Witwenrente
Nach der Statistik des Rentenbestands bzw. Rentenzugangs der Deutschen Rentenversicherung Bund:Anspruch auf Witwenrente hat die Witwe bzw. der überlebende Lebenspartner nach dem Tod des versicherten Ehemannes bzw. Lebenspartners, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Dabei wird zwischen kleiner und großer Witwenrente unterschieden (§ 46 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI).
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