Krankenkasse (GKV)
Nach dem Bundesministerium für Gesundheit:
In der Bundesrepublik Deutschland sind gesetzliche Krankenkassen Körperschaften
des öffentlichen Rechts. Sie führen die gesetzliche Krankenversicherung und für Ihre Versicherten auch die gesetzliche
Pflegeversicherung durch.
Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte können grundsätzlich wählen, bei welcher
Krankenkasse sie Mitglied werden wollen. Welche Krankenkasse wählbar ist, hängt vom Wohn- oder Beschäftigungsort ab.
Hier können Sie bei einer der folgenden Krankenkassen Mitglied werden:
- die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK),
- jede Ersatzkasse, auch solche, deren Namen auf bestimmte Berufsgruppen hinweisen,
- eine Betriebskrankenkasse (BKK) oder Innungskrankenkasse (IKK), wenn die Person in einem Betrieb beschäftigt ist oder vor dem Rentenbezug beschäftigt war, für den eine BKK oder IKK besteht,
- eine Betriebs- und Innungskrankenkasse ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit, sofern diese sich durch eine Satzungsregelung "geöffnet" hat. Bereits geöffnete Betriebs- und Innungskrankenkassen müssen dauerhaft geöffnet bleiben,
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Unabhängig vom Wohn- und Beschäftigungsort ist außerdem eine Orts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählbar, wenn:
- dort der Ehepartner/die Ehepartnerin oder der Lebenspartner/die Lebenspartnerin versichert ist
- dort zuletzt vor Beginn der Versicherungspflicht oder -berechtigung eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat,
- dort ein Elternteil des Rentners, behinderten Menschen, Jugendlichen in Jugendhilfeeinrichtungen oder Teilnehmers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben versichert ist
- Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse oder jede Ersatzkasse am Ort ihrer Hochschule wählen.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führt die Krankenversicherung der Landwirte durch. Organisation, Leistung und Finanzierung der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind auf die besonderen Bedürfnisse der Landwirte ausgerichtet. Auf Grund dieser Besonderheiten gelten die Wahlmöglichkeiten der Kassen nicht für die Mitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung.
Zuletzt aktualisiert: 30.08.2018
Ausgewählte Informationen zum Thema "Krankenkasse (GKV)":
Tabellen:
- Ambulante Operationen nach § 115 b SGB V, GKV-Versicherte
- Arbeitsunfähigkeit, GKV-Mitglieder
- Früherkennung von Krankheiten, GKV-Versicherte
- GKV, Einnahmen und Ausgaben
- GKV-Mitglieder im Jahresdurchschnitt
- Krankengeld
- Krankenhausaufenthalte, GKV-Versicherte
- Rehabilitationsmaßnahmen, GKV-Versicherte (2000 bis 2013)
- Rettungsfahrten und Krankentransporte, GKV-Versicherte
- Verhütung von Krankheiten, GKV-Versicherte und Kinder
- Zuzahlungen der privaten Haushalte
- Zuzahlungen, Überschreitungen der Belastungsgrenze, GKV-Versicherte
- Ärzte, Behandlung von GKV-Versicherten
Texte:
- Kapitel 4.8.4 Aktivitäten der gesetzlichen Krankenkassen [Gesundheit in Deutschland, 2015]
- Krankenversicherung [Gesundheitsberichterstattung - Zusatzinformationen, 2012]
Definitionen:
- Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
- Negativliste
- Pflichtversicherte - Krankenversicherung (Mikrozensus)
Weitere Informationen finden Sie über die Themen- oder Stichwortrecherche.
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