Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Nach der Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes:Nach § 107 Abs. 2 SGB V sind Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Einrichtungen, die der stationären Behandlung der Patienten dienen, um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation). Die Einrichtungen müssen fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sein, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen. Schließlich müssen in diesen Einrichtungen Patientinnen und Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (ärztliche Behandlung, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, ambulante Vorsorgeleistung, stationäre Vorsorgeleistung) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussheilbehandlung (ambulante Rehabilitation, stationäre Rehabilitation), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111SGB V besteht. Dazu müssen die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen die oben genannten Anforderungen erfüllen. Vorsorge- oder Rehabilitationseinheiten bilden neben Krankenhäusern die Erhebungseinheiten der Krankenhausstatistik, denen Erhebungsbögen zugesandt werden. Für die Abgrenzung gilt die Definition des Krankenhauses analog. Unterschiede gibt es lediglich in der Zielsetzung der Einrichtung, die hier auf Vorsorge und/oder Rehabilitation ausgerichtet ist. Die Einrichtungen werden in der Krankenhausstatistik in solche mit und solche ohne Versorgungsvertrag nach § 111SGB V unterschieden.
Ausgewählte Informationen zum Thema "Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen":
Tabellen:
- Krankenhäuser / Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen, Zeitreihe
- Krankenhäuser, Anzahl und Aufenthalte, u.a. nach Einrichtungsmerkmalen
- Krankenhäuser, Berechnungs-/Belegungstage, u.a. nach Region
- Krankenhäuser, Betten, Nutzungsgrad, u.a. nach Einrichtungsmerkmalen
- Krankenhäuser, Fachabteilungen, u.a. nach Einrichtungsmerkmalen (1991-2017)
- Krankenhäuser, Medizinisch-technische Großgeräte, u.a. nach Region
- Krankenhäuser, Nichtärztliches Personal, u.a. nach Region
- Krankenhäuser, Personal (Vollkräfte), u.a. nach Einrichtungsmerkmalen
- Krankenhäuser, Ärztliches Personal, u.a. nach Region
Datenquellen:
- Krankenhausstatistik - Grunddaten der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Krankenhausstatistik - Grunddaten der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen - Methodik [generell]
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