Datenquelle: | Statistik der Sozialhilfe - Ausgaben und Einnahmen |
Kontakt: | |
- Ansprechpartner: | Statistisches Bundesamt [StBA] - Zentraler Auskunftsdienst |
- Datenhalter: | Abteilung H, Gruppe H1, Referat H12 |
- Straße: | Gustav-Stresemann-Ring 11 |
- Postleitzahl/Ort: | 65189 Wiesbaden |
- Telefon: | +49 611 75-2405 |
- Kontaktformular: | https://www.destatis.de/kontakt |
- Internet: | https://www.destatis.de |
Erhebungsanlass/-zweck: | Die Sozialhilfestatistik trägt zur besseren Kontrollierbarkeit von sozialstaatlichen Entwicklungen bei. Sie ermöglicht es Bund und Ländern, die notwendigen Unterlagen für die Sozialplanung und die Abschätzung finanzieller Auswirkungen von Maßnahmen auf dem Gebiet der Sozialhilfe zu gewinnen. |
Rechtsgrundlage: | Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII). |
Datenerheber: | Statistische Landesämter. |
Berichtsweg: | Sozialämter - Statistische Landesämter - Statistisches Bundesamt. |
Untersuchungsobjekt: | Ausgaben und Einnahmen. |
Kreis der Befragten: | Örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe. |
Erhebung: | |
- Instrumentarium: | Elektronische Datenerhebung. |
- Periodizität: | Jährlich. |
- erstmalig: | 1963. |
- zuletzt: | Fortlaufend. |
Aufbereitung: | |
- Periodizität: | Jährlich. |
Veröffentlichung: | |
- regelmäßig: | Homepage Statistisches Bundesamt, Datenbanken GENESIS und IS-GBE (alle jährlich), Sozialbericht (alle zwei Jahre). |
- unregelmäßig: | - |
Vollständigkeit, Erfassungsgrad und Repräsentativität: | Vollerhebung. |
Abzusehende Modifikationen: | - |
Vergleichbare Datenquellen: | - |
Anmerkungen: | - |
Variablen: | Ausgaben der Sozialhilfe an Leistungsberechtigte nach:
Einnahmen nach:
|
Dokumentationsstand: | 28.04.2025 |
Tabelle (gestaltbar): Sozialhilfe, Ausgaben und Einnahmen (1985-2004)
Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe im Laufe des Berichtsjahres in 1.000 Euro. Gliederungsmerkmale: Jahre, Region, Ausgaben/Einnahmen (Hilfeart), Ort der Leistungserbringung
Diese Tabelle bezieht sich auf:
Region: Deutschland, Ort der Leistungserbringung: in und außerhalb von Einrichtungen
Ausgaben/Einnahmen (Hilfeart) | Jahr (absteigend) | |||||||
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![]() ![]() ![]() | ![]() ![]() ![]() | ![]() ![]() ![]() | 2000![]() ![]() | 2001![]() ![]() | 2002![]() ![]() | 2003![]() ![]() | 2004
Info
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Zum 1. Januar 2005 wurde das bis dahin durch das Bundessozialhilfegesetz geregelte Sozialhilferecht in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII Sozialhilfe) integriert. Die Daten ab 2005 sind daher in der Tabelle Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe ab 2005 zu finden; siehe Aktualität der Daten.
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Hilfe zum Lebensunterhalt | . | . | 9.604.860 | 9.776.577 | 9.668.850 | 9.828.039 | 9.816.873 | 9.980.697 |
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Info
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Bei der Auflistung werden nicht alle Hilfearten dargestellt. Empfänger(innen) mehrerer verschiedener Hilfen werden bei jeder Hilfeart gezählt. Mehrfachzählungen sind nur insoweit ausgeschlossen, als sie aufgrund der Meldungen erkennbar waren.
| . | . | 17.064.533 | 13.542.393 | 14.272.753 | 14.824.379 | 15.773.287 | 16.359.397 |
Einnahmen der Sozialhilfe insgesamt | . | . | 4.881.875 | 2.455.718 | 2.728.705 | 2.738.299 | 3.020.891 | 3.376.156 |
Die Tabelle wurde am 13.05.2025 07:06 Uhr unter www.gbe-bund.de erstellt.

