Meldepflichtiger Unfall, Meldepflichtige Unfälle
Nach der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland:
Ein Unfall ist gemäß § 193 SGB VII meldepflichtig, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall getötet oder so verletzt wird, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.
Die Drei-Tages-Frist beginnt am Tag nach dem Unfall und umfasst alle Kalendertage, also auch Samstage, Sonn- und Feiertage. Bei nachträglich eintretender Arbeitsunfähigkeit, z.B. bei Verschlimmerung, beginnt sie am Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so werden auch Anzeigen von Verletzten, Durchgangsarztberichte sowie durch Krankenkassen angezeigte Fälle gezählt. Das gleiche gilt für Wegeunfälle; das sind Unfälle auf dem Weg zum oder vom Ort einer versicherten Tätigkeit, die nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind.
Ausgewählte Informationen zum Thema Meldepflichtiger Unfall:
Tabellen:
- Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, wichtigste Zahlen
- Gesetzliche Unfallversicherung, Arbeits- und Wegeunfälle
- Gesetzliche Unfallversicherung, wichtigste Zahlen
- Schülerunfälle
- Verletzungen: Arbeitsplatz; meldepflichtige Unfälle
Texte:
- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten [Gesundheitsberichterstattung - Themenhefte, März 2007]
- Kapitel 2.12.2 Unfallverletzungen [Gesundheit in Deutschland, 2015]
Grafiken:
- Gesetzliche Unfallversicherung, Meldepflichtige Unfälle nach Region [Liniendiagramm]
- Schülerunfälle nach Art der Einrichtung [Liniendiagramm]
Datenquellen:
- Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GBGen) und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (UVTöH)
- Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GBGen) und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (UVTöH) - Methodik [generell]
Weitere Informationen finden Sie über die Themen- oder Stichwortrecherche.