Teilnahme am gesetzlichen Gesundheits-Check-up. Gliederungsmerkmale: Jahre, Deutschland, Alter, Geschlecht
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Gesundheits-Check-up
Gesetzlich Krankenversicherte (inkl. der mitversicherten Familienangehörigen) haben ab dem 35. Lebensjahr alle 2 Jahre Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung, den so genannten Gesundheits-Check-up. Gesetzliche Grundlage ist § 25 Abs. 1 SGB V. Voraussetzung für ärztliche Gesundheitsuntersuchungen ist, dass
es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können,
das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen fassbar ist,
die Krankheitszeichen medizin-technisch genügend eindeutig zu diagnostizieren sind,
genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend abzuklären und zu behandeln.
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestimmt in Richtlinien das Nähere über Art und Umfang der Untersuchungen. Die Untersuchung besteht aus der Erfassung der Krankheitsvorgeschichte, einer körperlichen Untersuchung sowie aus Laboruntersuchungen (Gesamtcholesterin, Blutzucker, Harnsäure und Kreatinin).
Diese Tabelle bezieht sich auf: Jahr: 2017-2018, Geschlecht: Männlich
Dokumentation der gesetzlichen Früherkennungsmaßnahmen.
Rechtsgrundlage:
Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Krebsfrüherkennungsmaßnahmen bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen bildet § 25, Gesundheitsuntersuchungen, im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Hierin wird dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Aufgabe übertragen, nach § 92 SGB V das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Früherkennungsmaßnahmen, die Erfüllung der Voraussetzungen sowie die Zielgruppen, Altersgrenzen und Untersuchungshäufigkeiten zu bestimmen. Nach Absatz 4 § 92 SGB V beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss auch die Richtlinien zur Auswertung und Evaluation der Maßnahmen zur Krebsfrüherkennung. Dabei ist sicherzustellen, dass Rückschlüsse auf die Person des Untersuchten ausgeschlossen sind.
Datenerheber:
Niedergelassene Ärzte.
Berichtsweg:
Teilnehmer/innen an den Früherkennungsuntersuchungen - niedergelassene Ärzte - Kassenärztliche Vereinigungen - Kassenärztliche Bundesvereinigung - Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland.
Untersuchungsobjekt:
Teilnehmer/innen an den Früherkennungsuntersuchungen.
Kreis der Befragten:
Teilnehmer/innen an den Früherkennungsuntersuchungen.
Vollständigkeit, Erfassungsgrad und Repräsentativität:
Vollerhebung unter allen gesetzlichen Krankenversicherten.
Abzusehende Modifikationen:
-
Vergleichbare Datenquellen:
-
Anmerkungen:
-
Variablen:
Dokumentation der Teilnahmezahlen - Krebsfrüherkennung stratifiziert nach Alter und Geschlecht für die Parameter
a) Krebsfrüherkennung
b) Gesundheits-Check-Up
c) Hautkrebs
d) Darmkrebs: Beratung
e) Darmkrebs: fäkaler okkulter Befund
f) Darmkrebs: Koloskopie
Dokumentationsstand:
31.07.2024
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Definition(en)
Früherkennung von Krankheiten
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Nach der Gesundheitsausgabenrechnung des Statistischen Bundesamtes:
Bei den Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten steht das rechtzeitige Erkennen einer Erkrankung, einer Störung
bzw. Fehlbildung oder eines sonstigen Gesundheitsschadens im Vordergrund. Diese Maßnahmen werden in der Literatur
auch als sekundäre Prävention bezeichnet. Vor allem die von gesetzlichen und privaten Krankenkassen
angebotenen Vorsorgeuntersuchungen bei Säuglingen und Kleinkindern, die Schwangeren- und Krebsvorsorge sowie
die Früherkennungsuntersuchungen bei Herz-/Kreislauferkrankungen werden hier erfasst.
Früherkennungsuntersuchung
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Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
Damit Erkrankungen in einem möglichst frühen Stadium erkannt werden können,
bieten die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten sogenannte
Früherkennungsuntersuchungen - zum Teil auch als "Vorsorgeuntersuchungen" bezeichnet - an.
Die Behandlungs- und Heilungsmöglichkeiten sind oftmals besser, wenn eine Krankheit zu einem
frühen Zeitpunkt erkannt wird. Früherkennungsuntersuchungen sind ein wesentlicher Teil der Prävention.
Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten richten sich grundsätzlich an
augenscheinlich gesunde und beschwerdefreie Personen. Durch Früherkennungsuntersuchungen
sollen eine Krankheit oder ihre Vorstufen entdeckt werden, bevor sie Beschwerden auslösen.
Gesetzlich versicherte Frauen und Männer haben derzeit einen regelmäßigen Anspruch auf Leistungen
zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-, Nierenerkrankungen und Diabetes mellitus
(sog. "Check-up") sowie von bestimmten Krebserkrankungen.
Besonders bekannt sind die Früherkennungsuntersuchungen für Schwangere, Neugeborene und Kinder.
Gegenüber denen bei Erwachsenen haben Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern vor allem
das Ziel, Entwicklungsverzögerungen oder -gefährdungen rechtzeitig zu erkennen und
gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Frühbehandlung und Frühförderung einzuleiten.
Bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres haben Kinder Anspruch auf zehn entsprechende
Untersuchungen (U1 bis U9, inklusive U7a), nach Vollendung des zehnten Lebensjahres auf eine
weitere Untersuchung (J1) zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder
geistige Entwicklung gefährden könnten.
Die inhaltliche Ausgestaltung der Früherkennungsuntersuchungen in sogenannten Richtlinien
ist die Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), dem obersten Beschlussgremium der
gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Leistungserbringern.
Anmerkung(en)
Keine Anmerkungen
Aktualität der Daten
Es liegen Informationen zu Korrekturen/Aktualisierungen der Daten vor.
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Dokumentation der Untersuchungsergebnisse aus den gesetzlichen Maßnahmen zur Früherkennung nach § 25 SGB V
24.05.2016: Für das Berichtsjahr 2014 wurden Korrekturen für die "Anspruchsberechtigten Versicherte in der
GKV " vorgenommen.
Die Angaben für das Jahr 2019 wurden am 30.03.2021 ergänzt. Sobald Daten für weitere Berichtszeiträume vorliegen, werden diese zeitnah hinzugefügt.