Beitragsbemessungsgrenze
Nach den "Geschäfts- und Rechnungsergebnissen der gesetzlichen Rentenversicherung" des Bundesministerium für Arbeit und Soziales:Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, von dem der Beitrag zum jeweiligen Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung (auch bei höheren beitragspflichtigen Einnahmen) höchstens zu berechnen ist.
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