Hilfen zur Gesundheit
Nach der Statistik der Sozialhilfe Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII des Statistischen Bundesamtes:Unter Hilfen zur Gesundheit fallen
- die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII),
- die Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII),
- die Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII),
- die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII)
- sowie die Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII).
Eine Meldung erfolgt hier nur, wenn die Leistung unmittelbar vom Sozialhilfeträger erbracht wurde. Seit 2004 übernimmt im Bedarfsfall eine vom Leistungsberechtigten ausgewählte gesetzliche Krankenkasse gemäß § 264 SGB V die Krankenbehandlung. Die Krankenkasse, die ihren Sitz im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe haben muss, stellt dem Leistungsberechtigten eine Krankenversichertenkarte aus, so als ob er bei ihr versichert wäre. Die Berechtigten haben somit leistungsrechtlich den Status von Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne tatsächlich Versicherte zu sein. Die den Krankenkassen für diese Personen entstehenden Kosten werden ihnen anschließend von den zuständigen Sozialhilfeträgern erstattet. In der amtlichen Sozialhilfestatistik werden die nicht gesetzlich krankenversicherten Personen erfasst, deren Behandlungskosten nach § 264 Abs. 2 SGB V im Bedarfsfall zunächst über die Krankenkassen abgewickelt und später den Krankenkassen durch die Sozialhilfeträger erstattet werden. Da der amtlichen Statistik jedoch keine Informationen darüber vorliegen, ob im Laufe des Jahres tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen wurden, werden diese Personen seit dem Berichtsjahr 2005 in der Gesamtzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII nicht mehr berücksichtigt. Nur Leistungsberechtigte, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII beziehen (z.B. Nichtsesshafte), erhalten keine Krankenbehandlung von den Krankenkassen. Die notwendige medizinische Versorgung dieser Personen stellen die Sozialämter selbst sicher, indem sie zum Beispiel im Bedarfsfall die erbrachten medizinischen Leistungen unmittelbar vergüten.
Ausgewählte Informationen zum Thema "Hilfen zur Gesundheit":
Tabellen:
- Sozialhilfe / Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII am Jahresende, u. a. nach Alter
- Sozialhilfe / Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII am Jahresende, u. a. nach Region
- Sozialhilfe / Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII im Laufe eines Berichtsjahres, u. a. nach Alter
- Sozialhilfe / Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII im Laufe eines Berichtsjahres, u. a. nach Region
- Sozialhilfe, Ausgaben und Einnahmen ab 2005
Datenquellen:
- Statistik der Sozialhilfe - Empfänger/-innen von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII - Methodik [generell]
- Statistik der Sozialhilfe - Empfänger/-innen von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII
Definitionen:
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