Aufgeklärter Fall
Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes:
Als Aufgeklärter Fall wird die rechtswidrige (Straf-)Tat bezeichnet, für die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis mindestens ein namentlich bekannter oder auf frischer Tat ergriffener Tatverdächtiger festgestellt worden ist.
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