- Statistik der Sozialhilfe - Ausgaben und Einnahmen, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn (Informationen zu Datenquelle/AnsprechpersonX
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MethodikXZusatzinformationen zur Fundstelle
- Aufwendungen der Eingliederungshilfe für behinderte MenschenX
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Nach der Statistik der Sozialhilfe - Ausgaben und Einnahmen - des Statistischen Bundesamtes:
Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten (eigene Wohnung oder Wohngemeinschaft) gelten als Hilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen. Im Gegensatz dazu sind Hilfen in dauerhaft betreuten Wohneinrichtungen einschließlich Außenwohngruppen den Hilfen in Einrichtungen zugeordnet.
Suchtkrankenhilfe existiert nicht als eigenständige Hilfeleistung im SGB XII. Ausgaben für Leistungen, die an Suchtkranke erbracht werden, sind entweder bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen unter den im Sozialhilfebescheid aufgeführten Hilfearten verbucht oder, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nicht vorliegen, unter Hilfe bei Krankheit gem. § 48 SGB XII erfasst.Aufwendungen der Hilfe zur PflegeXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der Statistik der Sozialhilfe - Ausgaben und Einnahmen des Statistischen Bundesamtes:
Zum 1. Januar 2005 wurde das bis dahin durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelte Sozialhilferecht in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII Sozialhilfe) integriert.Aufwendungen der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen:
Ab 2005: Die Ausgaben für häusliche Pflege nach § 63 SGB XII werden entweder in Form von Pflegegeld oder in Form von anderen Leistungen erbracht. Unter den anderen Leistungen sind dabei auch Leistungen der so genannten Pflegestufe 0 (Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I) verbucht. Hier kommen insbesondere die angemessenen Beihilfen gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 SGB XII in Betracht (so genanntes kleines Pflegegeld).
Bis 2004:
- Pflegegeld bei erheblicher Pflegebedürftigkeit wird Pflegebedürftigen gewährt, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 69a Abs. 1 BSHG);
- Pflegegeld bei schwerer Pflegebedürftigkeit wird Pflegebedürftigen gewährt, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 69a Abs. 2 BSHG);
- Pflegegeld bei schwerster Pflegebedürftigkeit wird Pflegebedürftigen gewährt, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 69a Abs. 3 BSHG);
- andere Leistungen liegen bei Erstattung angemessener Aufwendungen der Pflegeperson, Gewährung von Beihilfen, Übernahme der Beiträge für eine Alterssicherung sowie Übernahme der Kosten für eine besondere Pflegekraft vor.
Aufwendungen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen:
- Ausgaben für teilstationäre Pflege sind angegeben, wenn die Pflege in einer teilstationären Einrichtung erbracht wird. Hierzu zählen insbesondere Tag- und Nachtkliniken, Tagespflegeheime und dergleichen, in denen die Hilfeempfänger für einen nicht unwesentlichen Teil des Tages oder der Nacht oder für einen anderweitig abgegrenzten Zeitraum Aufnahme finden und Pflege erhalten.
- Ausgaben für vollstationäre Pflege liegen vor, wenn die Pflege in einer vollstationären Einrichtung erbracht wird. Hierzu zählen insbesondere Anstalten oder Heime, in denen die Unterbringung, Betreuung und Pflege über Tag und Nacht gewährt wird.
- Ausgaben für Kurzzeitpflege: Kurzzeitpflege wird für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen gewährt, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Aufwendungen für Hilfen zur GesundheitXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der Statistik der Sozialhilfe - Ausgaben und Einnahmen - des Statistischen Bundesamtes:
Unter Aufwendungen für Hilfen zur Gesundheit fallen die Aufwendungen für vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII), für die Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII), für die Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII), für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII) sowie für die Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII). Eine Eintragung erfolgt hier nur, wenn die Leistung/Aufwendung unmittelbar vom Sozialhilfeträger erbracht wurde. Die Aufwendungen der Sozialhilfeträger für die Erstattungen an Krankenkassen für die Übernahme der Krankenbehandlung gemäß § 264 Abs. 2 SGB V sind gesondert erfasst.Ausgaben für Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der Statistik der Sozialhilfe - Ausgaben und Einnahmen - des Statistischen Bundesamtes:
Die Ausgaben für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) werden gemäß § 122 Abs. 4 SGB XII sowohl außerhalb von Einrichtungen als auch in Einrichtungen erfasst. Die Ausgaben für Leistungen außerhalb von Einrichtungen stellen die Summe der Beträge dar, die an Leistungsberechtigte ausgezahlt werden, die nicht in einer Einrichtung leben bzw. nicht in einer Einrichtung übernachten. Dazu gehören alle Grundsicherungsempfänger/-innen, die einen eigenen Haushalt führen bzw. Angehörige eines Haushalts sind. Auch wenn beispielsweise ein/-e Empfänger/-in in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet, aber zu Hause (z.B. in der eigenen Wohnung oder bei der Familie) übernachtet, zählen die Ausgaben für den/die Leistungsberechtigte/-n zu den Ausgaben für Leistungen der Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen.
