Datenquelle: | Statistik der Sozialhilfe - Empfänger/-innen von Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) |
Kontakt: | |
- Ansprechpartner: | Statistisches Bundesamt [StBA] - Zentraler Auskunftsdienst |
- Datenhalter: | Abteilung H, Gruppe H 1, Referat H 12 |
- Straße: | Gustav-Stresemann-Ring 11 |
- Postleitzahl/Ort: | 65189 Wiesbaden |
- Telefon: | +49 611 75-2405 |
- Kontaktformular: | https://www.destatis.de/kontakt |
- Internet: | https://www.destatis.de |
Erhebungsanlass/-zweck: | Die Sozialhilfestatistik trägt zur besseren Kontrollierbarkeit von sozialstaatlichen Entwicklungen bei. Sie ermöglicht es, Bund und Ländern die notwendigen Unterlagen für die Sozialplanung und die Abschätzung finanzieller Auswirkungen von Maßnahmen auf dem Gebiet der Sozialhilfe zu gewinnen. |
Rechtsgrundlage: | Drittes Kapitel Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII). |
Datenerheber: | Statistische Landesämter. |
Berichtsweg: | Sozialämter - Statistische Landesämter - Statistisches Bundesamt. |
Untersuchungsobjekt: | Empfänger/-innen von Hilfe zum Lebensunterhalt Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt. |
Kreis der Befragten: | Örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe. |
Erhebung: | |
- Instrumentarium: | Elektronische Datenerhebung. |
- Periodizität: | Jährlich. |
- erstmalig: | 1963. |
- zuletzt: | Fortlaufend. |
Aufbereitung: | |
- Periodizität: | Jährlich. |
Veröffentlichung: | |
- regelmäßig: | Homepage Statistisches Bundesamt, Datenbanken GENESIS und IS-GBE (alle jährlich), Sozialbericht (alle zwei Jahre). |
- unregelmäßig: | - |
Vollständigkeit, Erfassungsgrad und Repräsentativität: | Vollerhebung. |
Abzusehende Modifikationen: | - |
Vergleichbare Datenquellen: | - |
Anmerkungen: | - |
Variablen: | Angaben für jede Person der Personengemeinschaft, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt am 31. Dezember:
Angaben zur Personengemeinschaft, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt am 31. Dezember:
|
Dokumentationsstand: | 28.04.2025 |
Tabelle (gestaltbar): Sozialhilfe / Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII, u. a. nach dem Ort der Leistungserbringung
Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt in und außerhalb von Einrichtungen am Jahresende (Anzahl). Gliederungsmerkmale: Jahre, Region, Alter, Geschlecht, Ort der Leistungserbringung
Diese Tabelle bezieht sich auf:
Region: Deutschland, Geschlecht: Alle Geschlechter, Ort der Leistungserbringung: in und außerhalb von Einrichtungen
Alter | Jahr (absteigend) | ||||||||
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![]() ![]() ![]() | ![]() ![]() ![]() | ![]() ![]() ![]() | ![]() ![]() ![]() | 2015![]() ![]() | ![]() ![]() ![]() | 2021![]() ![]() | 2022![]() ![]() | 2023![]() ![]() | |
![]() | 2.555.453 | 2.693.527 | 271.501 | 319.362 | 397.577 | 374.310 | 214.860 | 226.390 | 224.495 |
Unter 18 Jahre | 966.541 | 992.766 | 23.847 | 25.963 | 30.139 | 30.479 | 22.470 | 25.760 | 24.255 |
18 bis unter 25 Jahre | 227.870 | 257.782 | 17.591 | 21.307 | 19.743 | 19.407 | 7.585 | 7.270 | 6.805 |
25 bis unter 50 Jahre | 900.563 | 920.997 | 92.443 | 118.329 | 126.475 | 121.944 | 50.135 | 47.910 | 46.015 |
50 bis unter 65 Jahre | 275.330 | 326.146 | 61.409 | 82.851 | 128.075 | 118.624 | 64.545 | 75.055 | 74.035 |
65 Jahre und älter | 185.149 | 195.836 | 76.211 | 70.912 | 93.145 | 83.856 | 70.125 | 70.390 | 73.385 |
Die Tabelle wurde am 13.05.2025 09:07 Uhr unter www.gbe-bund.de erstellt.

- Statistik der Sozialhilfe - Empfänger/-innen von Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII), Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn (Informationen zu Datenquelle/AnsprechpersonX
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MethodikXZusatzinformationen zur Fundstelle
- Ort der Leistungserbringung (Statistik der Sozialhilfe)X
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Nach der Statistik der Sozialhilfe Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII des Statistischen Bundesamtes:
Teilstationäre oder stationäre Leistungen werden in Einrichtungen erbracht. Gemäß § 13 SGB XII sind stationäre Einrichtungen solche, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten. Dies sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.
