Ambulantes Operieren
Nach der Krankenhausstatistik des Statistischen Bundesamtes:
Nach § 115b SGB V wird für ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe von
den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger
und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ein Katalog vereinbart. Die Krankenhäuser sind nur zur ambulanten Durchführung
der in dem Katalog genannten Operationen und stationsersetzenden Eingriffe zugelassen. Eine ambulante Operation zeichnet sich dadurch aus,
dass der Patient bzw. die Patientin die Nacht vor und die Nacht nach der Operation nicht im Krankenhaus verbringt. Ist eine stationäre
Aufnahme z.B. aufgrund von Komplikationen erforderlich, handelt es sich nicht mehr um eine ambulante Operation, sondern um einen
vollstationären Behandlungsfall.
(Quelle: Statistisches Bundesamt)
Ausgewählte Informationen zum Thema Ambulantes Operieren:
Tabellen:
- Ambulante Operationen im Krankenhaus, u.a. nach Krankenhausmerkmalen
- Ambulante Operationen im Krankenhaus, u.a. nach Region
- Ambulante Operationen nach § 115 b SGB V, GKV-Versicherte
Texte:
- Ambulante und stationäre Versorgung im internationalen Vergleich Kapitel 4.2.4 [Gesundheit in Deutschland, 2006]
- Ambulantes Operieren, Kapitel 7.13 [Gesundheitsbericht für Deutschland, 1998]
Grafiken:
- Ambulante Operationen im Krankenhaus (GKV-Versicherte) nach Kassenart [Liniendiagramm]
- Ambulante Operationen im Krankenhaus nach Geschlecht [Liniendiagramm]
- Ambulante Operationen im Krankenhaus nach Region [Liniendiagramm]
Definitionen:
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