Anerkannte Berufskrankheit
Nach der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland:Als anerkannt gilt eine Berufskrankheit, wenn sich der durch die Berufskrankheitenanzeige geäußerte Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit im Feststellungsverfahren bestätigt hat, d.h. eine Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII vorliegt, die in der BKV-Liste enthalten ist bzw. eine Erkrankung, die nach § 9 Abs. 2 SGB VII "wie" eine Berufskrankheit entschädigt werden kann.
Ausgewählte Informationen zum Thema "Anerkannte Berufskrankheit":
Tabellen:
- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten [WHO Health Data]
- Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, Berufskrankheiten, u.a. nach Wirtschaftszweig
- Berufsgenossenschaften, Berufskrankheiten, u.a. nach der Art
- Gesetzliche Unfallversicherung, Berufskrankheiten
- Gesetzliche Unfallversicherung, wichtigste Zahlen
Texte:
- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten [Gesundheitsberichterstattung - Themenhefte, März 2007]
- Kapitel 3.2.3 Berufskrankheiten [Gesundheit in Deutschland, 2015]
Grafiken:
- Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, anerkannte Berufskrankheiten nach der Art [Liniendiagramm]
- Berufskrankheiten (bestätigte Fälle) nach Berufsgenossenschaften/Wirtschaftsbereichen [Liniendiagramm]
- Berufskrankheiten (bestätigte Fälle) nach Krankheitsgruppen [Liniendiagramm]
- Berufskrankheiten nach der Art [Liniendiagramm]
- Gesetzliche Unfallversicherung, Berufskrankheiten [Liniendiagramm]
Datenquellen:
- BK-DOK
- Bericht Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Berichtsjahr 2021
- Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GBGen) und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (UVTöH)
- Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GBGen) und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (UVTöH) - Methodik [generell]
Definitionen:
Weitere Informationen finden Sie über die Themen- oder Stichwortrecherche.