Rentenzahlbetrag
Nach der Statistik des Rentenbestands bzw. Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung Bund:Zur Ermittlung des Rentenzahlbetrages ist vom kranken-/pflegeversicherungspflichtigen Betrag der Beitragsanteil des Rentenberechtigten (Eigenbetrag des Rentners) zur Krankenversicherung und ab 1.4.2004 der komplette Beitrag zur Pflegeversicherung abzuziehen. Bei Pflichtversicherten sind diese Beträge zusammen mit dem Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung an die Krankenversicherung/Pflegeversicherung abzuführen.
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