daten für weitere Berichtszeiträume vorliegen, werden diese zeitnah hinzugefügt.