Freiwillig Versicherte (GKV)
Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
Eine freiwillige Mitgliedschaft ist immer im Anschluss an eine bisher bestehende Pflicht- oder
Familienversicherung möglich. Auch wenn bei der ersten Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland
ein Jahresverdienst erzielt wird, der die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, ist eine freiwillige
Mitgliedschaft in der GKV möglich.
Beschäftigte mit einem Verdienst, der die Versicherungspflichtgrenze übersteigt und Selbstständige,
die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können etweder als
freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben oder in eine private
Krankenversicherung (PKV) wechseln.
Tritt dieser Fall ein, weist die Krankenkasse das Mitglied zunächst auf das Ende der
Versicherungspflicht und die damit verbundene Wahlmöglichkeit hin. Erklärt das Mitglied innerhalb
von zwei Wochen seinen Austritt, ist ein sofortiger Wechsel in eine PKV möglich.
Freiwillig versichern können sich außerdem:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr aus dem Ausland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt
- schwerbehinderte Menschen, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehegatte beziehungsweise eingetragener Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren; die Satzung der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen.
Zuletzt aktualisiert: 30.08.2018
Ausgewählte Informationen zum Thema "Freiwillig Versicherte (GKV)":
Tabellen:
- Ambulante Operationen nach § 115 b SGB V, GKV-Versicherte
- GKV-Mitglieder im Jahresdurchschnitt
- Krankengeld
- Krankenhausaufenthalte, GKV-Versicherte
- Rehabilitationsmaßnahmen, GKV-Versicherte (2000 bis 2013)
- Rettungsfahrten und Krankentransporte, GKV-Versicherte
- Stationäre Entbindung, GKV-Versicherte
- Sterbegeld, GKV-Versicherte (1993-2003)
- Verhütung von Krankheiten, GKV-Versicherte und Kinder
- Zahnärzte, Behandlung von GKV-Versicherten
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