Kurzzeitpflege
Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:Manche Pflegebedürftige sind für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, zum Beispiel weil eine Krisensituation bei der häuslichen Pflege bewältigt oder der Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt geregelt werden muss. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden vollstationären Einrichtungen.
Leistungen der Kurzzeitpflege
Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.612 Euro im Jahr, für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Beträge und Dauer der Kurzzeitpflege
Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro
Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Im Kalenderjahr
noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen
der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege
auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden.
Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den
Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des
bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Außerdem kann die Kurzzeitpflege auch in
stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden,
die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach
dem SGB XI haben, wenn der pflegende
Angehörige in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme
in Anspruch nimmt. Damit wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, an Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
teilzunehmen. Seit dem 1. Januar 2016
besteht ein Anspruch auf eine Kurzzeitpflege als
Leistung der GKV.
Reicht ambulante Unterstützung in Form von häuslicher Krankenpflege
und / oder Haushaltshilfe nicht aus, können Versicherte eine Kurzzeitpflege als neue Leistung
der GKV in einer
geeigneten Einrichtung in Anspruch nehmen. Der Leistungsumfang
entspricht der sozialen Pflegeversicherung, das heißt es werden Aufwendungen bis
zum Höchstbeitrag von derzeit 1.612 Euro übernommen.
Kurzzeitpflege kann im Einzelfall auch in anderen geeigneten Einrichtungen in Anspruch genommen werden,
die nicht durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege
zugelassen sind, zum Beispiel in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
oder ähnlich geeigneten Versorgungsstätten.
Zuletzt aktualisiert: 29.01.2020
Ausgewählte Informationen zum Thema "Kurzzeitpflege":
Tabellen:
- Kurzzeitpflege, GKV-Versicherte
- PKV, Leistungen der Pflegepflichtversicherung
- Pflegebedürftige, eingeschränkte Alltagskompetenz (2013, 2015)
- Pflegebedürftige, u.a. nach Region, Alter und Geschlecht (1999-2015)
- Pflegebedürftige, u.a. nach Region, Alter und Geschlecht (ab 2017)
- Pflegeheime
- Pflegeheime, Vergütung, u.a. nach Leistungsart (1999-2015)
- Pflegeheime, Vergütung, u.a. nach Leistungsart (ab 2017)
- Sozialhilfe, Ausgaben und Einnahmen ab 2005
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