Waisenrente
Nach der Statistik des Rentenbestands bzw. Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung Bund:Nach dem Tod des/der Versicherten erhalten seine/ihre Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Bei Schul-, Berufsausbildung, während einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten, bei Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder wenn die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist die Zahlung bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres möglich, wobei ggf. eigenes Einkommen auf die Waisenrente anzurechnen ist. Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch den Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst aufgrund gesetzlicher deutscher Vorschriften erhöht sich die Altersbegrenzung grundsätzlich um die Zeit dieser Dienstleistung. Die Waisenrente wird entweder als Halbwaisenrente (§ 48 Abs. 1 SGB VI) oder als Vollwaisenrente (§ 48 Abs. 2 SGB VI) gewährt.
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