Pflegepersonen (DRV)
Nach der Statistik der Aktiv Versicherten der Deutschen Rentenversicherung Bund:Seit dem 01.04.1995 besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen in der Zeit, in der sie nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich einen Pflegebedürftigen i.S. §14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat.
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Tabellen:
- Versicherte in der GRV ohne Rentenbezug im Laufe des Berichtsjahres, u.a. nach Rentenversicherungsverhältnis
- Versicherte in der GRV ohne Rentenbezug im Laufe des Berichtsjahres, u.a. nach Staatsangehörigkeit
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