Krankengeld
Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Versicherte vom Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen Lohn oder Gehalt weiter.
Anschließend zahlt die Krankenkasse 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur
Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgeltes. Das Krankengeld
ist einschließlich Lohn- oder Gehaltsfortzahlung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt.
Wer einem nahestehenden Menschen zu Lebzeiten ein Organ oder Gewebe spendet, erhält mit dem
am 1.8.2012 in Kraft
getretenen Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes eine umfassende Absicherung. So sehen die neuen
Regelungen einen umfassenden Krankengeldanspruch des Lebendspenders gegen die gesetzliche Krankenkasse des
Organempfängers vor, sollten sie durch eine im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfolgte Spende arbeitsunfähig werden.
Dieser Anspruch ist auch gegeben, wenn der Organempfänger privat versichert ist.
Mit dem am 23. Juli 2015 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getretenen
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
wurde klargestellt, dass diese Absicherung auch
für Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gilt.
Krankengeld bei Kindern
Für jedes gesetzlich versicherte Kind gibt es für bis zu zehn Arbeitstage Krankengeld im Jahr, wenn das Kind unter
zwölf Jahren alt ist, nach ärztlichem Attest von der Person beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss und
sie daher nicht ihrer Arbeit nachgehen kann und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung oder Pflege
übernehmen kann. Insgesamt ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage begrenzt.
Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern, die gesetzlich versichert sind, besteht ohne Altersbegrenzung
der Anspruch der versicherten Eltern auf Krankengeld. Eltern schwerstkranker Kinder, die eine begrenzte Lebenserwartung
von Wochen oder wenigen Monaten haben, haben einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld.
Im Zuge des zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur
besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
wurde u.a. die Berechnung des Kinderkrankengeldes transparenter,
gerechter und unbürokratischer gestaltet.
Als Berechnungsgrundlage wird seitdem nicht mehr das vor der Freistellung von der Arbeit erzielte Arbeitsentgelt,
sondern das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt herangezogen. Sie erhalten nun ein Kinderkrankengeld,
das der Entgeltersatzfunktion besser gerecht wird und nicht mehr - wie bisher - vielfach wesentlich unter oder über
dem Verdienstausfall liegt.
Seit dem 1. Januar 2009 müssen die Krankenkassen hauptberuflich
selbständig Erwerbstätigen als auch unständig und
kurzzeitig Beschäftigten einen Tarif mit Krankengeldanspruch anbieten. Für diesen Wahltarif mit Krankengeldanspruch
wird ein Prämienzuschlag verlangt, der von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich sein kann.
Seit dem 1. August 2009 können Selbständige und unständig und
kurzeitig Beschäftigte zwischen einem Wahltarif oder
einer Absicherung des Entgeltausfallrisikos ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit über den "gesetzlichen" Krankengeldanspruch
gegen Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes, wählen.
Zuletzt aktualisiert: 21.12.2017
Ausgewählte Informationen zum Thema "Krankengeld":
Tabellen:
- Krankengeld
- Lohnfortzahlung, Fälle und Tage, mit Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (Arbeiter), 1993-2005
Grafiken:
- Krankengeld, Leistungsfälle bei Mitgliedern [Liniendiagramm]
- Krankengeld, Leistungstage [Liniendiagramm]
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Definitionen:
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