Die Ausgaben für Leistungen in Einrichtungen stellen die Summe der Zahlungen dar, die Leistungsberechtigten zufließen, die in einer Einrichtung voraussichtlich längerfristig stationär untergebracht sind. Dies ist beispielsweise bei Leistungsberechtigten der Fall, die in Alters- oder Pflegeheimen wohnen.
Einmalige Bedarfe, die Grundsicherungsempfängern entsprechend § 31 SGB XII gewährt werden, sind in die Ausgabenposition Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einbezogen.Ausgaben für Hilfe zum LebensunterhaltXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der Statistik der Sozialhilfe - Ausgaben und Einnahmen - des Statistischen Bundesamtes:
Zum 1. Januar 2005 wurde das bis dahin durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelte Sozialhilferecht in des Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII Sozialhilfe) integriert. Mit der Neugestaltung ändert sich insbesondere der Kreis der Anspruchsberechtigten. Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten seitdem nur noch nicht erwerbsfähige Personen, die sonst bei Bedürftigkeit keine andere Leistung erhalten.
Ab 2005: Es werden hier nur die Ausgaben der reinen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (§§ 27 bis 40 SGB XII) erfasst; hierzu zählen auch die einmaligen Leistungen nach § 31 SGB XII.
- Laufende Leistungen
Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt sind vor allem die nach Regelsätzen (§ 28 SGB XII) bemessenen Geldleistungen, Mehrbedarfszuschläge (§ 30 SGB XII) und Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII). Die Hilfe muss als regelmäßig vorgesehen sein, jedoch kommt es auf die Dauer der Gewährung nicht an. So ist z.B. auch die zunächst als regelmäßig vorgesehene, aber bereits nach einem Monat wieder eingestellte Hilfe eine laufende Leistung. Auch gemäß §§ 37 und 38 SGB XII darlehensweise gewährte Geldleistungen sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt; gemäß § 34 SGB XII gewährte Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen können ebenfalls laufende Leistungen sein.
Zu den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt rechnen auch die laufend gewährten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Alterssicherung (§§ 32, 33 SGB XII). - Einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt
Einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 31 SGB XII) können als eigenständige Geld- oder Sachleistungen oder zusätzlich zur laufenden Hilfe gewährt werden.
Gemäß § 31 Abs. 1 SGB XII können einmalige Leistungen gewährt werden für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Bis 2004 war das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gesetzliche Grundlage der Sozialhilfe:
"Hierbei handelt es sich nur um die reine Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 11 ff. BSHG, die nicht kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 3 BSHG) mit Hilfe in besonderen Lebenslagen verbunden ist. Soweit Hilfe zum Lebensunterhalt (hierzu zählen auch einmalige Leistungen wie z.B. Bekleidungs- und Weihnachtsbeihilfen) kraft Gesetzes mit Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen verbunden ist, wird die Hilfe zum Lebensunterhalt unter der betreffenden Hilfe in besonderen Lebenslagen nachgewiesen."- Laufende Leistungen (ohne Hilfe zur Arbeit)
Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 21 Abs. 1 BSHG) sind vor allem die nach Regelsätzen bemessenen Geldleistungen, Mehrbedarfszuschläge und Kosten der Unterkunft. Die Hilfe muss regelmäßig vorgesehen sein, jedoch kommt es auf die Dauer der Gewährung nicht an. So ist z.B. auch die zunächst als regelmäßig vorgesehene, aber bereits nach einem Monat wieder eingestellte Hilfe eine laufende Leistung. Zu den laufenden Leistungen gehören auch die eventuell wegen unwirtschaftlichen Verhaltens des Hilfeempfängers oder aus sonstigen Gründen gewährten laufenden Sachleistungen. Auch gemäß § 15b BSHG darlehensweise gewährte Geldleistungen sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt; gemäß § 15a BSHG gewährte Darlehen können ebenfalls laufende Leistungen zum Lebensunterhalt sein.
