Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Nach der Statistik der Sozialhilfe Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII des Statistischen Bundesamtes:Die im 6. Kapitel des SGB XII "Sozialhilfe" geregelte Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger - wie zum Beispiel der Krankenversicherung, der Rentenversicherung oder den Agenturen für Arbeit - erbracht wird.
Ausgewählte Informationen zum Thema "Eingliederungshilfe für behinderte Menschen":
Tabellen:
- Schwerbehinderte Menschen, u.a. nach Region, Alter, Grad der Behinderung
- Sozialhilfe / Hilfe in besonderen Lebenslagen (1994 - 2004)
- Sozialhilfe / Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII am Jahresende, u. a. nach Alter
- Sozialhilfe / Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII am Jahresende, u. a. nach Region
- Sozialhilfe / Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII im Laufe eines Berichtsjahres, u. a. nach Alter
- Sozialhilfe / Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII im Laufe eines Berichtsjahres, u. a. nach Region
- Sozialhilfe, Ausgaben und Einnahmen ab 2005
Datenquellen:
- Statistik der Sozialhilfe - Empfänger/-innen von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII - Methodik [generell]
- Statistik der Sozialhilfe - Empfänger/-innen von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII
Definitionen:
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