Familienversicherte (GKV)
Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
Ehepartner, Ehepartnerinnen und Kinder sowie eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung sind bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beitragsfrei familienversichert. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder.
Voraussetzungen für die beitragsfreie Mitversicherung dieser Familienangehörigen sind, dass sie
- ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind,
- nicht versicherungsfrei sind (unschädlich ist die Ausübung einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung),
- nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
- nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind,
- kein Gesamteinkommen haben, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht regelmäßig überschreitet
Besonderheiten:
- Während Mutterschutz und Elternzeit bleiben vorher Pflichtversicherte weiterhin Mitglied, müssen in dieser Zeit aber keine Beiträge aus dem Elterngeld zahlen. Der Versicherungsstatus bleibt also erhalten, sodass Eltern in dieser Zeit auch nicht familienversichert sein können.
- Freiwillige Mitglieder sind im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld für die Dauer der Elternzeit beziehungsweise des Bezugs von Elterngeld beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist und aus diesem Grund ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen würde. Anderenfalls sind (Mindest-)Beiträge zu zahlen.
- Selbstständige, die Elterngeld beziehen, müssen weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen.
- Ein Kind kann nicht betragsfrei mitversichert werden, wenn nur ein Elternteil gesetzlich versichert ist, das regelmäßige Gesamteinkommen des anderen Elternteils höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils und wenn es die Versicherungspflichtgrenze übersteigt.
Kinder sind grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert.
Die Altersgrenze für die Familienversicherung eines Kindes erhöht sich vom 18. auf das 23. Lebensjahr,
wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Sie erhöht sich auf das 25. Lebensjahr, wenn es sich
in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales beziehungsweise ökologisches Jahr oder einen
Bundesfreiwilligendienst leistet.
Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch einen Freiwilligendienst oder den freiwilligen
Wehrdienst des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung über das 25. Lebensjahr
hinaus für die Dauer von höchstens zwölf Monate.
Dies gilt seit dem 1. Juli 2011 auch bei
einer Unterbrechung oder Verzögerung durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Bundesfreiwilligendienst,
ein freiwilliges ökologisches bzw. soziales Jahr, einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst
oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer für die Dauer von höchstens 12 Monaten.
Studierende sind nach dem Ende der Familienversicherung grundsätzlich bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig. Dabei zahlen sie einen besonders niedrigen Beitrag von derzeit 66,30 Euro zur Krankenversicherung zuzüglich des Zusatzbeitrags, den die Krankenkassen von ihren Mitgliedern erheben können.
Fachschülerinnen und Fachschüler können der gesetzlichen Krankenversicherung nach Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitglieder beitreten und zahlen den gleichen Beitrag wie Studentinnen und Studenten.
Es sind Bescheinigungen über Art und Dauer des Dienstes einzureichen. Bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, besteht die Familienversicherung ohne Altersgrenze. Wichtig ist, dass die Behinderung bereits während der Familienversicherung vor Erreichen der ansonsten maßgeblichen Altersgrenzen vorlag und von nicht absehbarer Dauer ist. Hier ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des Behindertenausweises einzureichen.
Zuletzt aktualisiert: 30.08.2018
Ausgewählte Informationen zum Thema "Familienversicherte (GKV)":
Tabellen:
- Ambulante Operationen nach § 115 b SGB V, GKV-Versicherte
- GKV-Mitglieder und Mitversicherte Familienangehörige am 1.7.
- Häusliche Krankenpflege/Behandlungspflege, GKV-Versicherte
- Krankenhausaufenthalte, GKV-Versicherte
- Rehabilitationsmaßnahmen, GKV-Versicherte (2000 bis 2013)
- Rettungsfahrten und Krankentransporte, GKV-Versicherte
- Stationäre Entbindung, GKV-Versicherte
- Sterbegeld, GKV-Versicherte (1993-2003)
- Verhütung von Krankheiten, GKV-Versicherte und Kinder
- Zahnärzte, Behandlung von GKV-Versicherten
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