Soweit den Hilfeempfängern Vorschüsse zu Beschaffungs- oder anderen Zwecken mit der Maßgabe gewährt werden, sie aus künftigen laufenden Zahlungen der Sozialhilfe abzudecken, werden diese ebenfalls als laufende Leistungen nachgewiesen (z.B. Einkellerungsvorschüsse).
Zu den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt rechnen auch laufend gewährte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Alterssicherung (§§ 13, 14 BSHG). - Laufende Leistungen in Form von Hilfe zur Arbeit
Hierunter fallen bei Schaffung einer Gelegenheit zu gemeinnütziger Arbeit- die Zahlung des üblichen Arbeitsentgelts oder
- die zzgl. zur Hilfe zum Lebensunterhalt gewährte angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen.
- Einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt
Einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 21 Abs. 1, 1a und 2 BSHG) sind die ihrer Natur nach nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrenden Leistungen. Sie können als eigenständige Geld- oder Sachleistungen oder zusätzlich zur laufenden Hilfe gewährt werden.
Zu den einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt gehören z.B. Beihilfen für Winterfeuerung, Hilfen zur Beschaffung und Instandhaltung von Kleidung, Hausrat, Wäsche und Schuhen, soweit nicht durch den Regelsatz abgegolten, Weihnachtsbeihilfen sowie Leistungen zur Abdeckung von Transport-, Umzugs- und Bestattungskosten.
Ausgaben/Einnahmen außerhalb von EinrichtungenXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der Statistik der Sozialhilfe - Ausgaben und Einnahmen des Statistischen Bundesamtes:
Die Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen umfasst die Hilfeleistungen, die weder zum Zwecke der Unterbringung und Vollpflege der Hilfeempfänger in einer Einrichtung noch zur Betreuung in einer teilstationären Einrichtung oder im Zusammenhang mit teilstationärer Betreuung gewährt werden.
Entscheidend für die Zuordnung der Kosten als Ausgaben in oder außerhalb von Einrichtungen ist der Ort, an dem die Leistung erbracht wird. Somit sind ambulante Behandlungen von voll- oder teilstationär untergebrachten Hilfeempfängern, die außerhalb der Einrichtung erfolgen, auch als Ausgaben außerhalb von Einrichtungen verbucht.Ausgaben/Einnahmen in EinrichtungenXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der Statistik der Sozialhilfe - Ausgaben und Einnahmen des Statistischen Bundesamtes:
Die Sozialhilfe in Einrichtungen umfasst die den Hilfeempfängern in Einrichtungen durch Unterbringung oder durch Betreuung geleistete Hilfe, wenn dabei Vollpflege über Tag und Nacht oder teilstationäre Betreuung gewährt wird. Nachgewiesen werden die Kosten der Pflege bzw. der Betreuung, soweit die Beträge von den Sozialhilfeträgern gezahlt werden. Zu den Ausgaben zählen die von den Einrichtungen in Rechnung gestellten Pflegesätze, Barbeträge und Nebenkosten sowie alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Einrichtungen entstehen.
Einrichtungen zur teilstationären Betreuung sind insbesondere Tag- und Nachtkliniken, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesstätten für behinderte Kinder, Übernachtungsstätten und dergleichen, in denen die Hilfeempfänger für einen nicht unwesentlichen Teil des Tages oder der Nacht oder für einen anderweitig abgegrenzten Zeitraum Aufnahme finden.
Entscheidend für die Zuordnung der Kosten als Ausgaben in oder außerhalb von Einrichtungen ist der Ort, an dem die Leistung erbracht wird. Somit sind ambulante Behandlungen von voll- oder teilstationär untergebrachten Hilfeempfängern, die außerhalb der Einrichtung erfolgen, auch als Ausgaben außerhalb von Einrichtungen verbucht.Einnahmen der SozialhilfeXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der Statistik der Sozialhilfe - Ausgaben und Einnahmen - des Statistischen Bundesamtes:
Zum 1. Januar 2005 wurde das bis dahin durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelte Sozialhilferecht in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII Sozialhilfe) integriert.
