Hilfe zur Pflege
Nach der Statistik der Sozialhilfe Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII des Statistischen Bundesamtes:Die Sozialhilfe unterstützt mit der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII auch pflegebedürftige Personen. Die Hilfe zur Pflege wird bedürftigen Personen gewährt, die infolge von Krankheit oder Behinderung bei den gewöhnlichen und regelmäßig wieder kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sind. Sie wird jedoch nur geleistet, wenn der Pflegebedürftige die Pflegeleistungen finanziell weder selbst tragen kann noch sie von anderen - zum Beispiel der Pflegeversicherung - erhält.
Bis zum Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes zum 1. Januar 1995 und den daraus resultierenden Leistungen seit April 1995 (häusliche Pflege) beziehungsweise seit Juli 1996 (stationäre Pflege) war die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe das wichtigste Instrument zur materiellen Absicherung bei Pflegebedürftigkeit.
Ausgewählte Informationen zum Thema "Hilfe zur Pflege":
Tabellen:
- Sozialhilfe / Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII am Jahresende, u. a. nach Alter
- Sozialhilfe / Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII am Jahresende, u. a. nach Region
- Sozialhilfe / Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII im Laufe eines Berichtsjahres, u. a. nach Alter
- Sozialhilfe / Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII im Laufe eines Berichtsjahres, u. a. nach Region
- Sozialhilfe, Ausgaben und Einnahmen ab 2005
Texte:
Datenquellen:
- Statistik der Sozialhilfe - Empfänger/-innen von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII - Methodik [generell]
- Statistik der Sozialhilfe - Empfänger/-innen von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII
Definitionen:
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