Konsumenten harter Drogen
Nach dem Bundeslagebild Rauschgiftkriminalität des Bundeskriminalamtes:Konsumenten harter Drogen
Als Konsumenten harter Drogen gelten Konsumenten der in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittel(BtM)-Gesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen, einschließlich der den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unterliegenden Fertigarzneimittel, mit Ausnahme der ausschließlichen Konsumenten von Cannabisprodukten (Haschisch, Marihuana, Haschischöl), Psilocybin (-Pilzen) und von "Ausgenommenen Zubereitungen". Dabei ist es gleichgültig, auf welche Weise diese Stoffe und Zubereitungen dem Körper zugeführt werden. Soweit als Konsumenten harter Drogen bekannte Personen in Ermangelung von Betäubungsmitteln sog. Ausweichmittel konsumieren - "Ausgenommene Zubereitungen" oder sonstige Medikamente oder Substanzen, die nicht unter das BtM-Gesetz fallen - ist dies ebenfalls als Konsum harter Drogen anzusehen.
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