Die Einnahmen der Sozialhilfe werden für die quantitativ bedeutsamen Hilfearten nachgewiesen.
Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz; Kostenersatz
Ab 2005: Hierunter fallen die Zahlungen des Leistungsberechtigten selbst sowie des in § 19 SGB XII beschriebenen Personenkreises, der gegebenenfalls zu Kostenbeiträgen bzw. Aufwendungsersatz verpflichtet ist. Aufwendungsersatz ist gem. § 19 Abs. 5 SGB XII zu leisten, ferner sind Kostenbeiträge bei Eingliederungshilfen für behinderte Menschen in einer Einrichtung gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu leisten. Kostenersatz ist gem. § 103 SGB XII bei schuldhaftem Verhalten zu leisten sowie gem. § 102 SGB XII durch die Erben eines/einer Leistungsberechtigten oder seines/ihres Ehegatten.
Bis 2004: Hierunter fallen die Zahlungen des Hilfeempfängers selbst sowie des in § 11 Abs. 1 BSHG beschriebenen Personenkreises; gem. § 11 Abs. 2 und 3 BSHG sind diese Personen zu Kostenbeiträgen bzw. Aufwendungsersatz verpflichtet. Aufwendungsersatz ist bei der Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen gem. § 29 Satz 2 BSHG zu leisten, ferner sind Kostenbeiträge bei Eingliederungshilfen für Behinderte in einer Einrichtung gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu leisten. Kostenersatz ist gem. § 92a BSHG bei schuldhaftem Verhalten zu leisten sowie gem. § 92c BSHG durch die Erben eines Hilfeempfängers oder seines Ehegatten. Unter diese Position fällt auch die Rückzahlung einer Schenkung.
Übergeleitete Ansprüche und Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete
Ab 2005:: Hier sind Einnahmen der Sozialhilfeträger gem. §§ 93, 94 SGB XII enthalten, die aus einem Übergang von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen sowie von Ansprüchen gegen Dritte resultieren. Zivilrechtliche Unterhaltsansprüche bestehen vor allem gegen Ehegatten, auch getrennt lebende und geschiedene, gegen Verwandte in gerader Linie wie Kinder und Eltern sowie gegen eingetragene Lebenspartner. Ansprüche gegen Dritte können beispielsweise Ansprüche gegen Arbeitgeber (§ 115 SGB X) und gegen Schadenersatzpflichtige (§ 116 SGB X) sein. Auch übergeleitete Ansprüche, die die Rückforderung einer Schenkung betreffen, sind unter dieser Position verbucht.
Bis 2004: Hier sind die Einnahmen der Sozialhilfeträger gem. §§ 90, 91 BSHG enthalten. Dabei werden nur tatsächlich übergegangene Unterhaltsleistungen nachgewiesen. Sofern lediglich die Ansprüche geltend gemacht wurden, aber noch keine echten Einnahmen vorliegen, werden hierüber keine Angaben gemacht.
Leistungen von Sozialleistungsträgern
Ab 2005:: Hier sind die Einnahmen gem. §§ 102 ff.. SGB X und § 292 Abs. 3 bis 5 LAG, § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB I nachgewiesen. Dabei sind auch Leistungen der Sozialleistungsträger, die durch einen Rechtsanspruch des/der einzelnen Leistungsberechtigten begründet sind (z.B. Altersrenten) hier und nicht unter "Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz; Kostenersatz" aufgeführt.
Bis 2004: Hier sind die Einnahmen gem. §§ 102 ff.. SGB X und § 292 Abs. 3 bis 5 LAG, § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB I nachgewiesen. Dabei werden auch Leistungen der Sozialleistungsträger, die durch einen Rechtsanspruch des einzelnen Sozialhilfeempfängers begründet sind, z.B. Altersrenten, hier und nicht unter "Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz; Kostenersatz" aufgeführt.