Einrichtungen zur teilstationären Betreuung sind insbesondere Tages- und Nachtkliniken, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesstätten für behinderte Kinder, Übernachtungsstätten u. dgl., in denen die Leistungsberechtigten für einen nicht unwesentlichen Teil des Tages oder der Nacht oder für einen anderweitig abgegrenzten Zeitraum Aufnahme finden. Entscheidend dafür, ob eine Leistung in oder außerhalb von Einrichtungen gewährt wird, ist der Ort der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung. Somit sind ambulante Behandlungen von voll- oder teilstationär untergebrachten Leistungsberechtigten, die außerhalb der Einrichtung erfolgen, auch als Leistungen außerhalb von Einrichtungen anzugeben.SozialhilfeXZusatzinformationen zur Fundstelle
Nach der Statistik der Sozialhilfe - Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt - des Statistischen Bundesamtes:
Im Rahmen des SGB XII "Sozialhilfe" werden im Einzelnen folgende Leistungen unterschieden:
Zum 1. Januar 2005 wurde das bis dahin durch das das Bundessozialhilfegesetz geregelte Sozialhilferecht in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII "Sozialhilfe") integriert. Danach ist Aufgabe der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.- 3. Kapitel SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
- 4. Kapitel SGB XII: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46),
- 5. Kapitel SGB XII: Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
- 6. Kapitel SGB XII: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),
- 7. Kapitel SGB XII: Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
- 8. Kapitel SGB XII: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
- 9. Kapitel SGB XII: Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74).
Bis 2004 war das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gesetzliche Grundlage der Sozialhilfe. Danach ist Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen erhalten Personen, die sich in einer Notlage befinden, soweit andere Personen, andere Sozialleistungssysteme oder sonstige Stellen keine Leistungen vorsehen oder keine zulänglichen Hilfen erbringen. Durch individuelle Leistungen soll die Sozialhilfe den Hilfeempfängern ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben gewährleisten und ihn nach Möglichkeit befähigen, wieder unabhängig von dieser Hilfe zu leben. Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen wird im wesentlichen nach Regelsätzen, Mehrbedarfszuschlägen und Übernahme der Unterkunftskosten einschl. der Heizkosten gewährt. Hilfe zum Lebensunterhalt, die die notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens abdeckt, wird weitgehend nach Leistungspauschalen (Regelsätzen) berechnet; spezielle Notstände werden durch Hilfe in besonderen Lebenslagen behoben (u.a. Eingliederungshilfe für Behinderte, Hilfe zur Pflege, Krankenhilfe, Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage und Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.)
- Ab 1994 werden Asylbewerber nicht mehr in der Sozialhilfestatistik erfasst. Die Werte sind daher nur bedingt vergleichbar.
- Zum 1. Januar 2005 wurde das bis dato durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelte Sozialhilferecht in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII Sozialhilfe) integriert. Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) erhalten seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) zum 1. Januar 2005 lediglich nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige. Hilfebedürftige, die grundsätzlich erwerbsfähig sind, sowie deren Familienangehörige erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende). Dieser Personenkreis wird ab 2005 nicht mehr in der Sozialhilfestatistik nachgewiesen. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen sind die Zahlen nur noch bedingt mit den Berichtsjahren vor 2005 vergleichbar.
- Ab Berichtsjahr 2020 werden Bedarfe für den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 27b SGB XII auf Grundlage der Änderungen des Bundesteilhabegesetzes und die dadurch bewirkte Trennung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Fachleistung der Eingliederungshilfe im Wesentlichen nur noch für stationäre Einrichtungen der Hilfe zur Pflege anerkannt. In diesem Zusammenhang kam es im Berichtsjahr 2020 gegenüber 2019 zu einem deutlichen Rückgang der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen.

Zusatzinformationen zur Fundstelle
Statistik der Sozialhilfe - Empfänger/-innen von Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
- 27.02.2020:
Die Daten der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt wurden für Deutschland und Niedersachsen für das Berichtsjahr 2018 korrigiert. - 18.09.2023:
Die Daten der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt wurden für das Berichtsjahr 2022 korrigiert.
- Die Angaben für das Jahr 2023 wurden am 07.08.2024 ergänzt.
Sobald Daten für weitere Berichtszeiträume vorliegen, werden diese zeitnah hinzugefügt.
- Informationen zur Sozialhilfe / Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII nach Nationalität
- Informationen zur Sozialhilfe / Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII / Asylbewerberleistungen .
Gesundheitsberichterstattung des Bundes 13.05.2025