Sonstige Ersatzleistungen
Ab 2005:: Hier sind alle Leistungen Dritter an die Träger des SGB XII zu erfassen, die nicht unter die andren Kategorien fallen. Nicht nachgewiesen wird die 25%ige Erstattung des Lastenausgleichs als Einnahme aus der Krankenversicherung der Unterhaltshilfeempfänger gem. § 276 LAG.
Bis 2004: Hier sind als Einnahmen aufgrund des Artikels 3 der Deutsch-Schweizerischen Fürsorgevereinbarung vom 14.07.1952 nur die Kostenersatzleistungen der schweizerischen Armenbehörden an die Träger der Sozialhilfe nachgewiesen, die Schweizer Bürgern Sozialhilfe gewährt haben. Ferner fallen unter diese Position auch Zahlungen aufgrund gesetzlich übergegangener Ansprüche gegen Arbeitgeber (§ 115 SGB X) und Schadensersatzpflichtige (§ 116 SGB X). Nicht nachgewiesen werden die Einnahmen aus Kostenersatzleistungen für Unterstützungsfälle in der Schweiz - ebenso wie die Ausgaben - sowie die 25%ige Erstattung des Lastenausgleichs als Einnahme aus der Krankenversicherung der Unterhaltshilfeempfänger gem. § 276 LAG.
Rückzahlungen gewährter Hilfen (Tilgung und Zinsen von Darlehen)
Ab 2005:: Es handelt sich insbesondere um Tilgung und Zinsen von Darlehen gem. §§ 37, 38 und 91 SGB XII sowie nach §§ 8 Abs. 2, 17 Abs. 1 Satz 2 und 18 Satz 2 Eingliederungshilfe-Verordnung. Unter diese Position fallen ferner Rückzahlungen von zu Unrecht erbrachter Sozialhilfe.
Bis 2004: Es handelt sich insbesondere um Tilgung und Zinsen von Darlehen gem. §§ 15a, 15b, 27 Abs. 2, 30 Abs. 3 und 89 BSHG sowie nach §§ 8 Abs. 2, 17 Abs. 1 Satz 2 und 18 Satz 2 Eingliederungshilfe-Verordnung. Unter diese Position fallen ferner Rückzahlungen von zu Unrecht erbrachter Sozialhilfe.
Ort der Leistungserbringung (Statistik der Sozialhilfe)XZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der Statistik der Sozialhilfe Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII des Statistischen Bundesamtes:
Teilstationäre oder stationäre Leistungen werden in Einrichtungen erbracht. Gemäß § 13 SGB XII sind stationäre Einrichtungen solche, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten. Dies sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
Einrichtungen zur teilstationären Betreuung sind insbesondere Tages- und Nachtkliniken, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesstätten für behinderte Kinder, Übernachtungsstätten u. dgl., in denen die Leistungsberechtigten für einen nicht unwesentlichen Teil des Tages oder der Nacht oder für einen anderweitig abgegrenzten Zeitraum Aufnahme finden. Entscheidend dafür, ob eine Leistung in oder außerhalb von Einrichtungen gewährt wird, ist der Ort der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung. Somit sind ambulante Behandlungen von voll- oder teilstationär untergebrachten Leistungsberechtigten, die außerhalb der Einrichtung erfolgen, auch als Leistungen außerhalb von Einrichtungen anzugeben.
- Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen.
- Ab dem Berichtsjahr 1994 ist bei einigen wenigen Bundesländern aus erhebungstechnischen und organisatorischen Gründen die Aufteilung der Ausgabengesamtbeträge auf die einzelnen Hilfearten mit Unsicherheiten behaftet.
- Durch In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung der Krankenversicherung (GMG, insb. § 264 SGB V) zum 01.01.2004 sind die 2004-er Zahlen der Hilfe bei Krankheit nicht mit den Vorjahresergebnissen vergleichbar.
- Bis einschließlich 1990 wird nur das Frühere Bundesgebiet ausgewiesen.

Zusatzinformationen zur Fundstelle
Statistik der Sozialhilfe - Ausgaben und Einnahmen
- 26.09.2019:
Die Daten für 2018 wurden korrigiert.
- Diese Tabelle wird in folgender Tabelle fortgesetzt:
Zeichenerklärung
- . = Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten.
Gesundheitsberichterstattung des Bundes 13.05.2025